Corona: Welche Auswirkungen das neue Infektionsschutzgesetz auf Duisburg hat
Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus. Ärzte warnen vor Überlastung der Krankenhäuser. Aus diesem Grunde musste der Bundestag nun reagieren und das Infektionsschutzgesetz um den Paragrafen 28b erweitern. Dieser beinhaltet eine bundeseinheitliche Corona-Notbremse mit nächtlicher Ausgangssperre. Die Notbremse wurde bereits Anfang März schon beschlossen. Vereinzelt wurden bereits lokal sogar Ausgangssperren verhängt. Da auch Duisburg mit zu hohen Werten zu kämpfen hat (aktueller Inzidenz-Wert 225,0), werden vermutlich ab Montag alle hier aufgeführten Maßnahmen für alle Bürgerinnen und Bürger gültig sein.
Hier die wesentlichen Auswirkungen für unser Leben durch das heute verabschiedete Infektionsschutzgesetz. Leider sind diese strikten Maßnahmen notwendig, um das Infektionsgeschehen in den Griff zu bekommen:
Kontakte
Private Treffen sind auf die Angehörigen des eigenen Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder beschränkt.
Ausgangssperre
Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Ausnahmen sind vorgesehen, u.a. zur Berufsausübung, zur Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder zur körperlichen Bewegung (bis Mitternacht).
Homeoffice
Arbeitgeber haben die Pflicht, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Bürotätigkeiten die Arbeit im Homeoffice
anzubieten. Diese wiederum müssen die Tätigkeit in ihren Wohnungen ausführen, wenn dies möglich ist.
Kultur, Freizeit und Veranstaltungen
Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Kulturelle Einrichtungen bleiben geschlossen mit Ausnahme von zoologischen und botanischen Gärten. Diese dürfen, da das Infektionsrisiko draußen geringer ist als in geschlossenen Räumen, unter strengen Hygienevorschriften (u.a. Einlass nur mit negativem Test) öffnen.
Einzelhandel
„Click & Meet“ ist bis zu einer Inzidenz von 150 möglich bei Vorlage eines negativen Testergebnisses. Bei einer höheren Inzidenz ist nur Click & Collect“ erlaubt.
Sport
Auch im Sportbereich gibt es strenge Beschränkungen. Ausnahmen hierfür gelten aber nicht nur für Berufs- und Leistungssportler, sondern auch für Kinder, die weiterhin zu fünft im Freien Sport treiben können.
Gastronomie
Gaststätten bleiben geschlossen, die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt aber zulässig.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen werden untersagt mit Ausnahme von Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Möglich bleiben auch Friseurbesuche und Fußpflege, da hierauf insbesondere ältere Menschen für die essentielle Körperpflege angewiesen sind. Hierbei
muss eine FFP2-Maske getragen werden und es muss ein negatives Testergebnis vorliegen.
Öffentliche Verkehrsmittel
Bei der Beförderung von Personen durch öffentliche Verkehrsmittel ist eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen anzustreben.
Tourismus
Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
Schulen
Schülerinnen und Schüler können im Inzidenzbereich von 100-165 im Wechselunterricht unterrichtet werden. Ab einer Sieben-TageInzidenz von 165 wird in den Distanzunterricht gewechselt.
Die Einschränkungen sind bis zum 30. Juni 2021 befristet.
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Eben ging bei der Redaktion folgende Nachricht aus der Stadtverwaltung ein:
Die Regelungen des heute verabschiedeten Infektionsschutzgesetzes werden für die Stadt Duisburg am 24. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft treten. Das heißt insbesondere, dass künftig in Duisburg nach den Vorgaben des Bundes von 22 bis 5 Uhr eine Ausgangsbeschränkung gilt. Dies bedeutet, dass erstmals in der Nacht von Freitag, 23. April, auf Samstag, 24. April, ab 0:00 Uhr die Ausgangsbeschränkung einzuhalten ist. Während der Distanzunterricht in den Schulen fortgeführt wird, werden in Duisburg zudem die Kindertageseinrichtungen ab Montag, 26. April, in einen Notbetrieb wechseln.
Darüber hinaus sind die bestehenden Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW sowie der städtischen Allgemeinverfügung, insbesondere die Maskenpflicht, weiterhin zu