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AllgemeinDuisburgHeadlineRegional
Home›Allgemein›Änderungen der CoronaSchutzverordnung ab dem 20. Mai

Änderungen der CoronaSchutzverordnung ab dem 20. Mai

Von Redaktion
20. Mai 2020
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Bild von fxxu auf Pixabay

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Folgende Änderungen der CoronaSchutzverordnung sind ab heute, 20. Mai, gültig:

  • Das Verbot des Picknickens im öffentlichen Raum ist aufgehoben.  Die geltenden Abstandsregeln sind aber auch beim Picknicken einzuhalten. Der öffentliche Raum ist aber nach wie vor kein angemessener „Veranstaltungsraum“, sodass das Grillen dort ausdrücklich weiterhin untersagt bleibt..
  • Das Verbot für Tattoo- und Piercing-Studios ist ebenfalls aufgehoben. Es sind aber strenge Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
  • Im Hinblick auf die Bewirtung von Gästen in Gastronomie und auch in Beherbergungsbetrieben wird klargestellt, dass diese sich im Moment nur auf die privilegierten Personengruppen (Familien oder Mitglieder aus maximal zwei Hausgemeinschaften) bezieht. Firmenveranstaltungen oder Privatfeiern sind bis auf Weiteres nicht zulässig, auch wenn sie im privaten Kontext oder in der Firma zulässig wären.
  • Beim Sport wurde klargestellt, dass sogenannte kontaktgeneigte Sportarten zwischen den privilegierten Personengruppen zulässig sind. Mit der Zulässigkeit von zwei Hausgemeinschaften kann daher auch ein „festes Doppel“ im Tennis stattfinden, so wie das bisher schon bei Tanzschulen mit festen Partnern zulässig war. In Freibädern und Fitnessstudios ist die Nutzung von Duschen und Umkleiden unter strenger Einhaltung des Mindestabstands erlaubt.
  • Bei den Bildungs- und Kulturangeboten wurde jetzt eine Regelung für sogenannte atmungsintensive Proben (Gesang, Blasinstrumente) aufgenommen. Hier ist nach wie vor große Zurückhaltung geboten. So ist hierbei ein Abstand von zwei Metern zwischen Personen, beim Singen sogar drei Meter zwischen Personen und sechs Meter in Ausstoßrichtung, zulässig. Die Raumgröße muss mindestens zehn qm pro Person betragen. In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen und Ensembles mit mehr als sechs Teilnehmern untersagt.
  • Bei standesamtlichen Trauungen ist nun das Zusammentreffen vor dem Raum der Trauung zugelassen, wobei sich eine Personenbeschränkung automatisch aus dem Mindestabstand im Trauzimmer und der Größe des Zimmers ergibt. Zulässig ist das dem Anlass angemessene Zusammentreffen der Gäste vor dem Ort der Trauung und bedeutet zugleich keine Party vor dem Standesamt.

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