Coronaschutzverordnung: Dies ändert sich ab heute in NRW
Eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung gilt ab heute (15.05.2021) in NRW. Das NRW-Gesundheitsministerium hat eine Fassung der Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Sie tritt ab heute in Kraft und ist vorläufig bis zum 4. Juni befristet gültig. Hauptsächlich sind in der strengen Verordnung Lockerungen vorgenommen worden.
Generell gilt: Wenn die jeweilige 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen „stabil“ unter einer Inzidenz von 100 liegt, sind gemäß der Bundesnotbremse unter anderem Öffnungen möglich für Gastronomie und Handel – und zwar ab dem „übernächsten Tag“.
Hier ein verständlicher Überblick, was sich alles ändern wird:
Kontaktbeschränkungen
- Inzidenz über 100 (Bundes-Notbremse): Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts zzgl.1 Person eines weiteren Haushalts
- Inzidenz unter 100: Eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren) und wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
- Inzidenz unter 50: Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich
Ausgangssperre
- Inzidenz über 100 (Bundes-Notbremse): Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen
- Inzidenz unter 100: keine Ausgangssperre
- Inzidenz unter 50: keine Ausgangssperre
Gastronomie
- Inzidenz über 100 (Bundes-Notbremse): Gastronomie bleibt geschlossen
- Inzidenz unter 100: Es dürfen Außenbereiche öffnen – mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienungen
- Inzidenz unter 50: Gastronomie darf auch die Innenbereiche öffnen – mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienungen und entsprechender Einhaltung der Abstandsregeln. Dies gilt auch für Kantinen und Mensen
Einzelhandel
- Inzidenz über 100 (Bundes-Notbremse): Geschäfte, die nicht zu Grundversorger zählen, bleiben geschlossen (bei einer Inzidenz über 150), „Click and Meet“ mit negativem Testergebnis und Kundenbegrenzung (bei einer Inzidenz über 100)
- Inzidenz unter 100: Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte, die keine Grundversorger sind, dürfen betreten werden mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung und mit Reduzierung. Es gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter
- Inzidenz unter 50: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter, kein Corona-Test erforderlich
Freizeit
- Inzidenz über 100 (Bundes-Notbremse): Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Bordelle, bleiben geschlossen.
- Inzidenz unter 100: Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis; Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl, Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis
- Inzidenz unter 50: Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung; der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis möglich
Sport
- Inzidenz über 100 (Bundes-Notbremse): Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig. Fitnessstudios geschlossen.
- Inzidenz unter 100: Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen; Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre; Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
- Inzidenz unter 50: Sport im Freien ohne Personenbegrenzung erlaubt, Hallensport/ Fitnessstudios mit Test und Kontakt-nachverfolgung, Kontaktsport innen nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen; Zuschauer unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen); Zuschauer in Innenräumen nur auf Sitzplätzen mit negativem Testergebnis, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen
Kultur
- Inzidenz über 100 (Bundes-Notbremse): Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
- Inzidenz unter 100: Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. - Inzidenz unter 50: Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Sitzplan)
Beherbergung
- Inzidenz über 100 (Bundes-Notbremse): Private Übernachtungen nur in Härtefällen zulässig
- Inzidenz unter 100: Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig; Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig, Voraussetzung ist negatives Testergebnis
- Inzidenz unter 50: Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels
Die Öffnungsstrategie ist weiterhin an negative Testergebnisse gebunden.
Die Sieben-Tage-Inzidenz muss jeweils an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem für den jeweiligen Öffnungsschritt erforderlichen Wert liegen. Vollständig Geimpfte und Genesene sind gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz mit negativ Getesteten gleichgestellt. Dies bedeutet, das bei Zusammenkünften und Veranstaltungen komplett gegen Corona geimpfte und von Covid-19 genesene Menschen mehr Freiheiten haben, die andere noch nicht gewährt werden. Sie brauchen zum Beispiel keinen aktuellen Coronatest mehr nachzuweisen, wenn sie zum Frisör wollen und werden bei der Anzahl von Teilnehmern bei Treffen und Veranstaltungen nicht mit eingerechnet.