Duisburg: Urteil des Oberverwaltungsgericht hat keinen Einfluß auf die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in Innenstadt
In den sozialen Netzwerken wird seit Tagen ein Urteil des Oberverwaltungsgericht zur Maskenpflicht ausdiskutiert. Das Oberverwaltungsgericht hat am 10.02.2021 den Eilantrag einer Antragstellerin aus Gelsenkirchen zur Maskenpflicht nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung im Wesentlichen abgelehnt. Einen Teilerfolg erzielte der Antrag allerdings hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht durch seinen Eilbeschluss die Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Zur Begründung hat der 13. Senat folgendes ausgeführt: Auch wenn der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung insbesondere von Alltagsmasken als Mittel zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen sei, sei auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes („OP-Maske“) andere vor einer Infektion schütze. Es gebe bislang auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass durch das ‑ regelmäßig zeitlich begrenzte – Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt werde. Dass die Coronaschutzverordnung inzwischen für bestimmte, vom Verordnungsgeber als besonders infektionsträchtig identifizierte Bereiche das Tragen einer medizinischen Maske („OP-Maske“ oder nach Wahl des Trägers Masken des Standards FFP2 bzw. KN95/N95) und nicht – als milderes Mittel – weiterhin das Tragen einer Alltagsmaske vorsehe, sei ebenfalls verhältnismäßig. Denn Alltagsmasken erbrächten nicht die in den technischen Normen definierten Leistungsnachweise, wie sie für medizinische Masken vorgesehen seien, und böten deswegen jedenfalls in der Regel weniger Schutz.
Erfolg hatte der Eilantrag lediglich hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Diese Regelung genügt nach Auffassung des 13. Senats nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Der Begriff des „unmittelbaren Umfelds“ sei nicht hinreichend klar. Der Wortlaut lasse die Auslegung zu, dass es sich dabei nur um einen Radius von vielleicht einigen wenigen Metern vom Eingangsbereich des Geschäfts aus gesehen handele. Denkbar sei aber auch, dass hiermit ein deutlich größerer Bereich – wie ihn der Verordnungsgeber z. B. für das Verzehrverbot in einem Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung bei einem Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken gewählt habe – gemeint sei. Auch die Begründung der Verordnung gebe hierüber keinen näheren Aufschluss. Erfasst werden sollten durch die Regelung danach solche Bereiche, in denen es vornehmlich aufgrund räumlicher Gegebenheiten typischerweise dazu kommen könne, dass der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werde. Dies ermögliche dem Regelungsadressaten keine präzise Bestimmung des Bereichs, in dem die Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften gelten solle. Diese Unklarheiten wögen deswegen besonders schwer, weil ein Verstoß gegen die Maskenpflicht bußgeldbewehrt sei. Der Beschluss ist unanfechtbar (13 B 1932/20.NE).
Kurz gefasst:
Mit dem Beschluss des OVG NRW vom 10. Februar 2021 (Az. 13 B 1932/20.NE) wurde die in § 3 Abs. 2a Nr. 2 CoronaSchVO in der seinerzeit gültigen Fassung geregelte Maskenpflicht im Umfeld von Geschäften wegen der Unbestimmtheit des Begriffs vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Verordnungsgeber hat darauf bereits reagiert, indem er in § 3 Abs. 2a Nr. 2 CoronaSchVO in der ab 14. Februar 2021 gültigen Fassung den Begriff „unmittelbares Umfeld“ näher definiert hat.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Februar 2021 (Az. 6 L 82/21) entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber der Allgemeinverfügung der Stadt Duisburg. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zuletzt keine grundlegenden Bedenken an der Pflicht, in ausgewiesenen Bereichen des Duisburger Stadtgebietes in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr eine Alltagsmaske zu tragen, geäußert.
Die Stadt Duisburg hält daher an der Maskenpflicht fest – auch mit Blick auf die bereits in Duisburg aufgetretenen, vermutlich deutlich ansteckenderen Virusmutationen. Wie schon in den vergangenen Monaten hat der Krisenstab das Infektionsgeschehen auch künftig sehr genau im Blick und wird angemessen auf die künftigen Entwicklungen reagieren, teilte die Stadtverwaltung der Redaktion auf Anfrage mit.
Somit fällt nach NRW Regelung beim Warten vor Geschäften der Maskenzwang weg. Für diesen wurde bei Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro angesetzt. Es wurde nun eine Maskenpflicht im Radius von 10 Metern angesetzt. Die Maskenpflicht in Fußgängerzonen ist eine kommunale Angelegenheit. Ein Verstoß bring ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und bleibt gültig.