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Eiliges Echo vom Sozialgericht auf Eilklage gegen Bildungspaket

Von Redaktion
22. August 2011
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„Bei der am Wochenende eingereichten Eilklage gegen das Hartz4-Bildungspaket würdigt das Sozialgericht ganz offensichtlich die Ernsthaftigkeit des Anliegens,“ ist Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin überzeugt. Denn bereits wenige Stunden nach Abgabe des Original-Schriftsatzes samt Anlagen ging bei der Klägerin Eingangsbestätigung mit Vorab-Fax ein. „Grund genug zu der Hoffnung, dass das Gericht sich – im Sinne millionenfach betroffener Familien und ihrer Kinder – ebenso engagiert der inhaltlichen Begründung des Rechtsschutzantrages annimmt. Immerhin geht es um nicht weniger als das Grundrecht auf „menschenwürdiges Existenzminimum“ für Kinder. Auf dessen Erfüllung müssen Kinder und Jugendliche nun bereits seit 8 Monaten vergeblich warten – und das obwohl eine „unverfügbarer“ Leistungsverpflichtung für staatliche Organe mindestens seit dem Bundesverfassungsgerichts-Urteils vom 09. Februar 2010 besteht,“ erinnert Vallenthin.
In der von der Hartz4-Plattform unterstützten Eilklage wurde Ruhen des Verfahrens beantragt, um dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Grundsatzfrage zur Überprüfung vorzulegen, ob die neue gesetzliche Festlegung und Ausführungsregelung der Kinderbedarfe mit der Verfassung vereinbar ist und die Vorgaben seines Urteils in Sachen Hartz IV erfüllt.
Zur Begründung stützt sich die Eilklage vor allem auf die – bereits vor Verabschiedung des neuen Hartz IV-Gesetzes am 06.10.2010 dem Gesetzgeber vorgelegte – Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) sowie nahezu gleich lautend des Deutschen Kinderschutzbundes (DKSB), die eine Regelleistung in Form einer Kinder-Grundsicherung von mindestens 500 €, basierend auf Berechnungen des Statistischen Bundesamtes für notwendig halten. Diese müsse, so die Empfehlung des VAMV an den Gesetzgeber, diskriminierungsfrei und  antragslos sowie ausnahmslos jedem Kind als Barleistung gewährt werden  und solle grundsätzlich nicht in Form von Sachleistungen und Gutscheinen
erfolgen. Über die Hartz IV-Regelbedarfe hinaus streben VAMV und DKSB an, dass diese Leistung unabhängig vom Einkommen der Eltern in Form eines Kinder-Grundeinkommens jedem Kind in Deutschland zustehen müssten.
Das sozialgerichtliche Eilverfahren weist vor allem auf die folgende verfassungswidrige Missachtung des Bundesverfassungsgerichtsurteils hin:
1.Der Kinderregelsatz wurde nicht gemäß Urteils-Vorgaben,
– „in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren (…) bemessen. “ (BVerfG-Urteil, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Leitsatz 3)
Denn, so verfügt das Urteil aus Karlsruhe weiter:
– Schätzungen „ins Blaue hinein“ laufen (…) einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.
– Damit geprüft werden kann, ob die vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen und Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprechen, trifft den Normgeber die Obliegenheit, sie nachvollziehbar zu begründen; das ist vor allem zu fordern, wenn er von seiner selbst gewählten Methode abweicht. “ (BverfG-Urteil …., Rn 171)
2.Diese Abweichung treffe ganz besonders zu für die Abtrennung  des Anteils Bildung und Teilhabe aus dem durch den Regelsatz festzulegenden gesamten „menschenwürdigen Existenzminimum“ im Sinne des Urteils sowie der Errichtung zusätzlicher Hürden durch ergänzende Antragsverfahren.
Denn das BVerfG habe unmissverständlich angeordnet:
– „Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.“ (BverfG-Urteil
…., Rn 137)
Die Eilklage rügt ebenfalls, dass – selbst bei den aktuell unzureichenden Bildungspaketleistungen – mangels Verfügbarkeit der Antragsformulare im zuständigen Jobcenter und über eine nahezu unerreichbare Internetsuche vor die Antragstellung fast unüberwindlichen Hürden aufgebaut seien. Darüber hinaus, sei es unzumutbar, dass die Antragstellerin selbst 7 Wochen nach Antragstellung noch nicht einmal Antwort geschweige denn irgendeine Leistung von der Behörde erhalten habe.
Die Antragstellerin dokumentiert dem Gericht ebenfalls in allen Einzelpositionen, dass sie – ohne hohe Ansprüche zu stellen – für Schule, Lernhilfe, Schwimmverein, Gitarrenunterricht und Fahrtkosten vom elterlichen Regelsatz und ihrem bescheidenen Hinzuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung in diesem Jahr bereits 1.507, 70 € auf die Kinder-Bedarfe umschichten musste. Weitere mindestens 960,80 € sind noch offen, die sie sich vom Munde wird absparen müssen, damit ihr Kind nicht auf sein Gundrecht für ein „Mindestmaß an Teilhabe“ verzichten muss, das ihm der Gesetzgeber und die ausführenden Verwaltungen verweigern. Und – gestützt auf die Verfassungsgrundsätze Diskriminierungsverbot und Gleichheitsgebot – werde sie auch nicht bereit sein, bei Dritten wie Schule, Verein, Musiklehrer oder anderen ihren Hartz IV-Bezug offenbarende Nachweisdokumente einzuholen.
„Über die Voraussetzung einer irreversiblen Notlage, wie sie das Sozialgerichtsgesetz für Eilentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz fordert, dürfte hier angesichts des bereits 2005 vom Bundesverfassungsgericht angemahnten „Gegenwärtigkeitsprinzips“ bei Sozialleistungen wohl nicht der geringste Zweifel bestehen,“ glaubt die Sprecherin der Hartz4-Plattform.
In dem Urteil heißt es nämlich:
Wenn „während des Hauptsacheverfahrens (…) jedoch das Existenzminimum nicht gedeckt“ ist, so kann „diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung (…) nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht.“
„Angesichts derart erdrückender Beweise für begründete Zweifel an der Verfassungskonformität der aktuellen Gesetzeslage bezüglich Kinderregelsatz und Bildungspaket können wir uns nur schwer vorstellen, dass das Sozialgericht diese Frage nicht schnellstmöglich auf den Weg nach Karlsruhe bringt – je rascher, desto besser. Umso eher haben wenigstens die Kinder in Hartz IV-Familien endlich Aussicht auf die ihnen vom BVerfG „garantierte“ Chance, am Leben in dieser Gesellschaft auch tatsächlich „teilhaben“ zu können“, hofft Brigitte Vallenthin.

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