Duisburg: Ab Montag nur noch bedarfsorientierte Notbetreuung in den Kitas und in der Kindertagespflege

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes verbunden ist eine Bundesnotbremse in der Kindertagesbetreuung. In Kommunen, in denen die Wocheninzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht wird, ist ab dem übernächsten Tag nur noch eine bedarfsorientierte Notbetreuung möglich. Die Regelungen für die Notbetreuung trifft das Land.
Das bedeutet: Ab Montag, 26. April, bieten die Duisburger Kitas und die Kindertagespflege nur noch eine Notbetreuung an.
Diese gilt für
- Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist.
- Kinder, die als besondere Härtefälle gelten. In diesen Fällen ist eine Absprache mit dem Jugendamt erforderlich.
- Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungen aktiv angesprochen und eingeladen.
- Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
- Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.
Eltern sollen die Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, müssen die Eltern eine Eigenerklärung vorlegen, mit der sie bestätigen, dass sie auf die Notbetreuung angewiesen sind.
Die Absenkung der wöchentlichen Betreuungszeit um 10 Stunden bleibt für die Kinder in der Notbetreuung bestehen.