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Home›Allgemein›Land NRW: Coronaschutzverordnung angepasst – Nordrhein-Westfalen verlängert Lockdown bis 31. Januar 2021

Land NRW: Coronaschutzverordnung angepasst – Nordrhein-Westfalen verlängert Lockdown bis 31. Januar 2021

Von Redaktion
8. Januar 2021
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Quelle: pixabay.com/ congerdesign

Die Landesregierung setzt die von Bund und Ländern am 5. Januar getroffenen Beschlüsse konsequent um. Die Coronaschutzverordnung des Landes wurde entsprechend angepasst. „Die gute Nachricht ist, dass wir das exponentielle Wachstum der Infektionen brechen konnten und nach wie vor Kapazitäten in den Intensivstationen unserer Krankenhäuser haben“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Zur Wahrheit gehört aber leider auch: Wir haben es trotz der Entbehrungen der letzten Wochen nicht geschafft, die Infektionszahlen so zu senken, dass wir den Lockdown aufheben können. Ich möchte dennoch meinen Dank an die Bürgerinnen und Bürger von Nordrhein-Westfallen aussprechen: Danke für Ihre Geduld und Ihre große Disziplin. Gemeinsam werden wir diese Prüfung bestehen.“
 
Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten ab Montag, 11. Januar 2021, folgende Bestimmungen:
 
Kontakte
Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
 
Bildungsangebote
Bei Bildungsangeboten an Hochschulen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen bleiben Präsenzveranstaltungen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen durch besondere Anordnungen oder behördliche Ausnahmegenehmigungen sind nur zulässig, wenn Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Ausnahmen sind auch möglich, wenn die Angebote nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem Lockdown verschoben werden können.
 
Praktische Ausbildungsabschnitte im Rahmen der beruflichen Ausbildung sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für die jeweilige Branche oder den jeweiligen Beruf zulässig. Es müssen also die Hygienevorgaben für den Einsatzort bzw. Ausbildungsbetrieb beachtet werden.
 
In Bibliotheken und Archiven ist künftig die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe zulässig.
 
Maßgaben für Schulen und den Betreuungsbereich von Kinder und Jugendlichen sind gesondert in der Coronabetreuungsverordnung geregelt.
 
Fahrschulen
Der Betrieb von Fahrschulen ist weiterhin nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Eine Ausnahme gilt für Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben. Diese dürfen ihre Ausbildung einschließlich der Prüfung abschließen. Beim praktischen Fahrunterricht besteht künftig die Pflicht, eine Maske mit FFP2-Schutzstandard zu tragen.
 
Mensen und Kantinen
Der Betrieb von Mensen und Kantinen ist untersagt. Sie dürfen nur noch ausnahmsweise betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
 
Home-Office
Die Landesregierung richtet zudem einen dringenden Appell an Arbeitgeber, dort, wo es möglich ist, Home-Office-Lösungen zu nutzen beziehungsweise diese zu ermöglichen.
 
Besondere Maßnahmen für Kommunen mit einer Inzidenz über 200
Die in den Bund-Länder-Beratungen festgelegten Beschränkungen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort) werden für die betroffenen Kommunen im Rahmen der bestehenden Hotspot-Strategie geregelt.
 
Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 31. Januar 2021.
 
Die bereits angekündigten Regelungen für Schulen und Kitas (https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerin-gebauer-auch-unsere-schulen-muessen-einen-beitrag-zur-eindaemmung-der) sind durch eine Änderung der Coronabetreuungsverordnung rechtlich umgesetzt worden.

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