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Home›Allgemein›Corona-Blitz-Lockdown – Ab Mittwoch gelten neue Regelungen

Corona-Blitz-Lockdown – Ab Mittwoch gelten neue Regelungen

Von Redaktion
13. Dezember 2020
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Quelle: pixabay.com/BlenderTimer

Ab Mittwoch, den 16.12.2020 wird das öffentliche Leben in ganz Deutschland erneut radikal heruntergefahren. Um die außer Kontrolle geratene Corona-Krise in den Griff zu bekommen, lagen erneut Vorschläge der Regierung auf dem Tisch. Nun wurden sich Bund und Länder einig.

Aufgrund der ansteigenden Corona-Inzidenzen steht das Land noch vor Weihnachten vor einem harten Lockdown. Dieser wird ab kommenden Mittwoch durchgeführt. Dies ging aus einem Beschlussentwurf hervor, der am heutigen morgen vom Bundeskanzleramt an die Länder versendet wurde und der Redaktion vorliegt. Dieser wurde in der Bund-Länder-Runde mit Kanzlerin Angela Merkel besprochen. Es wurde unter anderem vorgeschlagen, unter anderem den Handel, mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf vom 16. Dezember bis zum 10. Januar zu schließen. Laut Dokument wird ein erneutes Treffen von Bund und Länder auf den 5. Januar datiert, um sich über mögliche  Folgeregelungen ab dem 11. Januar zu beraten.

Folgende Vorschläge aus dem Dokument werden ab kommende Woche gelten:

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind  weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf  maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon  ausgenommen.

Weihnachtstage

Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert  werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhängigkeit von  ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen können die Länder vom 24. Dezember bis  zum 26. Dezember 2020 als Ausnahme von den sonst geltenden  Kontaktbeschränkungen Treffen mit 5 Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14  Jahre im engsten Familienkreis, also mit Angehörigen desselben Haushaltes,  Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen  Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie,  Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen  zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände bedeutet. Angesichts des  anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die  Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor  Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

Jahreswechsel

Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und  Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf  durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf  von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom  Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem  Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des  Gesundheitssystems.

Handel

Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel,  der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der  Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, der Apotheken, der  Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der  Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken  und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons,  des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des  Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020  bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im  Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann  ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der  Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.  

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons,  Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden  geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.  Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und  Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

Schulen und Kindertagesbetreuung

Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar  2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann  immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die  Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es  wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für  Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In  Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche  Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum  bezahlten Urlaub zu nehmen.

Beruf

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die  Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden  können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu  können.

Gastronomie und Alkoholverbot

Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause  durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken  im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße  werden mit einem Bußgeld belegt.

Gottesdienste

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte  anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen  zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht  auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der  Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen  könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen  werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den  Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren  Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte  zu kommen.

Alten- und Pflegeheime, mobile PflegediensteF

Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere  Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen  Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests.  Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz  fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder  werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal  in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind  ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit  erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die  Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

Reisen

Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch  ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen  aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale  Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen  Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne  nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise  abgenommen wurde.

Wirtschaftshilfen

Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im  kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes  hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen,  Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch  weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen,  insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000  Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen,  leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für  die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen  ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.

Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und  anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll  aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell  möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden.  Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen  und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19  Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs- ) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende  Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden  Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern  vereinfacht.  

Aus dem Beschluss „Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den  Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder  am 13. Dezember 2020 – Entwurf – Stand: 13.12.2020 7:46 Uhr“

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