Junges Duisburg: Offener Brief an Sören Link zur Temporeduzierung in Duisburger Stadtteilen
Junges Duisburg wendet sich mit einem offenen Brief an Oberbürgermeister Sören Link. Diese fordern in einigen Stadtteilen Temporeduzierungen ein. Vor allem für die nächtlichen Stunden.
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
bei unserer politischen Arbeit sind uns in den letzten Monaten Besonderheiten und Merkwürdigkeiten bei der Setzung und Verwendung von Verkehrszeichen im Duisburger Stadtgebiet begegnet, die wir Ihnen anhand zweier Beispiele auf diesem Wege mitteilen möchten. Leider führten offizielle Anfragen bei der Stadtverwaltung bisher nicht zu einer zufriedenstellenden Klärung. Aus diesem Grund wenden wir uns heute an Sie.
Auf der Sittardsberger Allee in Duisburg-Buchholz und auf der Kremerstraße in der Innenstadt sind nächtliche Temporeduzierungen angeordnet. Auffällig viele Fahrzeugführer bremsen jedoch auch tagsüber auf Tempo 30 ab. Offenkundig wird beim Vorbeifahren lediglich die Temporeduzierung von vielen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen, aber nicht deren zeitliche Begrenzung. Dies hat zur Folge, dass gefährliche Überholmanöver vorgenommen werden und der vorhandene Verkehr am Tag unnötig ausgebremst und verlangsamt wird. Aus unserer Sicht ist die Größe der Zusatzzeichen fehlerhaft gewählt.
Gem. § 39 III StVO sind Zusatzzeichen auch Verkehrszeichen. Die Größe von Verkehrszeichen richtet sich nach der durch die Bundesregierung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO), § 6 Nr. 3 f) StVG.
Ziel von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist es, eine einheitliche Verwaltungspraxis und Rechtsanwendung innerhalb der Behörden im Bundesgebiet zu erreichen.
Es ist einer Behörde nicht gestattet, von einer Verwaltungsübung abzuweichen, wenn für diese eine entsprechende Verwaltungsnorm besteht (Selbstbindung der Verwaltung). Mithin ist auch die Straßenverkehrsbehörde Duisburg als untergeordnete Behörde an die Regelungen, die in der VwV-StVO getroffen werden, gebunden. Die Wahl der Größe von Zusatzschildern nach dem Vorhandensein im Bestand (vgl. Antwort auf 7., DS 19-0980) ist mithin unrechtmäßig.
Die Vorgaben zur Größe von Verkehrszeichen finden sich in Nummer III, 3. zu den §§ 39 bis 43, Rn. 12 ff. VwV-StVO. In der Regel richtet sich die Größe nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Rn. 15 aaO.). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Sittardsberger Allee und auf der Kremerstraße beträgt grundsätzlich 50 km/h. Beim Zusatzzeichen 1040-35 handelt es sich um ein rechteckiges Zeichen. Mithin ist die zu wählende Größe, die Größe 2, für Geschwindigkeiten von 50-100 km/h (Rn. 15 aaO.).
Die hier an beiden Orten gewählte Größe 1 (vgl. u.a. Antwort auf 1., DS 18-1128) wäre die richtige Größe für Geschwindigkeiten von 20 bis weniger 50 km/h und nicht für Geschwindigkeiten von 20 bis 50 km/h (vgl. Rn. 15 aaO.). Insofern ist die Antwort auf die Anfrage in DS 18-1128 inhaltlich falsch.
Selbst wenn man der Auffassung ist, dass die maßgebliche zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der im Streckenverlauf angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit – hier dann 30 km/h – zu beurteilen sei, sollte unserer Meinung nach die nächstgrößere Größe gewählt werden. Eine solche Empfehlung findet sich zum Beispiel für Zonenzeichen im vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Verkehrszeichenkatalog (VzKat):
Teil 1 (Allgemeines) 4. Größen der Verkehrszeichen Damit auf Zonenzeichen dargestellte Hauptzeichen […] im Vergleich zu Nicht-Zonenzeichen nicht zu klein ausfallen, sollten Zonenzeichen in der Regel in der nächstgrößeren Größe als nach VwV-StVO vorgesehen, ausgeführt sein.
Auf dieser Ansicht basierend würde sich für die Zusatzzeichen an den hiesigen Stellen ergeben, dass bei einer angenommenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h von der Größe 1 (Geschwindigkeiten von 20 bis weniger 50 km/h) auf die Größe 2 umgestiegen werden sollte.
Die Annahme von 30 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den genannten Straßen kann aber nicht überzeugen, da die reguläre zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Großteil des Tages 50 km/h beträgt. Darüber hinaus fahren die Führer von Kraftfahrzeugen auch mit 50 km/h auf die Verkehrszeichen zu. Die maßgebliche zulässige Höchstgeschwindigkeit auf beiden Straßen beträgt mithin 50 km/h. Für das Zusatzzeichen 1040-35 ist dem zur Folge die Größe 2 mit den Maßen 330 x 600 mm (Höhe 1) zu wählen (Rn. 13 aaO.).
Die richtige Auswahl von Zusatzzeichen ist aufgrund der eingangs genannten Einschränkungen des Verkehrsflusses und den damit verbundenen Gefahrensituationen eminent wichtig. Diese Aussage wird unterstützt durch die Regelung in Nummer III, 14. zu den §§ 39 bis 43 VwV-StVO, nach der Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten, grundsätzlich sonst nicht sichtbar sein dürfen. Nur als Ausnahme dürfen sie mit einem Zusatzzeichen beschränkt werden (Rn. 44 aaO.).
Wir bitten Sie um (rechtliche) Überprüfung der dargelegten Sachverhalte und sehen Ihrer Antwort gespannt entgegen.
Beste Grüße
Stephan Wedding Fraktionsvorsitzender