Wen interessiert geltendes Recht?
Seit geraumer Zeit trage ich einen Rechtsstreit mit dem Betreiber des Lokals ‚Europa‘ in Duisburg Hochfeld aus. Zunächst beschränkte sich dieser Streit auf Beschwerden beim Ordnungsamt wegen nächtlicher Lärmbelästigungen, seit Winter 2018/19 auch gerichtlich, weil sich nichts änderte.
Bereits ein vorangegangener Betreiber des Lokals wurde wegen nächtlicher Lärmbelästigungen angegangen. Die verhängten Ordnungsstrafen vom Ordnungsamt ließen ihn schließlich das Gewerbe niederlegen. Den aktuellen Betreiber kümmerten die vom Ordnungsamt verhängten Strafen jedoch nicht. Deshalb strengte ich eine Unterlassungsklage an.
Die Klage wurde angenommen, nach einigem Klärungsbedarf ein Urteil zu meinen Gunsten verhängt, ein Versäumnisurteil. Den Beklagten schienen rechtliche Angelegenheiten wenig zu interessieren, auch wenn sie ihn betrafen. Sogar eine Strafe wurde vom Gericht ausgesprochen, nachdem nur für kurze Zeit im Hochsommer relative Ruhe einkehrt war, weil der Lärm eine Fortsetzung fand. Solche Fälle kommen unter Menschen vor; geltendes Recht wird belanglos.
Der gerichtliche Streit geht weiter, mich aber erstaunt, dass das Ordnungsamt der Stadt Duisburg nicht eingreift und dem Betreiber die Lizenz entzieht, trotz der inzwischen wieder regelmäßig vorkommenden nächtlichen Verstöße gegen das Urteil.
Zur Erläuterung: es besteht kein geeigneter Schallschutz, die Wände zwischen den Häusern sind sogar nur einfach, den Mietern im direkten Nachbarhaus des Lokals ist es nach Auskunft eines ehemaligen Mieters durch eine Klausel untersagt, sich über Lärm zu beschweren. Ich wohne und arbeite zwei Häuser weiter. Von der tatsächlichen Musik bekomme ich nichts mit, lediglich die Tiefbässe aus der gespielten Trap-Musik, die wie heiße Messer durch Butter dringen.
Rechtlich gilt in Deutschland die Nachtruhe nicht nur nachts, sondern an Feiertagen auch tagsüber. Als Kriterium für eine Belästigung wurde eine deutliche Hörbarkeit im Urteil festgelegt. Vergangene Nacht, vom 02. auf den 03.10., dauerte die Lärmbelästigung von spätestens 22:37 Uhr bis morgens um 09:10 Uhr.