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Home›Regional›Düsseldorf›Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen eines cum/ex-Geschäfts

Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen eines cum/ex-Geschäfts

Von Redaktion
8. März 2017
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Mit Urteil vom 12.12.2016 (6 K 1544/11 K,AO) hat das Finanzgericht Düsseldorf zur Frage Stellung genommen, ob dem Leerkäufer von im Rahmen von cum/ex-Geschäften im Jahr 1990 gehandelten Dividendenpapieren ein Anspruch auf Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zusteht.

Die Klägerin erwarb kurz vor der Ausschüttung von Dividenden über zwischengeschaltete Banken Wertpapiere (Aktien) von einem Börsenmakler, der seinerseits einen Leerverkauf tätigte. Noch am Tag des Erwerbs verkaufte die Klägerin die Wertpapiere zu einem niedrigeren Kurs (Ex-Dividende) über dieselbe zwischengeschaltete Bank an den Börsenmakler zurück. Die Klägerin berücksichtigte die Kursverluste in ihren Betriebsergebnissen gewinnmindernd und erfasste die Dividendeneinnahmen zuzüglich der Steuergutschriften als Ertrag. Unter Vorlage von Dividendenabrechnungen und Steuerbescheinigungen begehrte die Klägerin die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und von Körperschaftsteuer.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Versagung der Anrechnung durch das beklagte Finanzamt bestätigt. Eine Steueranrechnung setze nach der Rechtslage des Jahres 1990 voraus, dass bestimmte Einnahmen (insbesondere Dividenden) erzielt würden. Dividenden erziele der Anteilseigner als derjenige, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen seien. Die Klägerin habe aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren erworben. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages reiche hierfür nicht aus.

Die rechtsgeschäftliche Übertragung von girosammelverwahrten Aktien setze u.a. die Vereinbarung eines Besitzmittlungsanspruchs zu der girosammelverwahrenden Stelle oder eines Besitzkonstituts voraus. Die Besitzverschaffung sei durch den Eigentümer zu veranlassen. Doch weder die zwischengeschaltete Bank noch der Börsenmakler seien im Verkaufszeitpunkt Eigentümer gewesen. Ein gutgläubiger Erwerb scheide ebenfalls aus.

By Mylius (Own work) [GFDL 1.2 (http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/fdl-1.2.html) or FAL], via Wikimedia Commons

By Mylius (Own work) [GFDL 1.2 (http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/fdl-1.2.html) or FAL], via Wikimedia Commons

Die Klägerin habe auch kein wirtschaftliches Eigentum an den Wertpapieren erworben, da sie aufgrund der getätigten formalen An- und Verkäufe keine Möglichkeit gehabt habe, wirtschaftlich über die durch die Aktien verkörperte Position des Anteilsinhabers zu verfügen. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen, einen tatsächlichen Anteilseigner von einer Einwirkung auf die Anteile auszuschließen. Der – im Streitfall schon gar nicht feststellbare – Wille der Vertragspartner, den späteren Erfolg des Geschäfts herbeizuführen, reiche für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums nicht aus. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob der Käufer der Aktien erkennen konnte, ob er die Wertpapiere von einem Bestandsverkäufer oder von einem Leerverkäufer erworben habe. Eine Person, die nichts in der Hand habe als einen schuldrechtlichen Lieferanspruch gegen einen Nichteigentümer, könne nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere, die Gegenstand des Kaufvertrages waren, angesehen werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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