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Legales Sterben

Von Detlef Obens
23. November 2010
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Image by Wikipedia/Alfredovic

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* Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verhandelt heute über (aktive) Sterbehilfe. Dieser Richterspruch dürfte auch für das deutsche Recht wegweisend sein. Im Juni d.J. hatte bereits das Bundesverfassungsgericht zu einem ähnlichen Fall verbindliches deutsches Recht gesprochen. Damals nahm ich dieses Urteil zur Grundlage eines Artikel, der seine Gültigkeit, aus meiner Sicht, nicht verloren hat.*

Legales Sterben?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.6.2010 endlich Rechtsklarheit für einen in der Justiz seit Jahren umstrittenen Sachverhalt geschaffen. Aktive Sterbehilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr strafbar und somit aus der Grauzone der Justiz verschwunden.

Im konkreten Fall ging es um eine Tochter, die auf Anraten ihres auf Medizinrecht spezialisierten Anwaltes, den Ernährungsschlauch der todkranken, seit Jahren komatösen, Mutter zerschnitt. Die betagte Patientin verstarb sodann. Die Tochter erfüllte damit den Wunsch ihrer Mutter, nicht einen solchen langjährigen, qualvollen Tod sterben zu müssen. Für den Wunsch ihrer Mutter prozessierte die Tochter durch alle Instanzen und gewann schliesslich vor dem BGH. Das Urteil ist wegweisend und rechtsklärend. Die vorhergehenden Urteile, wegen Totschlag und Beihilfe gegen die Tochter und ihren Anwalt, sind aufgehoben.

Dem Urteil gingen jahrelange kontroverse öffentliche Diskussionen voraus. Besonders die katholische Kirche argumentierte immer wieder gegen das Recht auf humanes Sterben und dem Willen eines jeden/jeder einzelnen, sein/ihr Ende selbstbestimmt zu regeln. Die Rechtslage in Deutschland war dermassen, dass sich Angehörige bei einer aktiven Sterbehilfe strafbar machten. Nicht nur, das diese betroffenen Menschen in einer kaum nachfühlbaren inneren Zerissenheit lebten, sie mussten zudem damit rechnen, wenn sie den Wunsch ihres Angehörigen befolgten, kriminalisiert zu werden. So blieben vielen Menschen nur die Wege ins Ausland. In die Länder, wie bspw. Holland oder die Schweiz, die aktive Sterbehilfe nicht unter Strafbarkeit stellen. Ein zynischer Tourismus, insbesondere in die Schweiz, war die Folge. Immer eine Reise ohne Rückfahrschein für den “Haupttouristen”. Hiermit hat der BGH aufgeräumt. Obwohl immer noch Fragen bleiben, wird dieses Urteil richtungsweisend sein müssen.

In meiner jahrzehntelangen Erfahrung als Krankenpfleger, auch und gerade meine Jahre auf einer Dortmunder Krebsstation, war ich immer mit Sterben, Leiden und Tod konfrontiert. Insbesondere das oftmals qualvolle, für Patient und Angehörige gleichermassen, Sterben von Krebspatienten sind Erfahrungen, die ich über Jahre hinweg gemacht habe und bei denen ich oft meine pflegerische Arbeit verrichtend, resigniert dabei stand. Viele dieser Menschen, die um ihr baldiges Ende wussten, wünschten sich ab einem bestimmten Zeitpunkt den Tod herbei. Ein Leben unter stärksten Medikamenten, unter den Schmerzen des Tumors und der Metastasen, tagein- tagaus, lässt jeden Menschen ab einem gewissen Zeitpunkt verzweifeln. Die immer wieder brutal zerschlagene Hoffnung auf Besserung und Linderung nach jeder weiteren Chemotherapie, zermürbt diese Menschen bis in Innerste.

Es heisst: “Bei uns muss niemand unter Schmerzen sterben!“. Diesem Satz stimme ich bedingt zu. Aber ein Ende unter morphinhaltigen Medikamenten ist nun mal kein erlebtes Leben und Sterben mehr. Es betäubt den Kranken und nimmt ihm seine würdevolle Eigenständigkeit. Der kranke Mensch ist hoffnungslos auf Hilfe anderer angewiesen. Und das bis in den Tod. Oftmals erhalten präfinale PatientenInnen einen Medikamentencocktail aus beruhigenden und schmerzstillenden Arzneien mittels Perfusor verabreicht. Unzählige dieser Perfusoren habe ich angeschlossen, ausgewechselt und unter ärztlicher Vorgabe verabreicht. Der bis vor kurzer Zeit noch bewusstseinsklare Mensch ist unter der Wirkung der Medikamente einem Koma gleich. Seiner Schmerzen und Qualen erlöst, aber ebenso seines Bewusstseins beraubt. Den Zeitpunkt seines/ihres Todes kann ein solch kranker Mensch selbst nicht mehr bestimmen. Den Angehörigen bleibt die machtlose Hoffnung auf ein baldiges Ende, einen erlösenden Tod. Ist das die Ethik, welche uns die katholische Kirche weis machen will? Nachdem so ein Mensch gestorben ist, bleibt uns Pflegekräften nur noch das Ritual, alle intravenösen Zugänge zu entfernen, eventuelle Magensonden und Blasenkatheter zu ziehen, den Menschen ein letztes Mal pflegerisch zu versorgen, das Bett zu richten, den Raum aufzuräumen, um dann die Angehörigen ein endgültiges Mal zu dem geliebten, nun toten, Menschen “herein” zu bitten.

In diesem Zusammenhang erlaube ich mir deshalb auch, meinen vielen Kolleginnen und Kollegen, gerade auf solchen Stationen, zu danken für eine Arbeit, die eigentlich nicht bezahlbar ist! Die Politik sollte dies auch nicht nur sagen, sie sollte eine solche humane und wichtige Arbeit auch wirklich in Euro entlohnen. Sparen in der Gesundheitspolitik ist Sparen am falschen Ort. Auch Menschlichkeit hatte immer ihren Preis.

Vor allem durch meine berufliche Erfahrung mit Sterbenden, jeden Alters (!), war und bin ich für die Selbstbestimmung eines jeden Menschen den Zeitpunkt seines Ablebens selbst fest zu legen. Angesichts einer tödlich verlaufenden Krankheit, wie es die meissten Krebserkrankungen ab einem gewissen Stadium immer noch sind, muss jeder Betroffene für sich selbst regeln dürfen, ob er ein Ende in Würde für sich wählt oder nicht. Hierbei ist aus rechtlicher Sicht entscheidend, frühzeitig, möglichst noch zu gesunden Zeiten, eine so genannte Patientenverfügung zu erstellen. Diese Willenserklärung sollte nach Möglichkeit durch eine zweite Person gegengezeichnet werden. Sinnvollerweise durch eine(n) Notar(in) und Rechtsanwalt(in) oder auch durch den/die Arzt(in) des Vertrauens. Es regelt schon zu Lebzeiten, das es zum Zeitpunkt des nahenden Todes keine rechtlichen Verwicklungen, gerade für die Angehörigen und späteren Hinterbliebenden, gibt.

Im normalen, gesunden, Falle gibt es zwei Lebenssituationen die wir nicht bewusst bestimmen können. Das sind unsere Geburt und unser Tod. In kranken Zeiten, auch psychisch, kann der Mensch durchaus seinen Tod bestimmen. Das war bisher aber nur durch den freigewählten Tod, dem Suizid, möglich. Das Urteil, welches der BGH gestern verkündigte, ermöglicht aber nun auch jenen Menschen ihr eigenes Ende zu bestimmen, die unter normalen (gesunden) Zuständen sicher lieber weitergelebt hätten. Nun aber hat ein Mensch, der hoffnungslos erkrankt ist, auch die Möglichkeit, einem langen Sterben frühzeitig mit einem freigewählten Tod zuvor zu kommen. Es müssen aber auch hier noch weitergehende Rechtssicherheiten geschaffen werden.

Und es muss gelten, für jeden der es will: Wenn ich nicht mehr leben darf, dann will ich wenigstens sterben dürfen!

Die Politik ist nun gefragt und aufgerufen über Parteigrenzen hinweg, ohne eigene Ideologien, dieses menschlich elementare Grundrecht gewissenhaft zu diskutieren. Am Ende sollte es ein Gesetz geben, das den selbstgewählten Tod, bei einer zum Tode führenden Krankheit oder bei komatösen Zuständen verschiedenster Genese, oder auch bei der Geissel AIDS, nicht weiter kriminalisiert. Der BGH hat dafür die Tür weit aufgestossen.

Dieses Urteil ist nicht ein Urteil für die Sterbenden, vielmehr eines für die Lebenden.

D.O.

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