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DuisburgHeadlineLoveParadePolitik
Home›Duisburg›Loveparade: Staatsanwaltschaft nimmt Stellung…

Loveparade: Staatsanwaltschaft nimmt Stellung…

Von Redaktion
19. Mai 2011
2004
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-Düsseldorf- Auf Antrag der Fraktion “Die Linke” fand heute im Landtag NRW eine aktuelle Stunde zur Loveparade statt. Wer am Montag SPIEGELl gelesen hatte, erfuhr ausser politischem Säbelrasseln nicht viel Neues.
Aussnahme:
die Rede von Innenminister Jäger bestand im Wesentlichen aus einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den vom Spiegel doch recht reisserisch herausgestellten Vorwürfen gegen die Polizei. Fazit: strafrechtlich ist keinem an der Vorbereitung der Loveparade beteiligten Polizeibeamten etwas vorzuwerfen. Da waren die Stadt Duisburg und der Veranstalter Lopavent in der Pflicht. Das ändert sich am Veranstaltungstag. Da wird inzwischen der Einsatzleiter als beschuldigter geführt. Warum der und kein anderer, wird im weinzelnen erörtert. Deshalb dokumentieren wir diesen Teil der Rede Jägers hier im Wortlaut:

“Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat als das für die Polizei zuständige Ressort innerhalb der Landesregierung die Federführung für die heutige Aussprache.  Das Justizministerium hat sich als beteiligtes Ressort zur Vorbereitung der Aktuellen Stunde von dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Duisburg zu den Presseveröffentlichungen berichten lassen.

Mit Schreiben vom gestrigen Tage hat das Justizministerium mein Haus im Zuge der Ressortbeteiligung über Inhalte des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts informiert, soweit dies für die heutige Aussprache erforderlich ist.  Ich bin daher heute in der Lage, Ihnen in Abstimmung mit Justizminister Kutschaty Näheres zu den in der Öffentlichkeit angesprochenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorzutragen.
Soweit man sich dabei einen mehr als “400 Seiten starken Bericht” bezieht, stelle ich zunächst klar:

Es handelt sich dabei nicht etwa um einen Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Duisburg an das Justizministerium. Vielmehr dürfte der tatsächlich 452 Seiten umfassende Einleitungsvermerk vom 17. Januar 2011 gemeint sein.  Weder dem Justizminister noch mir als Innenminister liegt dieser Einleitungsvermerk der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 vor. Darin werden erstmals konkret Beschuldigte benannt. Auch die Ermittlungsakte liegt uns nicht vor.

Kernpunkte aus dem Einleitungsvermerk der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 vortragen, soweit es um Polizeibeamtinnen und -beamte geht. Ich kann das deshalb tun, weil der Leitende Oberstaatsanwalt in Duisburg und der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf gegen eine öffentliche Erörterung keine Bedenken haben. Eine Gefährdung der Ermittlungen bei den angesprochenen Punkten sei nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht mehr zu befürchten. Inzwischen sei auch bereits den Verteidigern Akteneinsicht gewährt worden. Diese umfasste auch den schon erwähnten Einleitungsvermerk vom 17. Januar 2011.

Auf der Grundlage der von dem Leitenden Oberstaatsanwalt berichteten Kernpunkte kann ich Ihnen mitteilen:

• es gab keine strafbare Pflichtverletzung durch Polizeibeamte im Genehmigungsverfahren,
• es gab weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Anhaltspunkte für eine dienstpflicht- bzw. sorgfaltswidrige Ablösung der Polizeikräfte,
• es liegt kein Anfangsverdacht für Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Einrichtung von Polizeiketten vor.

Kommen wir jetzt zu den Details:
Zur Rolle der Polizei im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsphase ist festzustellen, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafbewährte Pflichtverletzungen durch Polizeibeamte im Genehmigungsverfahren nicht feststellbar sind. In der Planungs- und Genehmigungsphase bestand demnach für die Polizei bereits in formeller Hinsicht kein Anlass, aus Gründen der Gefahrenabwehr einzuschreiten. Die Gefahrenabwehr oblag insoweit ausschließlich der zuständigen Genehmigungsbehörde.

Im Übrigen ergaben die Ermittlungen, dass der Polizei die am 23. Juli 2010 erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung des Bauordnungsamtes nur ohne Anlagen – namentlich ohne Endfassung des Sicherheitskonzeptes – erst am Veranstaltungstag vorlag. Das gesetzlich erforderliche Einvernehmen (§ 43 Abs. 2 SBauVO NRW) lag mithin nicht vor.

Im Hinblick auf das Handeln der Polizei am Veranstaltungstag ergab sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erst mit Beginn der kritischen Menschenverdichtung im Rampenbereich eine strafrechtliche Verantwortung für einzelne Polizeibeamte. Letztlich ist ein Anfangsverdacht gegen einen Polizeibeamten bejaht worden. Hierbei handelt es sich um den Einsatzleiter des Polizeieinsatzes.  Weitere Vorwürfe gegen die Polizei haben bislang nicht zur Annahme eines Anfangsverdachts geführt.

Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrem Einleitungsvermerk vom 17. Januar 2011 zum gewählten Ablösezeitpunkt der Kräfte im Einsatzabschnitt “Schutz der Veranstaltung” folgendes fest: Ich zitiere.

“Es gab weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Anhaltspunkte für eine dienstpflicht- bzw. sorgfaltswidrige Ablösung der Polizeikräfte.”

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Polizeiketten
im Tunnel- und Rampenbereich ergab sich kein Anfangsverdacht für Sorgfaltspflichtverletzungen.

Der Einsatz einer ausreichenden Zahl sogenannter Pusher am Rampenkopf des Veranstaltungsgeländes war Bestandteil des Sicherheitskonzeptes des Veranstalters Lopavent GmbH und lag daher ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich. Der Umstand, dass ggf. eine zu geringe Zahl an entsprechenden Mitarbeitern eingesetzt wurde, löste keine strafrechtliche Garantenpflicht eines einzelnen Polizeibeamten aus.

Ein gesonderter Hinweis der Polizei an den Veranstalter erschien nach Feststellungen der Staatsanwaltschaft entbehrlich, da die Polizeibeamten davon ausgehen durften, dass der Veranstalter den Einsatz der Pusher ordnungsgemäß koordiniert und überwacht.

Zu dem Einsatz von Funkgeräten durch die Verbindungsbeamten der Polizei im Container des Crowd-Managers gelangt die Staatsanwaltschaft zu den Feststellungen, dass der Verbindungsbeamte des Frühdienstes selbst angegeben hat, nicht über ein Funkgerät verfügt zu haben. Ob der Verbindungsbeamte des Spätdienstes über ein solches verfügte, konnte nicht abschließend geklärt werden.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft konnte diese Frage jedoch nach dem Ermittlungsstand dahinstehen, da der Polizeibeamte zum entscheidenden Zeitpunkt seinen Abschnittsführer mittels Mobilfunktelefon über die Leitstelle erreichte und über den Wunsch des Crowd-Managers, diesen persönlich zu sprechen, informierte, worauf dieser sich unverzüglich in den Container begab.

Auch sind strafbewährte Sorgfaltspflichtverstöße gegen einzelne Polizeibeamte hinsichtlich der unzureichenden Lautsprecher- bzw. Alarmierungsanlagen nicht ersichtlich. Die Errichtung einer solchen Anlage oblag dem Veranstalter, die Überwachung der Errichtung der Anlage oblag der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Nach Feststellungen der Staatsanwaltschaft wäre der Einsatz polizeilicher Lautsprecherkraftwagen nicht geeignet gewesen, die fehlende Lautsprecheranlage zu kompensieren.

Sofern im Zusammenhang mit den Ereignissen an den sogenannten Vereinzelungsanlagen des Veranstalters Vorwürfe gegen die Polizei erhoben wurden, ist hierzu im Einleitungsvermerk vom 17. Januar 2011 im Ergebnis Folgendes festgestellt:

Zunächst zur Vereinzelungsanlage West.
Ich zitiere: “Um 15.55 Uhr erfolgte die Schließung der Vereinzelungsanlage West aufgrund einer Anordnung des durch den Veranstalter eingesetzten Crowd-Managers, die dieser in Anwesenheit von zwei Polizeibeamten um 15.50 Uhr getroffen hatte.
Die Sperrung der Vereinzelungsanlage West wurde jedoch um 16.02 Uhr durch die Ordner des Veranstalters kurzfristig wieder aufgehoben. Nach Auskunft des – für die Vereinzelungsanlage – Verantwortlichen des Veranstalters soll dies aufgrund einer Anordnung eines bislang nicht ermittelten Polizeibeamten zur Verringerung der Drucksituation auf der Düsseldorfer Straße geschehen sein.

Der vorerwähnte Zeuge hat den fraglichen Polizeibeamten indes nur sehr vage beschrieben. Trotz größter Anstrengungen konnte dieser Polizeibeamte bislang nicht ermittelt werden. Durch Vernehmungen der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten und Ordner des Veranstalters konnten die Angaben zu dem vermeintlichen Polizeibeamten ebenfalls in keiner Weise belegt werden.” Zitatende.

Hinsichtlich des Geschehens an der Vereinzelungsanlage Ost steht ein Sorgfaltspflichtenverstoß durch einzelne Polizeibeamte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht in Rede.

Die Themen “Funkprobleme der Polizei” und “Vorrangschaltung” waren ebenfalls bereits mehrfach Gegenstand der parlamentarischen Erörterung.  Die am Veranstaltungstag unzweifelhaft vorliegenden Funkprobleme dürften nach Feststellungen der Staatsanwaltschaft in den baulichen Gegebenheiten begründet sein (Stahlbetonbrücke, Oberleitungen, Eisenbahnlinien). Funkprobleme im Einsatz sind allerdings nicht derart ungewöhnlich, als dass sie nicht durch andere Kommunikationsmittel kompensiert werden könnten. Dies erfolgt üblicherweise durch den Rückgriff auf die Handykommunikation.
Ein vollständiger Ausfall der Funkkommunikation am Veranstaltungstag war überdies nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund konnte ein kausales Fehlverhalten einzelnen Polizeibeamten nicht zur Last gelegt werden.

Entgegen den Erwartungen der Polizeiführung hatte es am Veranstaltungstag auch Probleme mit der Kommunikation über Mobiltelefone gegeben. Die Polizeiführung hatte sich im Vorfeld der Veranstaltung in erheblichem Umfang um eine Vermeidung von Kommunikationsproblemen durch Absprachen mit den Netzbetreibern, insbesondere der Firma Vodafone, und unter Einbindung der Fachdienstelle der Polizei, dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, bemüht. Davon ausgehend handelte sie in dem Glauben, das Erforderliche veranlasst zu haben.

Aufgrund der Ermittlungen war festzustellen, dass tatsächlich zum Zeitpunkt des Unglücks eine Bevorrechtigung der Mobilfunkanschlüsse der einzelnen Einsatzkräfte weder beantragt noch geschaltet war.  Nach Bewertung der Staatsanwaltschaft wären Kommunikationsprobleme aufgrund Netzüberlastung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang aufgetreten, wenn
• die entsprechenden Rufnummern zur Nutzung der Vorrangschaltung vorbereitet gewesen wären
und
• im Rahmen der konkreten Einsatzplanung bei den Mobilfunknetzbetreibern die Einschaltung der Bevorrechtigung für den Veranstaltungsbereich in Auftrag gegeben worden wären.

Einen vollständigen Ausfall der Handykommunikation gab es indes nicht. Unabhängig von der Frage des Ausmaßes der Kommunikationsschwierigkeiten erschien jedoch die Annahme der Kausalität bzw. des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs im Hinblick auf den Tod von 21 Besuchern der Loveparade und die zahlreichen Verletzten kaum begründbar.

Es wurde vielfach darüber spekuliert, ob die unzureichende Abdeckung eines Kanalschachtes durch einen Metallgitterzaun im Bereich der Rampe zum Unglück beigetragen haben könnte.
Insoweit war bereits die Verantwortlichkeit eines Polizeibeamten in tatsächlicher Hinsicht nicht zureichend belegbar. Im Übrigen fehlt es auch an Anhaltspunkten für die Kausalität einer sorgfaltswidrigen Abdeckung für den Tod der 21 Besucher der Loveparade bzw. der Vielzahl an Verletzungen. Im Rahmen der Obduktion wurden keine Verletzungsbilder festgestellt, die auf einen Sturz oder eine Verletzung aufgrund des Gitters schließen lassen.

Abschließend hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Duisburg dem Justizminister berichtet:
Der Aktenumfang habe nach Fertigung des Einleitungsvermerks um mehr als 6.500 Blatt – insbesondere infolge zahlreicher Vernehmungen – zugenommen. Das Verfahren richte sich nach wie vor gegen 16 Beschuldigte.

Eine Ausweitung der Ermittlungen auf weitere Polizeibeamte sei derzeit nicht beabsichtigt und vom Pressesprecher der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden.

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