Duisburg gegen Paris – Die zweite Halbzeit
Heute morgen bekam ich per PIN ein Schreiben des Landgerichts Berlin mit dem Inhalt, dass das Amtsgericht Charlottenburg, die eingereichte Beschwerde von Ronald Schmidt mit Datum vom 19.01.2010 gegen die Abweisung der einstweiligen Verfügung, nicht geeignet ansehe eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu führen, und somit nun das Landgericht über einen Erlass entscheiden müsse.
Rechtsanwalt Ronald Schmidt begründet seine Beschwerde, dass die Begründung des Amtsgericht jeglicher Grundsätze der Rechtsprechung und Literatur zum Urheberechts widersprechen würde. Auch könne er nicht verstehen, wieso die Antragsstellerin schon ab dem 25.09.2010 Kenntnis erlangt haben sollte.
„Zudem ist die Nutzung des Fotos durch Dritte nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Bzgl. von Drittnutzungen gab es entsprechend grundsätzlich nicht zu bestreiten. Zur Vervollständigung des Sachverhaltes wird anwaltlich versichert, dass außergerichtlich wegen der unautorisierten Fotonutzung sowohl gegen die portraitierte Frau Wagenknecht als auch gegen die Partei Die Linke vorgegangen wurde.“
Des weiteren bestreitet Schmidt die stillschweigende Einwilligung seiner Mandantin und hebt darauf ab, dass einer Willenserklärung „sowohl das Handlungs- und Erklärungsbewusstsein als auch den Geschäftswillen“ zu Grunde liegen müsse.
„Soweit das Amtsgericht Charlottenburg fehlerhaft schlussfolgert, Dritte hätten sich auf die rechtsmäßige Nutzung des Fotos verlassen können, bezieht sich das einerseits auf den Gesichtspunkt des Verschuldens. Der Unterlassungsanspruch besteht dagegen wie bereits vorgetragen verschuldensunabhängig. Zudem fehlt andererseits unter Zugrundelegung der urheberrechtlich erforderlichen Rechtseinräumung jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich Dritte auf die rechtmäßige Nutzung des Fotos hätten verlassen können“ so Schmidt weiter.
Die Richterin vom Amtsgericht Charlottenburg kann dieser Beschwerde nicht folgen und begründet die Überweisung an das Landgericht Berlin wie folgt:
„Der Vortrag der Antragsstellerin ist nicht geeignet, zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu führen. Soweit die Antragsstellerin auf den Zeitpunkt ihrer Kenntnis der hier streitgegenständlichen Verletzung abstellt, kommt es für die Frage der Einwilligung hierauf nicht an. Indem sie ab Kenntnis die mögliche Urheberrechtsverletzung durch die Partei Die Linke bzw. Frau Wagenknecht nicht untersagte und damit auch die Möglichkeit des downloads nicht unterbunden hat, willigte sie stillschweigend in die Urheberrechtsverletzung ein. Soweit der Antragsgegner behauptet hat, das Bild sei im Laufe der letzten 11 Jahre zu einem der meist verwendeten Bilder von Sahra Wagenknecht sowohl im klassischen Print- als auch im Onlinebereich geworden, hat die Antragsstellerin diesen Vortrag nicht bestritten.“
Nun muss Richter Raddatz vom Landgericht Berlin über den Erlass entscheiden.