Land regelt Quarantäne in Schulen neu

Erweiterte Möglichkeiten der Freitestung
Hinsichtlich Quarantäne und Testung gibt das Ministerium für Schule und Bildung neue Regelungen vor, die zum Ziel haben, die Anzahl der durch Quarantäne vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schüler zu verringern.
Grundsätzlich gilt weiterhin:
Um Infektionen zu vermeiden gelten uneingeschränkt die AHA+L-Regeln.
Es wurden folgende Neuregelungen getroffen:
Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen
Die Quarantäne ist hauptsächlich auf infizierte Personen zu beschränken.
In Ausnahmefällen können die Gesundheitsämter die Quarantäneregelung zum Schutz vor der weiteren Ausbreitung der COVID-Erkrankung erweitern.
Geimpfte und genesene Personen sind weiterhin von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Zusätzliche Testungen an weiterführenden Schulen
An den weiterführenden Schulen werden zukünftig drei statt zwei Tests pro Woche durchgeführt. Die Testungen finden Montag, Mittwoch und Freitag ab dem 20.September 2021 statt.
Diese Änderung betrifft nicht die Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, in denen das Lolli-Test-Verfahren durchgeführt wird.
„Freitestung“ von Kontaktpersonen
Kommt es innerhalb der Klasse zu Erkrankungsfällen, bei denen die Umstände eine Quarantäne für Kontaktpersonen erfordern, kann eine Freitestung nach dem 5. Tag der Quarantäne erfolgen (also am 6. Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person).
Die Freitestung findet nicht in der Schule und nicht im Theater am Marientor statt. Sie kann bei einem niedergelassenen Arzt oder in einem privaten Testzentrum, das PCR-Testungen anbietet, durchgeführt werden. Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in Quarantäne befinden, können ebenfalls rückwirkend von dieser Regelung Gebrauch machen.
Die oben erläuterte Regelung gilt nicht für Quarantäneanordnungen, die in nicht-schulischem, z. B. privatem Kontext erfolgten.
Bei positivem PCR-Test kann die Quarantäne weder verkürzt noch beendet werden.
Zugangsbeschränkung bei Verweigerung von Maske oder Test
Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schüler*innen als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sieht die Landesregelung vor, Schülerinnen und Schüler, die sich weigern eine Maske zu tragen oder der Testpflicht nachzukommen, vom Unterricht und vom Aufenthalt im Schulgebäude auszuschließen.
Hiervon ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler, die ärztlich attestiert von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind.








