Stadtverwaltung Duisburg informiert zur Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten
Amtlichen Quarantäneanordnungen als Nachweis aufbewahren
Vollständig Geimpfte können ihren Immunschutz über den Impfpass nachweisen. Bei Genesenen erfolgt dies mit dem Nachweis eines positiven PCR-Tests. Auch Personen, die auf Grund einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion
nur eine Impfung erhalten, benötigen diesen Nachweis.
Als Genesen gilt eine Person mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate alt ist. Der Nachweis kann grundsätzlich über jedes Dokument (digital oder in Papierform) erfolgen, das eine Personenzuordnung und den Zeitpunkt des positiven PCR-Tests sowie die ausstellende Stelle erkennen lässt. Dies kann zum einen das schriftliche Laborergebnis sein. Möglich ist aber auch der Nachweis mit den relevanten Angaben aus der amtlichen Quarantäneanordnung. Daher sollte diese unbedingt aufbewahrt werden. Auch sie dient als Nachweis der Genesung.
Grundsätzlich sollte jedem Genesenen mindestens eins der Dokumente vorliegen. Dennoch kann es bei den zuständigen Stellen zu Nachfragen nach dem Nachweis kommen. Sollten Betroffene einen entsprechenden Nachweis nicht mehr vorliegen haben, kann für die Übergangszeit bis zur angekündigten bundeseinheitlichen Lösung auf Anfrage ein entsprechender Nachweis, also beispielsweise eine Kopie der Quarantäneanordnung, an die Genesenen verschickt werden.
Weitere Infos gibt es im Internet unter www.duisburg.de unter dem Stichwort Coronavirus (Informationen für Genesene und Geimpfte)