Bund-Länder-Konferenz: Mögliche Lockdownverlängerung bis 28. März
Am heutigen Nachmittag beraten sich Bund und die Länder per Videokonferenz über ihr weiteres Vorgehen in der Corona-Krise. In einem der Redaktion vorliegenden internen Dokument zur heutigen Debatte, beabsichtigt man die folgenden Themen wie angegeben durch zu diskutieren und gegebenenfalls zu beschließen. Dabei steht die Politik unter erheblichem Druck, denn die Bürger sind den Lockdown mittlerweile leid.
So ergehen aus dem vorliegenden Dokument folgende Informationen:
Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und möglicherweise bis zum 28. März 2021 verlängern.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder trafen folgende Vereinbahrungen:
Schnelltests
In den kommenden Wochen und Monaten, bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden konnte, stellen regelmäßige Corona-Tests einen wichtigen Baustein dar, um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen. Schnelltests sind inzwischen in großer Zahl verfügbar und das Testangebot auf dem Markt wird durch kostengünstige Selbsttests erweitert.
Die nationale Teststrategie wird daher um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:
• Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens [ein/zwei] kostenlosen Schnelltests einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis erhalten.
• Die Unternehmen in Deutschland werden verpflichtet, ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens [ein/zwei] kostenlosen Schnelltests einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis zu machen.
• Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird [einmal/bis zu zwei Mal] pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt der Bund.
Bund und Länder weisen eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Isolation und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.
Kontaktbeschränkungen
Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter [35/50] Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Sofern die 7-Tage-Inzidenz in einer Region wieder deutlich ansteigt und spätestens, wenn diese bei über XX Neuinfektionen pro Woche pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften erneut auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
In allen Fällen trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“) oder vor der Zusammenkunft ein Selbsttest von allen Teilnehmenden durchgeführt wird.
Öffnungsstrategie
Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich
• Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm wieder öffnen.
• Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.
Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen:
a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land folgende Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder
einem Kunden pro 20 qm;
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten
sowie Gedenkstätten;
• kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich,
auch auf Außensportanlagen.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf über 35 Neuinfektionen an, wird in den geöffneten Bereichen nach Ziffer b verfahren.
b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter XX Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte „Click and meet“-Angebote, wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann.
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;
• Individualsport alleine oder zu zweit und Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.
Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgengenden Tagen auf über XX, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten
Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten
Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 35 Neuinfektionen
bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende
Öffnungen vorsehen:
• die Öffnung der Außengastronomie;
• die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;
• kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.
b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-
Inzidenz von unter XX Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten
Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:
• Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger
Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an
einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller
COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
• die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für
Kunden mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest;
• kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich
unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über
einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
aufeinanderfolgenden Tagen auf über XX, treten ab dem zweiten darauffolgenden
Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft
(Notbremse).
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Brachen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren auf der nächsten Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder beraten.
Länder und Landkreise, die eine deutlich überdurchschnittliche 7-Tages-Inzidenz aufweisen, haben umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beizubehalten oder auszuweiten, damit eine entsprechend schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird. In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten, damit eine entsprechend
schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.
Impfstoff und -strategie
Bis zum Ende der laufenden Kalenderwoche werden nach Angaben der Hersteller
über elf Millionen Impfdosen an die Länder ausgeliefert sein. Aktuell werden am Tag
bis zu 170.000 Impfungen durchgeführt. Die Impfkampagne wird nun deutlich an
Fahrt gewinnen und die Zahl der in den Impfzentren und durch die mobilen
Impfteams der Länder tatsächlich durchgeführten Impfungen pro Woche wie geplant
verdoppelt werden.
Alle Länder haben bereits im fließenden Übergang begonnen, auch Personen der
zweiten Priorisierungsgruppe nach der Coronavirus-Impfverordnung („mit hoher
Priorität“) ein Impfangebot zu machen. Nunmehr sind auch die Beschäftigten in
Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege sowie in Grund-, Förder-
und Sonderschulen ebenfalls dieser Gruppe zugeordnet.
Im Rahmen der Aktualisierung der Nationalen Impfstrategie und zum besseren
Übergang in die nächste Phase wird das Bundesministerium für Gesundheit die
bereits bestehende Möglichkeit der Einbeziehung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte weiterentwickeln. Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter
Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder
einen festen Rahmen hat. Dieser beinhaltet explizite Regelungen für die Vergütung
für die entsprechenden ärztlichen Leistungen, für die vorzunehmende digitale
Impfquotenerfassung und für die Abrechnung über die Kassenärztlichen
Vereinigungen. Die beauftragten Ärztinnen und Ärzte sollen auch den Nachweis der
Anspruchsberechtigung und die Priorisierung vor Ort in ihrer Praxis prüfen. Der vom Bund beschaffte Impfstoff wird wie bei den Impfzentren über die zuständigen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der durchgeführten Impfungen pro Impfstoff muss in die tägliche Meldung des jeweiligen Landes an das RKI einfließen.
In den meisten Ländern wird die Zahl der verfügbaren Impfdosen bereits im April die
von den Ländern gemeldeten maximalen Kapazitäten in den Impfzentren übersteigen. Für April ist daher der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden. Die hierzu gehörenden Fragen der Vergütung, der Logistik, der Distribution, der Verfügbarkeit von Impfzubehör sowie der eigenständigen Datenmeldung an das RKI befinden sich in letzten Abstimmungen zwischen allen Beteiligten. Die zur Umsetzung notwendigen Rechtsverordnungen wird das Bundesministerium für Gesundheit im März erlassen.
Impfzentren
Die Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder werden parallel weiter benötigt
und zur besseren Planung ab April kontinuierlich mit der gleichen Menge Impfdosen wöchentlich beliefert. Termine in den Impfzentren sollen weiter strikt nach geltender Priorisierung vergeben werden. Die Priorisierung der Coronavirus-Impfverordnung gilt auch für die Impfungen in den Arztpraxen als Grundlage. Die tatsächliche Entscheidung der Priorisierung erfolgt nach jeweiliger ärztlicher Einschätzung vor Ort. Dies wird helfen, in dieser Phase eine flexiblere Umsetzung von Impfungen zu
ermöglichen.
Schon seit Beginn der Impfkampagne können auch Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte insbesondere im Zusammenhang mit mobilen Impfteams
organisatorisch einbezogen werden. In einem weiteren Schritt werden diese bzw.
die Unternehmen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkampagne
eingebunden.
Reisebeschränkungen
Auch hinsichtlich der dann unmittelbar bevorstehenden Ostertage appellieren Bund und Länder eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt
aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten ab dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen.
Anders als im Lockdown über Ostern im letzten Jahr sollen jedoch Verwandtenbesuche in diesem Jahr möglich sein. Das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland während der Weihnachtstage hat eindrucksvoll gezeigt, wie Familienzusammenkünfte sicher gestaltet werden können. Daher werden die Länder vom 2. April bis zum 5. April 2021 – als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen – Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen
Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Analog zum Vorgehen in der Weihnachtszeit appellieren Bund und Länder eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger, Kontakte
in den fünf bis sieben Tagen vor dem Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche) und von den Corona-Testangeboten Gebrauch zu machen.