Krankschreibung wegen COVID-19: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Die Corona Pandemie hält die Welt weiter fest im Würgegriff. Vor fast einem Jahr in China von einem Tier auf den Menschen übergesprungen, hat sich das Virus innerhalb weniger Monate auf dem ganzen Globus verbreitet. In der Bundesrepublik wurde im November dank neuer schärferer Einschränkungen die zweite Welle gebrochen, doch wird es noch Monate, wenn nicht Jahre dauern, bis die Bevölkerung durch die neu entwickelten Impfstoffe immunisiert ist. Die hohe Zahl an Neuinfizierten, die Ende November etwas zurückging, ist immernoch zu hoch und sorgt nicht nur dafür, dass viele Arbeitnehmer aufgrund der Selbstisolierung im Home Office arbeiten müssen, sondern hat auch zur Folge, dass viele Intensivstationen in Deutschland stark ausgelastet sind.
Viele wissen durch die breite Aufklärung inzwischen, wie sie sich im Fallen eines Corona-Verdachts zu verhalten haben, doch ist nicht ganz klar, wann eine Quarantäne wegen eines Risikokontakts notwendig ist und wie man die Situation mit dem Arbeitgeber klärt.
In der Regel muss jeder Arbeitnehmer nach drei Fehltagen in Folge einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die nur durch einen Arzt ausgestellt werden kann, beim Arbeitgeber einreichen. Zwar ist es in manchen Fällen seitens der Unternehmen möglich, schon am 1. Krankheitstag von ihren Angestellten ein ärztliches Attest zu verlangen, doch machen die meisten Arbeitgeber davon keinen Gebrauch. Die AU, im Volksmund auch „gelber Zettel“ genannt, kann auf verschiedenen Wegen erlangt werden. In den meisten Fällen wird sie noch vor Ort bei der Konsultation eines Arztes in der Praxis oder im Krankenhaus ausgestellt. Um das Gesundheitssystem zu entlasten, die Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung im Gesundheitssystem voranzutreiben, ist es heute auch möglich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung online zu erhalten. Um das Dokument ausgestellt zu bekommen, muss man sich aber einer virtuellen Untersuchung durch einen in Deutschland zugelassenen Mediziner unterziehen. Inzwischen bieten unterschiedliche Unternehmen wie Kry Telemedizin auf dem deutschen Markt an. Über die App des schwedischen Gesundheitsunternehmens kann man sehr schnell einen Videotermin bei einem Arzt buchen, der dann im Krankheitsfall eine AU und auch Rezepte online ausstellen kann.
Im Falle einer Corona-Infektion oder eines Kontakts mit einem Coronainfizierten ist es aber nicht so leicht, an das passende Dokument zu gelangen, welches die Situation dem Arbeitgeber bestätigt. In der Regel werden zwei Fälle unterschieden. Zeigt der Patient Symptome einer COVID-19-Erkrankung, kann ein Arzt ihn krankschreiben und das offizielle Dokument ausstellen. Ist der Patient symptomfrei, kann keine Krankschreibung ausgestellt werden und es greift das Infektionsschutzgesetz. In diesem Fall stellt das örtliche Gesundheitsamt einen offiziellen Bescheid aus, der beim Arbeitgeber eingereicht werden kann. In beiden Fällen ist die Lohnfortzahlung für die ersten sechs Wochen der Krankheit gesichert.
Wegen der hohen Last auf dem Gesundheitssystem ist es aktuell zudem möglich, Krankschreibungen per Telefon zu erhalten. Diese werden aber nur ausgestellt, wenn die Symptome nicht auf Corona hinweisen.