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Home›Politik›BMVg: Zielpersonen in Afghanistan dürfen nicht wegen lediglich vermuteter Gefahr für die ISAF gezielt liquidiert werden

BMVg: Zielpersonen in Afghanistan dürfen nicht wegen lediglich vermuteter Gefahr für die ISAF gezielt liquidiert werden

Von Thomas Rodenbücher
18. Dezember 2009
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NOW ZAD, AFGHANISTAN - APRIL 03:  An air strik...

Image by Getty Images via Daylife

Leipzig (ots) – Das Bundesverteidigungsministerium hat im Zusammenhang mit dem umstrittenen Luftschlag von Kundus, bei dem auf Bundeswehr-Befehl auch zahlreiche Zivilisten ums Leben gekommen sind, klar gestellt, dass Zivilpersonen in Afghanistan nur mit militärischer Gewalt angegriffen werden können "sofern und solange sie unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen". Eine gezielte Liquidierung von Zielpersonen sei vom Bundestags-Mandat für Afghanistan nicht gedeckt. Allerdings mache die akute Gefechtslage in Afghanistan "den Einsatz tödlich wirkender Waffen unumgänglich". Das bestätigte ein Sprecher des Ministeriums schriftlich gegenüber der "Leipziger Volkszeitung" (Freitag-Ausgabe). "Nehmen sie unmittelbar an Feindseligkeiten teil, können demzufolge auch Nichtkombattanten militärisch bekämpft werden", so das Ministerium. In zahlreichen vorliegenden Berichten, darunter auch der des kommandierenden Bundeswehr-Oberst Georg Klein, im Zusammenhang mit dem Luftschlag von Kundus vom 4. September ist auch von der gezielten "Vernichtung" ausgemachter Zielpersonen die Rede. Frühere Äußerungen des Ministeriums, die das ausdrückliche Verbot   der Liquidierung von Zielpersonen durch die Bundeswehr in Afghanistan beschrieben "stehen hierzu nicht im Widerspruch", so ein Sprecher des Verteidigungsministeriums. Er antwortete der Zeitung auf die Frage, ob die am 11. Februar 2009 im Bundestag gemachte Feststellung von Thomas Kossendey (CDU), alter und neuer Parlamentarischer Staatssekretär im Ministerium,  heute angesichts der aktuellen Kampflage in Afghanistan noch gültig sei. Kossendey hatte im Februar erklärt: "Das vom Bundestag erteilte Mandat umfasst nicht das Recht, Zielpersonen unter Anwendung tödlicher militärischer Gewalt wegen einer lediglich vermuteten Gefahr für ISAF gezielt zu liquidieren." Jetzt erklärt das Ministerium: "Je instabiler sich die Situation vor Ort entwickelt, je mehr gegnerische Kräfte zu militärischen Formen von Kampfführung übergehen, desto weiter wird das Spektrum erforderlicher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Einsatzgebiet sein. So können sich militärische Lagen entwickeln, in denen auch der Einsatz tödlich wirkender Waffen unumgänglich ist." Weil sich die Lage in Kundus so verschärft habe, dass die Bundeswehr "regelmäßig von organisierten und militärisch bewaffneten gegnerischen Kräften angegriffen und in Kampfhandlungen sowie länger andauernde Gefechte verwickelt wird" sei es erforderlich, "dass die deutschen Soldaten ihrerseits nach militärischen Grundsätzen agieren, um ihren Auftrag durchsetzen zu können", so ein Bundeswehr-Sprecher.

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