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DuisburgHeadlineLoveParade
Home›Duisburg›Duisburg: Loveparade-Anklage nicht zugelassen

Duisburg: Loveparade-Anklage nicht zugelassen

Von Redaktion
5. April 2016
1986
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Stellungsnahme des Landgerichts Duisburg:

lopa-trauerfeier-0014Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat die Anklage im Loveparade-Strafverfahren nicht zugelassen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde abgelehnt. Der Beschluss wurde am 30.03.2016 gefasst und heute den Verfahrensbeteiligten bekannt gegebenen. Danach wird es keine Hauptverhandlung gegen die zehn angeschuldigten Personen geben. Das Gericht hat die gesetzliche Aufgabe, die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe zunächst daraufhin zu prüfen, ob eine Hauptverhandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung der Angeschuldigten führt. Nur dann darf eine solche Hauptverhandlung durchgeführt werden.

Die eingehende Prüfung der Anklagevorwürfe und der hierzu vorgelegten Beweismittel durch die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat ergeben, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Vorwürfe der Anklage können mit den vorgelegten Beweismitteln nicht bewiesen werden. Eine Verurteilung der Angeklagten ist deshalb nicht zu erwarten. Das hat die Kammer in ihrem 460 Seiten umfassenden Beschluss im Einzelnen dargelegt. Das wesentliche Beweismittel, auf dem die Anklage beruht, ist das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still. Dieses Gutachten ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht verwertbar. So leide es an gravierenden inhaltlichen und methodischen Mängeln (dazu sogleich unter 1.). Aufgrund des Gutachtens lasse sich daher nicht beantworten, aus welchen Gründen es zu den tragischen Ereignissen anlässlich der Loveparade im Jahre 2010 kommen konnte. Darüber hinaus bestehe gegen den Gutachter die Besorgnis der Befangenheit (dazu unter 2.). Zudem seien die Ausführungen der Anklage zur Frage der Kausalität von Planungs- und Genehmigungsfehlern für das Unglück nicht belegt (dazu unter 3.). Andere tragfähige Beweismittel, die den Anklagevorwurfstützen könnten, stünden dem Gericht aber nicht zur Verfügung. Insbesondere sei dem Gericht die Einholung eines neuen Gutachtens im Zwischenverfahren von Gesetzes wegen untersagt. Zwar dürfe das Gericht einzelne Beweiserhebungen auch im Zwischenverfahren anordnen, es könne aber nicht das zentrale Beweismittel durch ein neues ersetzen. Dementsprechend habe die Kammer 75 Fragen an den Gutachter gestellt, die aber weder zu einer abschließenden Klärung der offenen Fragen noch zu einer Behebung der grundlegenden Mängel führten. Zu den tragenden Gründen ihrer Entscheidung führt die Kammer im Einzelnen aus:

1. Inhaltliche und methodische Mängel des Gutachtens Das Gutachten von Prof. Dr. Still leidet an schwerwiegenden methodischen und inhaltlichen Mängeln, die dazu führen, dass die grundsätzlichen Fragen zu den Ursachen des Loveparade-Unglücks nicht beantwortet werden. 

  • Der Gutachter hat lediglich eine „erste grobe Risikoanalyse“ aus Sicht eines Planers vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen. Damit kann der erforderliche Nachweis, dass Fehler in der Planung oder Genehmigung die Todesfälle und Verletzungen verursacht hätten (Kausalitätsbeweis), nicht geführt werden. 
  • Prof. Dr. Still hat in unzulässiger Weise die Auswahl der Tatsachen, auf denen sein Gutachten aufbaut, auf örtliche Gegebenheiten beschränkt. Sämtliche andere mögliche Unglücksursachen, insbesondere Handlungen der die Veranstaltung vor Ort begleitenden Personen, hat er hingegen nicht berücksichtigt. 
  • Prof. Dr. Still legt seinen Berechnungen Planzahlen des Veranstalters zu den Besucherströmen zugrunde. Von diesen Planzahlen behauptet er zwar, sie seien manipuliert, verwendet sie aber gleichwohl im Rahmen seines Gutachtens. 
  • Die von Prof. Dr. Still zugrunde gelegten Teilnehmerzahlen konnte er trotz mehrfacher Nachfrage der Kammer nicht schlüssig begründen. Z. B. beruft er sich zur Begründung der von ihm angenommenen Teilnehmerzahlen auf Schätzungen allein der Transportkapazitäten des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr. Damit bleibt ungeklärt, wie viele Besucher tatsächlich auf das Gelände gelangt sind. Daher steht auch nicht fest, dass sich eine – unterstellt – fehlerhafte Berechnung der Besucherströme durch die Angeschuldigten im konkreten Unglück ausgewirkt hat.
  • Darüber hinaus ist das Gutachten an zentralen Punkten in sich widersprüchlich. Prof. Dr. Still geht einerseits davon aus, dass wegen der dem Unglücksort vorgelagerten Vereinzelungsanlagen maximal ca. 44.000 Personen pro Stunde von außen auf das Gelände gelangen konnten. Andererseits leitet er seinen Rückschluss auf eine fehlerhafte Planung unter anderem aus der Annahme her, dass zwischen 55.000 und 90.000 Personen pro Stunde auf das Gelände gelangen sollten.
  • Prof. Dr. Still hat seine Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens verletzt. Er hat die verfügbaren Unterlagen nie selber vollständig gesichtet, sondern die eigenständige Auswahl aller für das Gutachten verwendeten Dokumente zwei Mitarbeiterinnen übertragen. Diese Auswahl konnte er mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht selbst prüfen.
  • Prof. Dr. Still hat zudem die Sorgfaltsmaßstäbe, die er den Angeschuldigten auferlegt hat, nicht nachvollziehbar begründet. Er hat sich mit den für Deutschland maßgeblichen Normen und Regeln, die für die Veranstaltungsplanung anzuwenden sind, nicht beschäftigt. Der vom Gutachter seiner Engstellenberechnung zugrunde gelegte maximale Personendurchfluss von 82 Personen pro Minute und Meter findet sich nicht in den maßgeblichen Normen. Er ist auch nicht allgemein als Stand der ordnungsgemäßen Veranstaltungsplanung anerkannt. Dem Gutachten von Prof. Dr. Still liegt ein falscher Ursächlichkeitsbegriff zugrunde. Er vermengt die nach deutschem Recht zu unterscheidenden Kategorien der Kausalität einerseits und der Vorhersehbarkeit andererseits. Für eine Verurteilung ist aber nach deutschem Recht erforderlich, dass sich ein konkreter Planungs- oder Genehmigungsfehler eines Angeschuldigten in einer konkreten Verletzung auswirkt. 

2. Besorgnis der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. Still Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Still ist in einer Hauptverhandlung nicht verwertbar, weil Prof. Dr. Still als befangen abzulehnen wäre. Entsprechende Ablehnungsanträge sind schon im Zwischenverfahren angekündigt worden. Ein Befangenheitsgesuch ist schon dann erfolgreich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich eine Befangenheit des Sachverständigen besteht. Derartige Gründe für eine im Rahmen einer etwaigen Hauptverhandlung erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen benennt die Kammer wie folgt:

  • Nachdem er das Gutachten vorgelegt hatte, hat sich Prof. Dr. Still in öffentlich gehaltenen Vorträgen, die auch über das Internet zugänglich waren, unsachlich zu dem Unglück geäußert. So hat er behauptet, dass die Daten für das Genehmigungsverfahren manipuliert gewesen seien, ohne dass er dies begründet oder belegt. Weiter hat er ausgeführt, dass von den Planern der Veranstaltung einfachste Gesetze der Mathematik, die sein Sohn im Alter von vier Jahren beherrscht hätte, nicht beachtet worden seien.
  • Ferner hat er sich in Vorträgen und einem Fachbuch nach Vorlage des Gutachtens auf bestimmte Unglücksursachen und Ergebnisse festgelegt. Insbesondere hat er Fehler in Planung, Genehmigung und Durchführung der Veranstaltung als sicher unterstellt, ohne alternative Unglücksursachen in Betracht zu ziehen. Ein Abrücken von diesen öffentlich mehrfach verbreiteten Behauptungen in einer Hauptverhandlung könnte für Prof. Dr. Still mit einem erheblichen beruflichen Ansehensverlust verbunden sein.
  • Auch habe Prof. Dr. Still sich selbst nicht als unabhängigen, nicht weisungsgebundenen Gutachter angesehen, sondern als von einem Sicherheitsunternehmen und einer englischen Universität beauftragt betrachtet. Diese haben die Vorgehensweise bei der Gutachtenerstellung zumindest teilweise mitbestimmt. Zudem hat er die Prüfung seines Gutachtens im Interesse der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeber für erforderlich gehalten und eine entsprechende Überprüfung durchführen lassen.

3. Keine Unumkehrbarkeit des Geschehens Die Kammer bezweifelt die der Anklage zugrunde liegenden Kausalitätserwägungen:

  • Die Anklage geht davon aus, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (15:30 Uhr bzw. 16:02 Uhr) die tragischen Ereignisse unumkehrbar gewesen seien, also unabhängig von weiteren Handlungen zum Unglück hätten führen müssen. Dabei beruft sie sich auf Angaben des Prof. Dr. Still. Dieser allerdings nimmt eine Unumkehrbarkeit des Geschehensverlaufs allenfalls zu deutlich späteren Zeitpunkten an. Für die Frage der Ursächlichkeit etwaiger Planungs- und Genehmigungsfehler für die Todesfälle und Verletzungen kommen auch aus diesem Grund noch mögliche andere Ursachen, insbesondere die später eingezogenen Polizeiketten, die unterlassene Schließung der Zugangssysteme und später entfernte Begrenzungszäune an den Einlassanlagen, in Betracht.

Gegen den Beschluss der Kammer können Staatsanwaltschaft und Nebenkläger binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf.

*** Auszüge der Entscheidung werden in Kürze auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht. Sobald eine vollständig anonymisierte Fassung vorliegt, soll die Entscheidung dort im Volltext veröffentlicht werden.

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