
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 15/09)
Der Fall: Ein Wissenschaftler unterhielt neben seiner Familienwohnung eine Zweitwohnung. Letztere gab er auf, als er einen befristeten Lehrauftrag an einem anderen, dritten Ort wahrnahm. Nach einiger Zeit kehrte er aber aus dienstlichen Gründen wieder in die frühere Zweitwohnung zurück und forderte für diesen Aufenthalt erneut die doppelte Haushaltsführung ein. Das machte allerdings das zuständige Finanzamt nicht mit. Eine derartige Rückkehr in dieselbe Immobilie könne steuerlich nicht mehr begünstigt werden, hieß es. Das wiederum hielt der Betroffene für übertrieben pingelig. Es sei doch letztlich für die doppelte Hauhaltsführung egal, ob erneut die alte Wohnung genutzt werde oder ein neues Objekt.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wollte sich in diesem Rechtsstreit der Haltung des Finanzamtes nicht anschließen. Die Argumentation der Behörde schien den obersten Fachrichtern wenig nachvollziehbar. Es sei prinzipiell durchaus möglich, “erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass zu begründen” – sogar “am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte”.