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Rechtskolumne: Und was kostet das ohne Rechnung?

Dirk_HeckmannDa sitze ich nun im sonnigen Tiroler Oberland zwecks Erholung und mir fällt nichts anderes ein, als über Arbeit zu schreiben. Und schwarze obendrein. Schuld ist nur der 7. Senat des BGH, dem es vor gut einer Woche unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/13 gefallen hat, höchstrichterlich festzustellen, dass Auftraggeber von Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung haben. Da hat sich jemand von einem Schwarzarbeiter für 1.800 bare Euro eine 170 qm große Einfahrt pflastern lassen, und da das Ergebnis wohl nicht zur Gänze den Regeln der Pflasterkunst entsprach, verlangte die Auftraggeberin von dem Schwarzarbeiter 8.000 Euro Schadensersatz, nämlich die Summe, die die Herstellung durch „ordentliche“ Handwerker (also die mit Rechnung und Mehrwertsteuer) kosten würde.
Nein, eigentlich ist es nicht der 7. Senat, der meine Stirn in tiefe Furchen legt; es ist vielmehr diejenige Klägerin, die einen solchen Fall bis zum BGH treibt. Der Sachverhalt liest sich nämlich ähnlich wie dieser hier: Eine Dealerin verklagt ihren Zwischenhändler, weil er sie mit mangelhaftem Kokain beliefert habe …Lesen Sie weiter in der neuen Magazin-Ausgabe

 

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