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Kommunalwahl in Dortmund: Piraten ziehen vor Gericht

Die Piraten werden die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW gerichtlich überprüfen lassen. Der Landeswahlausschuss hat heute die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der  Piratenpartei an der Wiederholungswahl für Rat und Bezirksvertretungen in Dortmund am 26. August 2012 einstimmig bei einer Enthaltung zurückgewiesen. „Dem Gesetzgeber steht es frei, in so einem Fall eine Wiederholungswahl oder eine Neuwahl anzuordnen“, erklärte Wolfgang Schellen vom Wahlrechtsreferat des Innenministeriums. Der Landeswahlausschuss habe daher nur die Möglichkeit zu prüfen, ob das Kommunalwahlgesetz NRW richtig angewendet worden sei. Dies sei der Fall und ließe keinen Auslegungsspielraum.

 

„Wir werden den Klageweg ausschöpfen. Die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Wahlrecht ist ein eklatanter Fehler, der nicht hinnehmbar ist“, erklärte Beschwerdeführer Torsten Sommer, Abgeordneter der Piratenfraktion im Landtag NRW. „Notfalls muss das Bundesverfassungsgericht das Demokratieverständnis der alten Parteien überprüfen – so wie das Bundesverfassungsgericht heute auch das Wahlrecht der schwarz-gelben Bundesregierung für verfassungswidrig erklärt hat.“

 

Der Wahlausschuss der Stadt Dortmund hatte die Liste der Piraten zur Kommunalwahl, die wegen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren des Jahres 2009 wiederholt werden muss, nicht zugelassen. Die Begründung: Nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes können zu einer Wiederholungswahl nur Listen eingereicht werden, die schon bei der Ursprungswahl dabei waren. Die Piraten halten es für unlogisch, dass das Wählerverzeichnis neu aufgestellt werden kann, neue Listen aber nicht zugelassen sind. Zudem müsste es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Wiederholungswahl, sondern um eine Neuwahl handeln. Nach den Gesetzen in zwölf von 16 Bundesländern gibt es spätestens nach sechs Monaten keine Wiederholungswahl mehr, sondern eine Neuwahl. Warum der Gesetzgeber in NRW etwas anderes geregelt hat, ist für die Piraten nicht nachvollziehbar.

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