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Letzter Tag egal – Arbeitszeugnis muss laut LAG Köln juristisches Ende des Arbeitsverhältnisses ausweisen

14424(openPR) – Unternehmen müssen in einem einfachen Arbeitszeugnis den Tag ausweisen, an dem das Arbeitsverhältnis juristisch endet. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Wie das Online-Portal PersonalPraxis24.de berichtet, sahen es die Richter als unzulässig an, im Zeugnis auf den tatsächlichen letzten Arbeitstag abzuheben (Az.: 3 Sa 1419/08).

Hintergrund ist der Fall eines Verkaufsingenieurs, der über zehn Jahre für seinen Arbeitgeber tätig gewesen war. Nachdem dem Mann Mitte 2004 gekündigt und er von der Arbeit freigestellt worden war, einigten sich beide Parteien schließlich per gerichtlichem Vergleich darauf, „dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung seitens der beklagten Arbeitgeberin vom 02.07.2004 fristgerecht mit Ablauf des 28.02.2005 sein Ende gefunden hat.“ Im anschließend erstellten Arbeitszeugnis wies die Firma allerdings den letzten faktischen Arbeitstag als Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen aus.

Nachdem der Ingenieur dagegen bereits erfolgreich vor dem Arbeitsgericht geklagt hatte, verwarf das LAG nun auch die Berufung des Unternehmens und schloss sich der Rechtsauffassung des ehemaligen Mitarbeiters an.

Zur Begründung schreibt das Gericht, das Zeugnis solle „ein vollständiges und klares Bild des gesamten Arbeitsverhältnisses abgeben. Fallen das Ende der tatsächlichen Beschäftigung und das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auseinander, kann daher allein die Wiedergabe der tatsächlichen Beschäftigungsdauer diesen Anforderungen nicht genügen“. Die Gegenmeinung des Unternehmens, die allein auf den Wortlaut der Gewerbeordnung (§ 109 GewO) abhebe, vermöge hingegen „nicht zu überzeugen. Sie wird – soweit ersichtlich – auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum bislang nicht vertreten“.

Erschwerend komme hinzu, dass sich beide Parteien im gerichtlichen Vergleich auf ein Enddatum geeinigt hatten. Dies müsse im Zeugnis entsprechend berücksichtigt werden.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.03.2009 (Az.: 3 Sa 1419/08)

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