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DGB: Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit: Lohnlücke systematisch angehen

Heute beginnt die Ungerechtigkeit: Wenn man die statistische Lohnlücke zwischen den Geschlechtern zurückrechnet, arbeiten Frauen ab jetzt bis Ende des Jahres unentgeltlich. Mit 21 Prozent ist DGB.jpgdie Entgeltdifferenz zwischen den Geschlechtern in Deutschland eine der höchsten in der Europäischen Union. Das symbolische Datum des Tages der betrieblichen Entgeltgleichheit ist Anlass, nochmals auf die Entgeltlücke hinzuweisen.

 

„Mit Blick auf das geplante Lohngerechtigkeitsgesetz ist es wichtig, sich noch einmal vor Augen zu führen, was mit einer gesetzlichen Regelung erreicht werden soll. Natürlich wird man nicht 21 Prozent Entgeltdifferenz auf einen Schlag beseitigen können. Aber auf der betrieblichen Ebene die Lohnlücke sichtbar zu machen und zu beseitigen – dazu kann und muss ein wirksames Lohngerechtigkeitsgesetz dienen,“ erklärt die DGB-Regionsgeschäftsführerin Sigrid Wolf.

 

Im Zentrum eines wirksamen Lohngerechtigkeitsgesetzes sollte die verbindliche Anwendung betrieblicher Prüfverfahren stehen. Selbst wirtschaftsnahe Institute bestätigen, dass es eine Lohndifferenz zwischen den Geschlechtern gebe, die sich nicht erklären lassen. Bei der Gehaltsfindung entstehe offensichtlich Ungerechtigkeit zu Lasten der Frauen, welche beseitigt werden müsse. Das funktioniere am besten, wenn Unternehmen durch gesetzliche Vorgaben zur systematischen Überprüfung ihrer Entgeltpraxis verpflichtet würden. „Eine Aufforderung an Unternehmen, betriebliche Prüfverfahren durchzuführen, kann nur ein erster Schritt sein,“ so Wolf weiter.

 

Auch in der DGB-Region wird die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung betont. „Dort, wo Gewerkschaften aktiv und Betriebsräte vorhanden sind, ist die Entgeltlücke nachweislich geringer. Der DGB in Düsseldorf nimmt das Thema Lohngerechtigkeit sehr ernst. In tarifungebundenen Unternehmen sieht das aber ganz anders aus. Gerade dort brauchen wir ein Lohngerechtigkeitsgesetz, das verbindliche Vorgaben macht. Eine gesetzliche Regelung muss mehr beinhalten als einen individuellen Auskunftsanspruch. Dieses Instrument ist viel zu schwach,“ erklärt Wolf abschließend.

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