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Duisburg: Loveparade-Anklage nicht zugelassen

Stellungsnahme des Landgerichts Duisburg:

Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat die Anklage im Loveparade-Strafverfahren nicht zugelassen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde abgelehnt. Der Beschluss wurde am 30.03.2016 gefasst und heute den Verfahrensbeteiligten bekannt gegebenen. Danach wird es keine Hauptverhandlung gegen die zehn angeschuldigten Personen geben. Das Gericht hat die gesetzliche Aufgabe, die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe zunächst daraufhin zu prüfen, ob eine Hauptverhandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung der Angeschuldigten führt. Nur dann darf eine solche Hauptverhandlung durchgeführt werden.

Die eingehende Prüfung der Anklagevorwürfe und der hierzu vorgelegten Beweismittel durch die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat ergeben, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Vorwürfe der Anklage können mit den vorgelegten Beweismitteln nicht bewiesen werden. Eine Verurteilung der Angeklagten ist deshalb nicht zu erwarten. Das hat die Kammer in ihrem 460 Seiten umfassenden Beschluss im Einzelnen dargelegt. Das wesentliche Beweismittel, auf dem die Anklage beruht, ist das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still. Dieses Gutachten ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht verwertbar. So leide es an gravierenden inhaltlichen und methodischen Mängeln (dazu sogleich unter 1.). Aufgrund des Gutachtens lasse sich daher nicht beantworten, aus welchen Gründen es zu den tragischen Ereignissen anlässlich der Loveparade im Jahre 2010 kommen konnte. Darüber hinaus bestehe gegen den Gutachter die Besorgnis der Befangenheit (dazu unter 2.). Zudem seien die Ausführungen der Anklage zur Frage der Kausalität von Planungs- und Genehmigungsfehlern für das Unglück nicht belegt (dazu unter 3.). Andere tragfähige Beweismittel, die den Anklagevorwurfstützen könnten, stünden dem Gericht aber nicht zur Verfügung. Insbesondere sei dem Gericht die Einholung eines neuen Gutachtens im Zwischenverfahren von Gesetzes wegen untersagt. Zwar dürfe das Gericht einzelne Beweiserhebungen auch im Zwischenverfahren anordnen, es könne aber nicht das zentrale Beweismittel durch ein neues ersetzen. Dementsprechend habe die Kammer 75 Fragen an den Gutachter gestellt, die aber weder zu einer abschließenden Klärung der offenen Fragen noch zu einer Behebung der grundlegenden Mängel führten. Zu den tragenden Gründen ihrer Entscheidung führt die Kammer im Einzelnen aus:

1. Inhaltliche und methodische Mängel des Gutachtens Das Gutachten von Prof. Dr. Still leidet an schwerwiegenden methodischen und inhaltlichen Mängeln, die dazu führen, dass die grundsätzlichen Fragen zu den Ursachen des Loveparade-Unglücks nicht beantwortet werden.

2. Besorgnis der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. Still Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Still ist in einer Hauptverhandlung nicht verwertbar, weil Prof. Dr. Still als befangen abzulehnen wäre. Entsprechende Ablehnungsanträge sind schon im Zwischenverfahren angekündigt worden. Ein Befangenheitsgesuch ist schon dann erfolgreich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich eine Befangenheit des Sachverständigen besteht. Derartige Gründe für eine im Rahmen einer etwaigen Hauptverhandlung erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen benennt die Kammer wie folgt:

3. Keine Unumkehrbarkeit des Geschehens Die Kammer bezweifelt die der Anklage zugrunde liegenden Kausalitätserwägungen:

Gegen den Beschluss der Kammer können Staatsanwaltschaft und Nebenkläger binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf.

*** Auszüge der Entscheidung werden in Kürze auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht. Sobald eine vollständig anonymisierte Fassung vorliegt, soll die Entscheidung dort im Volltext veröffentlicht werden.

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