Website-Icon xtranews – das Newsportal aus Duisburg

DGB Krefeld: Beim Weihnachtsgeld nicht über den Tisch ziehen lassen

Zum Jahresende tauchen in den Betrieben immer wieder Fragen auf, ob eine Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes rechtlich zulässig ist.

„Wichtig ist, dass das Weihnachtsgeld den Beschäftigten grundsätzlich nicht wegen Unzufriedenheit über deren Arbeitsleistung gekürzt oder ganz gestrichen werden darf. Es gilt: Eine Zahlung von Weihnachtsgeld nach Gutdünken des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht Kiel als nicht zulässig gewertet. Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht vom Weihnachtsgeld ausnehmen, auch wenn diese Gratifikation freiwillig gezahlt wird,‘‘ so Ralf Köpke, DGB-Vorsitzender in Krefeld.

Eine Kündigung des Weihnachtsgeldes per Aushang am Schwarzen Brett braucht nicht hingenommen zu werden. Weihnachtsgeld steht auch Teilzeitbeschäftigten anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung zu. Ein im Tarifvertrag festgeschriebenes Weihnachtsgeld darf von Seiten des Arbeitgebers nicht gekürzt werden. Die Weigerung eines Unternehmens, einer Frau im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, ist nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung.

Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht eine Kürzung bzw. einen Wegfall vorsieht.

 

Im Zweifelsfall rät der DGB, sich an den Betriebsrat vor Ort zu wenden oder als Gewerkschaftsmitglied an seine zuständige Gewerkschaft.

 

Weitere Informationen zum Thema Weihnachtsgeld gibt ein DGB-Ratgeber,
der kostenlos bei der DGB-Region Düsseldorf – Bergisch Land 
unter der E-Mailanschrift duesseldorf@dgb.de zu beziehen ist.

Download des PDF unter https://www.xtranews.de/wp-content/uploads/2015/11/Ratgeber-Weihnachtsgeld.pdf

 

 

Die mobile Version verlassen