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Geschichte unseres Sozialversicherungssystems

Die immer schlechter werdenden Arbeitsbedingungen im späten 19. Jahrhundert führten zu sozialen Unruhen und zwangen den damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck zur Einführung eines Systems, das wir heute unter dem Begriff Sozialversicherung kennen. Zwischen 1883 und 1889 führte Bismarck in rascher Folge die Krankenversicherung, Unfallversicherung (UV) und Rentenversicherung ein, die für die deutschen Arbeiter zukünftig verpflichtend waren. Heute zahlen wir außerdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AV) und zur Pflegeversicherung – die Beiträge berechnen sich nach der Höhe des Monatsgehalts. Eine ausführliche Beschreibung der sogenannten fünf Säulen der Sozialversicherung erhalten Sie hier.

Wer zahlt?

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Der Arbeitgeber übernimmt 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte sowie mögliche Zusatzbeiträge der verschiedenen Versicherungsträger werden vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers gezahlt. Die UV wird zu 100 Prozent vom Arbeitgeber übernommen. Um bei diesem Thema nicht den Überblick zu verlieren, lohnen sich Ratgeber wie volders.de, die auch bei einem Versicherungswechsel nützliche Informationen bieten.
Weiterhin enthält die AV Regelungen zur Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG). ALG I und ALG II unterscheiden sich dabei im Wesentlichen hinsichtlich der Leistungshöhe und der Anspruchsdauer. Während beispielsweise kinderlose ALG-I-Empfänger 60 Prozent ihres letzten Nettogehalts bekommen, sind die Beträge von ALG II mit bis zu 391 Euro fest vorgeschrieben.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Grundsätzlich gliedert sich die Sozialversicherung in gesetzliche und private Versicherung. Privat versichern darf sich nur, wer nicht versicherungspflichtig ist. Dazu zählen Selbstständige und Beamte ebenso wie Studenten und Künstler. Aber auch die Höhe des Gehalts kann darüber entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2015 bei einem Monatsgehalt von 4.575 Euro oder 54.900 Euro im Jahr.
Der Begriff Beitragsbemessungsgrenze ist eine weitere Rechengröße der Sozialversicherung. Er definiert die Lohngrenze, bis zu der einem Arbeitnehmer Pflichtversicherungsbeiträge berechnet werden. Diese Grenze liegt 2015 bei 4.125 Euro monatlich bzw. einem Jahresgehalt von 49.500 Euro.

 

 

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