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Stell dir vor es ist Mitternacht und jemand räumt Schnee

Schneeräumen ist wichtig, dass steht außer Frage, denn es dient unserer Sicherheit, wenn wir tagsüber unterwegs sind. Es gibt allerdings nicht nur die Räumpflicht in NRW, sondern natürlich auch weitere Regelungen die beachtet werden müssen.

Eine dieser Regelungen ist die Nachtruhe, welche von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr gilt. In diesen Zeitraum sind Beeinträchtigungen durch Lärm stark eingeschränkt und es muss entsprechend Rücksicht genommen werden. Dies gilt auch für das Räumen von Schnee. Allerdings scheint nicht allen bewusst zu sein, dass nächtliches räumen mit lärmintensiven Gerät, des Nachts verboten ist.

Stellen wir uns zum Beispiel mal einen Supermarkt in einem Nebenzentrum von Duisburg vor, der über einen großen Parkplatz verfügt. Weiterhin stellen wir uns vor, dass dieser Markt den Auftrag an einen Anbieter vergibt, der es mit der Nachtruhe nicht so genau nimmt und Nachts im Bereich von 01:00 Uhr bis kurz vor 06:00 Uhr wiederholt mit einem alten Traktor und entsprechender Lautstärke räumt.

Was würde ein Anwohner davon halten? Ganz klar nichts. Eine derartige Lärmbelästigung in der Nacht wäre unzumutbar und nicht wenige dürften von so einer Aktion geweckt werden.

Wäre es in einem derartigen Fall akzeptabel, wenn die zuständige Behörde nichts unternehmen möchte, weil es angeblich der Gefahrenabwehr dienen würde um kurz nach Mitternacht auf einem nicht benutzten Parkplatz den Schnee zu räumen? Das ließe sich sicherlich auch ganz klar mit einem Nein beantworten. Schließlich kann die Störung der Nachtruhe erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben, wie das Umweltbundesamt unlängst betonte. Nachzulesen zum Beispiel in der Broschüre „Silent City – Leisere Kommunen – Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie„.

Es stellt sich die Frage, warum ein derartiger Fall dennoch eingetreten ist.

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