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Stadtsparkasse gibt keine Auskunft zu Direktorengehältern

Wie unlängst bekannt wurde möchte die Sparkasse keine Transparenz über die Gehälter ihrer Vorstandsmitglieder herstellen. Als Grundlage für diese Verweigerung einer Auskunft werden § 285 Nr. 9a und § 314 Abs. 1 Nr. 6a des Handelsgesetzbuches angegeben. Allerdings steht dort nur etwas darüber, dass bestimmte Angaben veröffentlicht werden müssen, nicht aber, dass diese Angaben nicht um zusätzliche ergänzt werden dürfen.

Es mag natürlich sein, dass in der Rechtsprechung etwas dazu steht, allerdings wird dies kaum von dem Gesetz in der Art abweichen, dass dort ein Verbot für andere Informationen stehen.

Somit wäre die Verweigerung einer Angabe der einzelnen Direktorengehälter nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht statthaft. Diese Angabe kann demnach eingeklagt werden.

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