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    Wie unlängst bekannt wurde möchte die Sparkasse keine Transparenz über die Gehälter ihrer Vorstandsmitglieder herstellen. Als Grundlage für diese Verweigerung einer Auskunft werden § 285 Nr. 9a und § 314 Abs. 1 Nr. 6a des Handelsgesetzbuches angegeben. Allerdings steht dort nur etwas darüber, dass bestimmte Angaben veröffentlicht werden müssen, nicht aber, dass diese Angaben nicht ...