Website-Icon xtranews – das Newsportal aus Duisburg

Arbeitsunfall im Haus? Frau war auf der Treppe zwischen Privat- und Dienstetage gestürzt

Eine selbstständig tätige Kauffrau unterhielt in ein- und derselben Immobilie sowohl ihre Privatwohnung als auch ihre Büroräume. Beide waren durch eine Treppe getrennt. Genau diese Treppe betrachtete die Frau offensichtlich als ihren Arbeitsweg. Denn als sie eines Tages von der Wohnung ins Büro gelangen wollte und dabei stürzte, machte sie einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Täglich sei sie auf der Treppe etwa acht Mal privat und zwei Mal dienstlich unterwegs, im entscheidenden Moment sei letzteres der Fall gewesen. Schließlich habe sie Überweisungen holen und diese zur Bank bringen wollen. Doch vor dem Kadi kam sie mit dieser Argumentation nicht durch. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, verweigerten die zuständigen Richter die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Grenze zwischen häuslichem Lebensbereich und dem Betriebsweg sei von der Rechtsprechung in der Vergangenheit bewusst eng gezogen worden, hieß es im Urteil. Einer der Gründe: Man dürfe andere Versicherte nicht schlechter stellen, deren Arbeitsweg erst beim Durchschreiten der Haustüre beginne.
(Sozialgericht Karlsruhe, Aktenzeichen S 4 U 675/10)

Die mobile Version verlassen