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Gibt es eigentlich technologische Arbeitslosigkeit? 3. Teil

Am Dienstag, im 1. Teil dieser Betrachtungen, hatten wir die zwar etwas aus der Mode gekommene, doch immer noch nicht im Papierkorb verschwundene Fragestellung aufgegriffen, ob an der Hypothese von der „technologischen Arbeitslosigkeit“ nicht doch etwas dran sein könnte. Vorgestern in Teil 2 sind wir bei der analytischen Durchforstung an dem Punkt stehengeblieben, dass die technischen Innovationen der letzten Jahrzehnte die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie auf dem Weltmarkt ganz erheblich gestärkt haben. Kein Gewerkschafter käme gegenwärtig auch nur im Traum auf den Gedanken, die Hypothese von der „technologischen Arbeitslosigkeit“ etwa auf die Automobilindustrie zu beziehen.

Dabei ist der Kraftfahrzeugbau so hochtechnisiert wie keine andere (zivile) Branche. Hier sind die Arbeitsplätze so „teuer“ wie sonst nur in der Luft- und Raumfahrtindustrie. Haben Sie im Zusammenhang mit diesen Industriezweigen schon einmal etwas von „technologischer Arbeitslosigkeit“ gehört?! Wir kommen zur Möglichkeit c). Hier gibt „unsere“ Firma den Produktionskostenvorteil, den sie mit den neuen Maschinen gewonnen hat, weder an die Mitarbeiter (a) noch an die Kunden (b) weiter, sondern steckt sich ihn – sozusagen als Zusatzprofit – in die eigene Tasche. Das Geld bleibt also entweder in der Firma (1), wird an die Eigentümerfamilie (2) oder an die Aktionäre (3) ausgezahlt.

 

In allen Varianten der Möglichkeit c) stellen sich die Beschäftigungseffekte nicht so günstig dar wie in a) oder b). Bleibt das Geld im Betrieb (c1), mag dies zwar eine gebotene oder gar kluge unternehmerische Entscheidung sein. Sie wird landläufig mit der Notwendigkeit der Sicherung bestehender Arbeitsplätze legitimiert – nach einer Entlassungswelle wohlbemerkt! Die Implementierung einer neuen Technologie als Rationalisierungsinvestition zur – vermeintlichen oder tatsächlichen (wer kann das schon kontrollieren?) – Sicherung von Arbeitsplätzen. So sieht sie aus, die alltägliche Geschichte der Vernichtung von Arbeitsplätzen. Allenfalls noch getoppt von Ausnahmefällen wie der Pleite – „plötzlich und unerwartet“ – im Fall Schlecker.
Grafik: TU Dresden

Ich weiß nicht, ob in diesem Fall – wahrscheinlich werden es Gerichte zu klären haben – die Eigentümerfamilie (c2) Geld des Unternehmens für sich „gesichert“ hatte. Jedenfalls handelte es sich, um beim Thema zu bleiben, nicht um Extraprofite aus technologischem Innovationsvorsprung. Dort, wo solche in den Taschen der Eigentümer verschwinden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsplatzverluste im eigenen Unternehmen an irgendeiner anderen Stelle (über-) kompensiert werden. Luxuskonsum ist nicht sonderlich beschäftigungsintensiv (auch weil – nebenbei – nicht reproduktiv), zumal das meiste Kapital nicht auf Segeltörns verschwinden dürfte, sondern auf den Finanzmärkten. Dasselbe gilt auch für (c3), die Ausschüttung technologisch generierter Extraprofite an die Aktionäre.

 

Zusammengefasst bleibt festzustellen: wenn die durch die Implementierung technologisch neuer Produktionsverfahren erzielbaren zusätzlichen Profite im Rahmen des Wirtschaftskreislaufs „weitergereicht“ werden, ist nicht mit negativen Beschäftigungseffekten zu rechnen. In der Regel werden die technologisch induzierten Arbeitsplatzverluste gesamtwirtschaftlich nicht nur kompensiert, sondern wegen der mit dem technischen Fortschritt verbundenen Wachstumsdynamik sogar überkompensiert. Wenn jedoch ein Unternehmen über die Marktmacht verfügt, Produktionskostenvorteile nicht durchreichen zu müssen, sondern für sich behalten zu können, entfällt jede Kompensation.

Es bleiben die Arbeitsplatzverluste, die bei der Implementierung neuer Techniken bzw. neuer Produktionsverfahren aufgetreten sind. Hier jedoch von „technologische Arbeitslosigkeit“ zu sprechen, wäre grob verfälschend. Schlicht falsch. Denn die Ursache für die negativen Beschäftigungseffekte liegt, wie ich zu zeigen versucht habe, nicht in irgendeinem den neuen Technologien innewohnendem Charakter, sondern in der Möglichkeit einiger Unternehmen, sich den Marktmechanismen zu entziehen und ihre Kostenvorteile nicht weiterzugeben. Es lassen sich Beispiele dafür benennen, dass Unternehmen solch eine Preissetzungsmacht erringen.

 

Unternehmen in monopolähnlicher Stellung untergraben Wettbewerb und staatliche Regulierung, bspw. weil sie gegenüber potenziellen Wettbewerbern wie auch gegenüber staatlichen Entscheidungsträgern dominierend auftreten können. Sie sind in der Lage, technologisch induzierte Preisvorteile nicht weitergehen zu müssen, so dass die bei ihnen auftretenden Arbeitsplatzverluste nicht (über-) kompensiert werden können. So erklärt sich (nicht nur) der hier erörterte negative Einfluss technologisch führender Konzerne in monopolistischer Position auf Arbeitsmarkt und Beschäftigung in ihrem Umfeld. Schon ein flüchtiger Blick auf die Verhältnisse diesbezüglich in Duisburg und im Ruhrgebiet insgesamt veranschaulicht, was in diesem Dreiteiler – zugegebenermaßen etwas theorielastig – dargelegt wird.

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