(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 156/11)
Der Fall: Ein Vermieter hatte seine Ausgaben für die Heizung auf die Mieter nach dem Abflussprinzip umgelegt. Das heißt: Die ihm im Vorjahr tatsächlich entstandenen Kosten, also seine Vorauszahlungen an den Energieversorger, wurden auf die Mieter verteilt. Doch diese Art der Abrechnung wollte sich eine betroffene Mieterin nicht gefallen lassen. Sie verweigerte eine Nachzahlung, denn sie bemängelte, dass nicht der eigentliche Verbrauch in dem jeweiligen Jahr zu Grunde gelegt worden sei. Ausschlaggebend dürfte im Gegensatz zum Abflussprinzip ausschließlich das sein, was der Mieter tatsächlich verbraucht habe (Leistungsprinzip).
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof schloss sich der Argumentation der Mieterin an. Es stelle einen Verstoß gegen die Heizkostenverordnung dar, wenn nicht der wirkliche Verbrauch für die Abrechnung herangezogen worden sei. Im Urteil hieß es: „Im Gegensatz zu den verbrauchsunabhängigen ‚kalten’ Betriebskosten gibt es hinsichtlich der Heizkosten eine gesetzliche Regelung, die den Vermieter verpflichtet, diese Kosten nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff abzurechnen.“ Allerdings hat das oberste Gericht es ausdrücklich zugelassen, dass eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachgeholt werden kann.