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Duisburger Loveparade-Gutachten: Das Märchen vom Datenschutz


Seit einem Jahr blockt die Duisburger Stadtverwaltung und ihr oberster Dienstherr Adolf Sauerland alle Anfragen bezüglich des Gutachtens von Ute Jasper ab. Frühzeitig hat man den Plan entwickelt, Auskünfte aus datenschutzrechtlichen Gründen (sog. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) abzuschmettern. Dass selbst die obersten Datenschützer in NRW keine Bedenken bei der Veröffentlichung der Kosten sieht, scheint Adolf Sauerland und seine Frühstücksdirektoren nur wenig zu stören.

Im November letzten Jahres stelle ein besorgter Duisburger Bürger Oberbürgermeister Adolf Sauerland schriftlich Fragen zu dem Loveparade-Gutachten von Frau Dr. Ute Jasper aus der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Sehr geehrter Herr Sauerland,

persönlich haben Sie bisher nicht zur Loveparade Stellung genommen, sondern dies über die Anwältin Frau Jasper in der Ratssitzung am 6. September 2010 tun lassen.

Warum wurde ein Gutachten nicht durch die Rechtsabteilung der Stadtverwaltung erstellt?
Wie hoch waren die Kosten für das Gutachten?
Wie hoch war das Honorar für Frau Dr. Jasper für Ihre Vertretung im Rat und vor dem Innenausschuss des Landtages?
Lt. GO NRW §83.1 sind überplanmässige Ausgaben nur dann möglich, wenn sie unabweisbar sind. Die Unabweisbarkeit kann sicherlich von Ihnen begründet werden, und darum bitten wir.
Lt. GO NRW §83.2 müssen überplanmässige Ausgaben, wenn sie erheblich sind, vom Rat beschlossen werden. Da zu unterstellen ist, dass eine Erheblichkeit vorliegt, fragen wir an, wann der Rat darüber abgestimmt hat.
Selbst, wenn der Rat nicht abstimmen muss, eben weil die Ausgaben nicht erheblich sind, müssen sie ihm zur Kenntnis gebracht werden. Wann und in welcher Form ist das passiert?

Wie zu erwarten gab es keine Antwort vom Duisburger Oberbürgermeister, so dass er in einem zweiten Schreiben angemahnt wurde.
Am 20.12.2010 sieht sich der Leiter des Rechtsamtes Janßen dazu genötigt, die Anfrage mit Hinweis auf den Datenschutz bezüglich von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, abzubügeln.

In einem Telefonat am 5.1.2011 mit dem Rechtsdirektor Janßen, wollte sich dieser gegenüber xtranews nicht äußern. Im Gegensatz dazu sagte uns die Stadtsprecherin Hundgeburth, dass

– Die Stadt Duisburg eine Personalführsorgepflicht hat, weshalb natürlich auch die Angestellten eine juristische Begleitung bräuchten.

– Da es sich bei Rechtsangelegenheiten um Pflichtaufgaben und nicht um freiwillige Ausgaben handelt, ist hier keine Genehmigung durch die Kommunalaufsicht einzuholen.

– Die Summe (sie hat hier explizit keinen Betrag genannt) sei aus dem normalen Budget des Rechtsamtes bezahlt worden. Dieses Budget, so Hungeburth, sei trotz des Gutachtens nicht überschritten worden.

– Der Rat der Stadt sei per Mitteilungsvorlage über Bestellung des Gutachtens als auch über die Rechtsberatung durch die Kanzlei Heuking informiert worden.

Auf unsere Nachfrage, weshalb es sich laut Janßen hier um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln würde, äußerte sich Hungeburth sinngemäß, dass die Anfrage der Petenten die Frage nach den Kosten, respektive die Verifikation einer genannten Summe, beinhalten würde. Diese Fragen könne man eben nicht ohne Genehmigung der Kanzlei beantworten.

Mit diesen Antworten nicht zufrieden, wendete sich der Bürger an den Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfahlen, dessen Mitarbeiterin Mahler schon am 10.3.2011 der Stadt Duisburg und dem Oberbürgermeister Sauerland, dass die Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht zu beanstanden und somit rechtens ist.

Interessant ist vorallem, dass sich Janßen in der Ratssitzung vom 14.09.2011 immer noch auf den Datenschutz berufen hat, obwohl das Schreiben vom Datenschutzbeauftragten schon sechs Monate im Rechtsamt bekannt war.

Uns liegt das Schreiben der Datenschutzbehörde NRW vom 10.03.2011 vor.
Dort nimmt die Datenschutzbeauftragte, Frau Mahler, in Ihrem Schreiben direkt an die Stadt Duisburg Stellung.Der Fragesteller, der die Behörde angeschrieben hatte, wollte folgendes durch die Datenschutzbeauftragte beantwortet haben:

-wieso das GA nicht durch die Rechtsabteilung der Stadt Duisburg erstellt wurde-wie hoch die Kosten dafür waren-wie hoch das Honorar für Frau Dr. Ute Jasper als Vertreterin im Rat der Stadt Duisburg und als Vertreterin vor dem NRW-Innenausschuss gewesen ist-wann die Ausgaben mit dem Rat abgestimmt wurden und welche Parteien dafür gestimmt hatten-mit welcher Begründung Mitarbeiter der Stadt Duisburg, die als Zeugen benannt wurden, Rechtsbeistand benötigten, sowie-wie angesichts der Haushaltskontrolle diese gesamten Ausgaben gegenüber der Bezirksregierung begründet wurden

Da im Vorfeld die Verantwortlichen der Stadt Duisburg die Beantwortung dieser Fragen am 12.01.2011 ablehnten, auch unter Verweis auf den § 8 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW), fordert die Datenschutzbehörde in ihrem Schreiben vom 10.03.2011 an die Stadt Duisburg um entsprechende Stellungnahme.
Insgesamt folgt die Behörde den Ausführungen der Stadt Duisburg in weiten Teilen nicht. Unter anderem schreibt sie an die Stadt Duisburg:„Selbst, wenn jedoch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorläge, dürfte der Informationszugang, entgegen Ihrer Argumentation, über die Regelung des § 8 IFG NRW zu gewähren sein.“ Weiter heisst es in dem Schreiben: „In Fällen, in denen öffentliche Gelder eingesetzt oder durch öffentliche Stellen vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, kann unter Berücksichtung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) verfolgten Zwecks -insbesondere der Kontrolle staatlichen Handelns- das Interesse der Allgemeinheit an der Bekanntgabe gerade solcher Daten überwiegen.“
In dem uns vorliegenden Schreiben des Datenschutzbeauftragten fordert er die Stadt Duisburg um Beantwortung der Fragen binnen Monatsfrist auf. „Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden“.
Auch die Frage nach der Geheimhaltung der Anwaltskanzlei über die tatsächlichen Kosten, deren Beantwortung die Stadt Duisburg unter dem Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit abgelehnt hat, wird von Seiten der NRW-Datenschutzbehörde nicht geteilt. So heisst es hierzu in dem Schreiben: „Darüber hinaus müsse für das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses das Geheimzuhaltende auch für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens von Bedeutung sein. Es erscheint fernliegend, dass die Offenbarung des Preises einer einzigen erbrachten Leistung für die Wettbewerbsfähigkeit einer großen, international tätigen Kanzlei relevant sein könnte. Von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Kanzlei, welches einem Informationszugang zum gezahlten Honorar entgegenstehen könnte, kann daher bislang nicht ausgegangen werden.“
Der Landesbeauftrage für den Datenschutz in NRW, in Vertretung durch Frau Mahler, kommt in seinem Schreiben an die Stadt Duisburg insgesamt zu anderen rechtlichen Bewertungen, als die Verantwortlichen der Stadt selbst. Offenbar wurde seitens der Stadt eine gezielte Fehlinformation an die ursprünglich fragestellende Person erteilt. Die Antwort der Datenschutzbehörde kommt jedenfalls zu einer ganz anderen rechtlichen Beurteilung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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