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DGB Krefeld: Beim Weihnachtsgeld nicht über den Tisch ziehen lassen

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Krefeld – Zum Jahresende tauchen in den Betrieben immer wieder Fragen auf, ob eine Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes zulässig ist. Wichtig ist, dass das Weihnachtsgeld den Beschäftigten grundsätzlich nicht wegen Unzufriedenheit über deren Arbeitsleistung gekürzt oder ganz gestrichen werden darf. Es gilt auch: Eine Zahlung von Weihnachtsgeld nach Gutdünken des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht Kiel als nicht zulässig gewertet. Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht vom Weihnachtsgeld ausnehmen, auch wenn diese Gratifikation freiwillig gezahlt wird.

Eine Kündigung des Weihnachtsgeldes per Aushang am Schwarzen Brett braucht nicht hingenommen zu werden. Weihnachtsgeld steht auch  Teilzeitbeschäftigten zu (anteilig im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung). Ein im Tarifvertrag festgeschriebenes Weihnachtsgeld darf vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Die Weigerung eines Unternehmens, einer Frau im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, kann nach EU-Recht verbotene Diskriminierung sein.

Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht Kürzung bzw. Wegfall vorsieht.Im Zweifelsfall rät der DGB, sich an seinen Betriebsrat zu wenden (falls vorhanden) oder als Gewerkschaftsmitglied an seine zuständige Gewerkschaft.

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