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Gastkommentar: Von der Wahl der Dokumente

Unser Leser „B“ hat sich die Dokumente von heute morgen mal angesehen und kommt erneut zu einem niederschmetternden Ergebnis:


Kurzkommentar Karte Anlage 1

Entgegen der Beschreibung von xtranews ist dies nicht von der Anfangsphase, sondern aus der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens zur Vorübergehenden Nutzungsänderung.

Verstehe ich den Eingangsstempel -62- richtig, das Kopien an
V, AL61, AL62, 61-4, 62-1, 62-2, 62-3, 62-4, 62-5, 30-36,41-47, 51-54 gingen, d.h. Der Plan auf mindestens 25 Schreibtischen in der Stadt Duisburg landetet? Kann das jemand bitte mal für Nichtbürokraten verständlich aufschreiben?

Ich glaube die Verantwortlichen dieses Events haben sich mehrfach (zu häufig) § 823 Abs 1 BGB angesehen:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“

Habe ich habe doch eine GmbH, getrennt von meinen anderen Firmen, zudem eine Haftpflicht und was kostet schon ein Menschenleben? 100% Risikoooooo……
(Und einige Anwälte können sich jetzt ganz toll freuen…)

Gewinne Privatisieren (sind die Einkünfte der Beteiligten eigentlich direkt am 24.07.2010 eingefroren/ beschlagnahmt worden?) und die Risiken, Verluste der Allgemeinheit aufdrücken – DAS ist das Übel unserer Zeit!

Sie haben aber vor lauter $$$$ in ihren Augen vergessen, das es noch ein StGB gibt. Ganz davon abgesehen, das es neben Gesetzten und Rechtsdrehereihen auch eine Moralische Verpflichtung gibt.

Die alten Ägypter hatten vor 2000-3000 Jahren ein Baugesetz, sinngemäß: Wenn durch eines Fehlers des Baumeisters der Bauherr ums leben kommt, so wird der Baumeister getötet. Wenn dadurch der Sohn des Bauherrn umkommt, wird der Sohn des Baumeisters getötet, wenn der Sklave des Bauherrn umkommt, so zahlt der Baumeister dem Bauherrn einen Betrag für einen neuen Sklaven an den Bauherrn. Nein, ich bin kein Freund von Todesstrafen, aber die Gesetze der Ägypter waren auch für einfache Charaktere leichter zu verstehen.

Die Unversehrtheit von Leib und Leben ist kein modernes Gut, sondern schon ein sehr sehr altes. Geht die Grundlage von Vertrauen in der Gesellschaft verloren, das dieses von allen respektiert wird und das Behörden sich dafür kompromisslos einsetzten, dann geht unser Gesellschaft viel an Zivilisation verloren.

Der Übersichtsplan vom 21.07.2010 ist voll von ungeklärten und eindeutig erkennbaren Sicherheitsrisiken bzw massiver Abweichung von üblicher Praxis und Norm.

Kurzer Blick Fluchtweg

Neben der Hauptrampe gibt es 23 mal gibt es im Plan eingezeichnete Fluchtwegöffnungen im Bauzaun, die wohl alle mit 7m Breite gekennzeichnet sind. Bei der 2 Bauzaunelemente  a 3,50m Breite zu einem Durchlass von 7m geöffnet werden sollen. (Mitgezählt sind die, die Richtung VIP Bereich führen). D.h. Zusätzlich zu den zwei Rampen im Süden/Mitte des Veranstaltungsgelände  (von der nur eine als Fluchtweg ausgewiesen ist) gäbe es 23 x 7 = 161 m  Fluchtwegbreiten.

Diese scheinbare Fluchtwegbreite ist jedoch BETRUG!

Von diesen 23 Angegebenen „Fluchtwegen“ münden viele in einen gemeinsamen schmalen Schlauch: auf der östlichen Seite  7 Öffnungen im Süden bei der Bühne 5, also 12!!!!

Dieser schmaler Schlauch ist im Süden und Osten erneut durch einen Bauzaun begrenzt. Einzig ein Auslass im Norden bzw Südosten auf eine Freifläche wäre denkbar.

In diese Beiden Schläuche ragen mit ca 40cm alle 3,5m die Sockelfüße der Bauzäune und zusätzliche Dreieck-verbaue der Bauzäune, so das im Schlauch 7 bis maximal 10m Breite zu
Verfügung steht. (Im Bereich 469 durch Bauzaundreiecke von beiden Seiten sogar wohl weniger als 7m) Vorausgesetzt der Fluchtstrom teilt sich gleichmäßig auf, würden sich Flüchtende aus 12×7=84m auf 14-20m Durchlass quetschen.

Wenn man genau hinsieht ist der Schlauch im Nordosten bei einer Fluchtwegöffnung zwischen 473 und 474 in nördlicher Richtung durch einen Bauzaun abgetrennt. Die Flüchtende werden also somit nach Süden geleitet, Menschen von 12xFluchtöffnungen a 7m=84 werden alle nach Südwesten durch einen Schlauch von 7-10m breite geführt. Die Fluchtrichtung nach Süden wäre auch die von Besuchern instinktiv gewählte, da sie den Zutritt des unüberschaubaren, eingezäunten Geländes nur vom Süden/Mitte kennen gelernt haben.

Die Führung über Eck dürfte bei Panik zusätzliche Probleme erzeugen – genauso wie eine Öffnung in Nördliche Richtung – diese Elemente würden im Fluchtbereich bleiben.

Alleine auf der Ostseite der Südbühne werden großzügig 4 Öffnungen a 7m Fluchtwegbreite eingezeichnet, die aber nur mit 7m breite in den Schlauch im Süden münden. Schon Nebensächlich erscheint die Frage, Ob es  in der Mitte dieser Öffnungen Sokelfüße gab  (Am Veranstaltungstag) die im Fluchtfall eine Stolperfalle im kritischer Zone dargestellt hätten.

Wegen diesem Betrug von Fluchtwegbreite kann man sich vielleicht denken, warum diese an dem Nachmittag nicht geöffnet wurden. Jeder der den Plan sieht, muss erkennen, das diese perverse Alibi-Einrichtungen sind.

Planer,Gutachter, Genehmiger, und Sicherheitskräfte wie die Polizei müssen hier vorsätzlich, kollektiv weggesehen haben. Diese vorsätzliche Gefährdung kommt zu massiven Unterschreitung der Fluchtwegbreite durch ein Alibi-Entfluchtungs-Gutachten noch hinzu.

62-34-WL-2010-0026 vom 14.06.2010 S.6
Gemäß § 7 Abs. 4, Satz 1 SbauVO Teil 1 ist die Breite der Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen für Versammlungsstätten im Freien mind. 1,20m je 600 Personen betragen.
Somit müssten für angenommene 220000 Personen Ausgänge in einer Breite von 440m zur Verfügung stehen. Gemäß Ihrer Aufstellung stehen allerdings nur 154,8m in der Summe zur Verfügung, was nur für ein Drittel der Besucherinnen und Besucher eine gesicherte Entfluchtung gewährleisten würde.

Für Abweichungen von dieser Vorschrift bleibt nur dann Raum, wenn eine atypische Grundstücks- oder Bausituation vorliegt, die deutlich erkennbar vom Regelfall abweicht und auch nicht mehr  von einem der Abweichungstatbestände des Regelungskomplexes abgedeckt wird. Liegt eine derartige Atypik dagegen nicht vor, ist eine Abweichung nicht möglich, da die zu berücksichtigenden Belange und Interessen regelmäßig bereits durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften in einem gerechten Abweichen gestattet. Einen solchen Nachweis haben Sie bisher nicht geführt. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit der Anzahl von 600P./1,2m Rettungswegbreite schon bewusst eine Begünstigung gegenüber anderen Versammlungsstätten zugelassen hat.

Der Verordnungsgeber geht von einer Entleerungszeit von 6 Min. aus. Bezogen auf dieses Schutzziel müsste der Nachweis geführt werden, das eine Entleerung der Flächen in dieser Zeit möglich ist, ggf. durch andere Aufteilung der Segmente oder Fluchtwege. Der Antrag kann aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht abschließend bearbeitet werden. Die gesetzlichen Fristen beginnen erst, wenn der Antrag vollständig ist.
Ich bitte die fehlenden Unterlagen unter Angabe des Aktenzeichens bis zum 29.06.2010 einzureichen.

Baucontainer:

Der Baucontainer zwischen den zwei Tunneln, gegenüber der Rampe, sowie seine Einzäunung sind nicht eingezeichnet. Auf der Kleinen Rampe stehen ca. 50 Sanitäranlagen, sie engen den möglichen Fluchtweg noch ein. Auch sie könnten wie Bauzäune o.ä. Im Gedränge umfallen. Im Plan sind sie Teilweise in die Mauer eingezeichnet – 5 von ihnen versperren die Hälfte der Karl-Lehr-Straße.

Weiteres zu Bauzäunen:

Vor dem östlichen Tunnelportal der Karl-Lehr-Straße teilt ein ca. 70-80m langer Bauzaunstreifen ohne zusätzliche Abstützungen den Zugang, genauso wie die seitlichen „Abgrenzungen“ dieser Straße durch Bauzäune ohne abstüzenden Dreiecksverbunde geplant wurde.

Bauzäune wiegen (nach Fachliteratur)  ca. 17kg, Betonsockel 30kg, Sockel aus Recyclingkunstoff 17kg.
Ein Bauzaunelement in zwei Betonsockel wiegt zusammen 77kg. Wenn ein Sockel 80cm breit ist, gibt es ein rückstellendes Moment bei horizontalem Druck von 0,40m x 77kg * 10N/kg = 308 N, was schon ein Erwachsener sehr leicht drücken kann (in 1m Höhe).

Bei Bauzäune über größere Länge, gegen die viele Menschen gedrängt sind, kann man die zwei Betonsockel nur zur Hälfte ansetzten, da das jeweilig nächste Element den Sockel mitbenutzt.
Dann gilt das Rückstellende Moment: 0,40×47*10= 188 N
Im Fall von Leichten Sockeln gar nur 128 N
Diese Werte gelten pro Element a 3,5 m.

(308N, 188N, 128N) entsprechen (88N/m , 54N/m,  36N/m) bzw (0,088kN/m 0,054kN/m, 0,036kN/m) (Dieses für die Stabilität positiv wirkende Last ist laut DIN mit einem Sicherheitsbeiwert zu verkleinern, wohl per Faktor 0,9), ergo: (0,08 kN/m, 0,049kN/m 0,032kN/m

Die DIN 1055-3 gibt eine Bemessungslast von 2kN/m vor, die DIN 1055-100 einen Sicherheitsfaktor von 1,5 also 3kN/m als Designlast.

Ein Bauzaunelement in zwei Betonsockeln a 30 kg unterschreitet diese Sicherheit um
3kN/m / 0,08kN/m  um Faktor 37,5
Ein Bauzaunabschnitt in zwei Betonsockeln (in Mitbenutzung)
3kN/m / 0,049kN/m um Faktor 61,2
Ein Bauzaunabschnitt in zwei Kunststoffsockeln (in Mitbenutzung)
3kN/m / 0,032kN/m um Faktor 93,8.

Berechnung nach besten Wissen, bin jedoch kein staatlich anerkannter Sachverständiger, daher liebe Journalisten, bitte von anerkannten Experten nachrechnen lassen. Stellt diesen die Frage, Welche Nachweise (eines staatlich anerkannten Sachverständigen) wären für diese Veranstaltung im Vorfeld bezüglich Absperrungen, Fluchtwege, Absicherungen von gefährlichen Stellen z.B. Treppe,
Masten etc) notwendig gewesen.

Es kommt in der Praxis vor, das Bauzäune (ohne Plane) bei Sturm alleine durch Wind umkippen.
Die ZTV-SA 97 sieht deshalb vor, dass wenn Bauzäune  an Straßen aufgestellt werden  bei  Arbeitsstellen von längerer Dauer ( die ZTV-SA 97 versteht darunter länger als ein Kalendertag)
eine erhöhte Kontrollpflicht besteht (nach Abschnitt 7 Abs. 3 ZTV-SA 97) 2-mal täglich, an arbeitsfreien Tagen 1-mal täglich sowie unverzüglich nach Unwetter und Sturm.

Alleine daraus kann man ableiten, das Bauzäune, ganz besonders ohne besondere Abstrebungen und staatlichen Nachweisen, GEFÄHRLICHE, UNZULÄSSIGE Bauten im Öffentlichen Raum, bzw angrenzend zu wichtigen Zugängen, ausgewiesenen Fluchtwegen bei Versammlungsorten für mittlere bis größere Menschenmassen darstellen.

Dieses Wissen sollte jeder Straßenpolizist, aber besonders die Einsatzleitung der Polizei/Bundespolizei, auch das Ordnungsamt (32),  Dezernat für Sicherheit und Recht, Landesbetrieb Straßenbau (LbStr), Amt für Baurecht u. Bauberatung u.a. haben!

Sollen Bauzäune mit Planen bespannt werden (Sicht/Staubschutz)  ist vorher ein statischer Nachweis notwendig, der die Windlast berücksichtigt. Die Stadt Duisburg drängte den Veranstalter die Bauzäune zu den Hallen mit Planen abzudecken – auch wenn dies kein Problem ergeben hat, ohne vorherigem statischen Nachweis ist dies nicht zulässig.

Pläne
In beiden Plänen – Anlage 4 und Anlage 1 ist das Bahnbauwerk (wohl ehemaliges  Stellwerk) und Treppe nicht eingezeichnet. Anlage 4 ist ohne Maßstab (also für nichts ernsthaftes zu gebrauchen) und die Quadratmeterzahl von 258.895m² uneindeutig, worauf sich diese Flächenangabe bezieht.
Anlage 1 gibt als Quelle Geodaten, Stadt Duisburg, Amt für … und Bauberatung Nr du 125/1C.

Sehr wahrscheinlich sind für Bauwerke der Deutschen Bahn im Güterbahnhof nie die Bauämter der Städte zuständig gewesen, daher sind diese Bauwerke von der Stadt Duisburg planerisch nicht erfasst. Laut blog.beck.de sollen für ehemalige Güterbahnhofgelände es auch keine besonderen Bauvorschriften/Bebauungspläne der Städte geben, deshalb seien sie für Investoren besonders Interessant.

Spätestens im Plan der Anlage 1, Eingegangen bei 62 am 19.07.2010 hätte dieses Bauwerk eingezeichnet sein müssen – d.h. zusätzlich zu den Rohdaten von der Stadt scheint der Veranstalter keine Aufnahme/Vermessung/Kartographierung vom realen Gelände vornehmen lassen, bzw. genauere Kenntnisse der Ortslage der Genehmigungsbehörde zurückgehalten (Nach dem Motto – was die nicht wissen…)

Die  Absicherung der Treppe deutlich eingetragen sein müssen.  3 Tage vor der Veranstaltung hat der Veranstalter nicht nachgewiesen, wie er diese Treppe absichern will.

Auch die Lichtmasten im Rampenbereich sind nicht deutlich als Masten erkennbar, geschweige ihre Absicherung gegen Kletterer.

Die Rampe ist laut Plan frei von Sperren, Bauzäunen und Verkaufsständen geplant.
Mögliche Sperrmaßnahmen für Besucher die das Gelände über die große oder kleine
Rampe verlassen wollen ist NICHT erkennbar.
Die schmalste Breite auf den Rampen sind nicht eingezeichnet/vermaßt.

In der Mitte der größeren Rampe scheint ein Schrammbort/Verkehrsinsel sich zu befinden. Diese wäre eine Stolperkante. Stolperkanten wurden in 62-34-WL-2010-0026 vom 14.06.2010 angesprochen – laut Plan vom 21.07.2010 (Anlage 4) hat der Veranstalter dafür immer noch keine Lösung.

62-35-WL-2010-0026 fordert erleichternd gegenüber der Vorgaben der Bauprüfungsorndung im M 1:1000 als Lageplan. Anlage 1, erstellt laut Plan am 18.07.2010, eingegangen am 21.07.2010 trägt laut Zeichnung einen Maßstab von 1:1250.  Damit ist nicht nur die schon entgegenkommende Vorgabe nicht erfüllt – sondern durch den krummen Maßstab verkompliziert er eine Verwendung/ Nachmessen (unnötig/vorsätzlich?)

(Möge jemand anhand der Größe des Eingangstempels überprüfen, ob der Plan tatsächlich den angegebenen M 1:1250 entspricht – oder der Antragsteller unfachmännisch in irgendeinem Bildbearbeitungsprogramm bunt gemalt hat)

Beleuchtung
Innerhalb der blauen Beleuchtungsellipsen gibt der Veranstalter eine Lichtstärke von 10 Lux an.
Weite Teile des Geländes, aber auch als grün schraffierte Fluchtwegbereiche sind außerhalb dieser Ellipsen. Was ist in diesen Bereichen? Soweit wie ich weiß sind in NRW für Fluchtwege bei festen, hochwertig eingerichteten Bauwerken bei Musikveranstaltungen (wie Oper) eine (Ausfallsichere, Redundante) Sicherheitsbeleuchtung von 1-2 Lux, bei Sportveranstaltungen sogar von 15 Lux Vorgeschrieben (Siehe VG Gelsenkirchen: Urteil vom 16.11.2004 – 6 K 4386/02) bei temporären Bauten auf dem Feld, besonders bei dem sehr groben Untergrund, wenig ausgeschilderte Fluchtrichtungen sollte meiner Meinung nach die unterste Grenze der Sicherheitsbeleuchtung in Achse der Fluchtwege an keiner Stelle 15 Lux unterschreiten. Mögen bitte Leute sich äußern, die regulär mit Fluchtweg-Planungen/Genehmigungen zu tun haben. Diese Ellipsen von nur 10 Lux reichen der Sicherheit bei weiten nicht aus.

Wurde die Beleuchtungsstärke im Notbetrieb vor dem 24.07.2010 gemessen und geprüft?
Mit welchen Ergebnis?

Der Lageplan mit wichtigen Eintragen kommt der Antragsteller gegenüber 62 erst 5 Wochen nach Nachaufforderung und nur 3 Tage vor der Veranstaltung nach.
In den ersten 15 Minuten vielen mir viele grobe Fehler, Ungereimtheiten auf, die ich oben geschildert habe.

Zusammenfassung:

Die zu Grunde liegende Flächenangabe ist aus einem Plan ohne Maßstab, ohne Berücksichtigung von zusätzlichen Abtrennungen, Abzäunungen, Container, VIP, Sanitärbereich, LKW,  Sicherheitsabstände, Zugangsbereiche….

Diese Flächenangabe wurde mit mehr als 2 Personen / m² multipliziert? Um die zulässige Besucherzahl festzulegen

Die Angabe von 154,8m Fluchtwegbreite durch 23 Fluchtwegöffnung ist BETRUG, da diese nicht auf einer durchgängigen Breite ins Freie führen. (Eigentlich sind es nur 154m)

Wenn es echte 154m wären, dann wäre die Besucherzahl durch Einlasskontrolle und Zählung auf 77.000 zu beschränken. Durch den Trick der Ost/Südfluchtwege durch einen Schlauch nach Westen zu führen komme ich nur auf 13 x7m + 10m also 101m Fluchtweg (zusätzlich zur Rampe). Nach offiziellen Vorschriften wäre die Besucherzahl auf 101 * 600 /1,2 =  50500 (plus Durchlass Rampe) zu beschränken.

Die Zusammenführung von 12 Fluchtwegen ist in einen Schlauch ist ein massives Sicherheitsproblem = gefährlicher, als wenn es gar keine Fluchtmöglichkeit gibt.

Die ausreichende Sicherheitsbeleuchtung ist fragwürdig

Mit dem Plan vom 18.07.2010, Eingang 21.07.2010 hat der Veranstalter weder die Absicherung der Treppe, noch die von Stolperstelle des Schrambordes auf der Rampe gelöst.

Die Rampe ist Absperr- und Hindernis-frei im Plan ausgewiesen – was hat die Bauaufsicht abgenommen?

Im Plan gibt es signifikant lange Bauzaunabschnitte ohne planmäßige Abstützungen durch Dreiecksverbund. Diese wären von vielen Beteiligten alleine nach ZTV-SA 97 kritisieren gewesen. Bei der Sondernutzung der Flächen und einem zu erwartenden Andrang (alleine Medienbilder Loveparade Berlin) sollte klar sein, das diese Lösungen eine Gefährdung von Leib und Leben darstellen

Weder das bestehende Bauwerk (Stellwärterhaus an der Rampe) noch der Baucontainers (für den als  „Crowd-Manager“ bezeichneten Psychologen ist eingezeichnet.

Beide Pläne erfüllen nicht die Anforderungen an den Maßstab und beide machen nicht den Eindruck das jemand gewissenhaft gearbeitet hat. Besonders Plan Anlage 4 sieht unfachmännisch (für eine solche Großveranstaltung) aus.

Sehr viele Vorgaben für den Übersichtsplan nach 62-35-WL-2010-0026 vom 14.06.2010 sind mit dem Plan Anlage 4 nicht erfüllt – abgesehen von absolut fehlenden Feuerwehr und Brandschutzplanungen die Auflistungen der Bauwerke/Bereiche, die nicht BauONRW erfüllen – z.B. die Diensttreppe mit einer Breite von unter 1,2m (sogar unter 1m).

62 hätte nach 15 Minuten einfach ohne Ortsbesichtigung den Plan mit schlichtem Hinweis auf offensichtliche gravierende Nichterfüllung 62-35-WL-2010-0026 zurückschicken sollen/müssen. Vielleicht noch mit dem Rat, statt Rechtsverdreher und gekaufte Physiker professionelle Kräfte vom Fach zu engagieren. (Nein, ich bin nicht aus der Veranstaltungsbranche)

Der Plan Anlage 1 zeigt genügend auf, das der Veranstalter keine ausreichende Kenntnis besitzt, bzw. aus wirtschaftlichen Interessen Sicherheit massiv vernachlässigt.

Die (wohl zurückgezogene) DIN 4112 für Fliegende Bauten hatte unter Allgemeines §1 die Anforderung:
„Entwurf, Berechnung und Ausführung Fliegender Bauten, aber auch deren Auf- und Abbau, Betrieb und Reparatur erfordern gründliche Kenntnisse der baulichen und betrieblichen Anforderungen an diese Anlagen, Kenntnisse über die Eigenschaften der zu verwendeten Baustoffe sowie Erfahrungen bezüglich des Zusammenbaus der Einzelteile im Hinblick auf häufigen Auf- und Abbau und Transport. Daher dürfen solche Fachleute und Betriebe diese Bauten entwerfen, berechnen, herstellen und instandsetzen, die über diese Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und eine einwandfreie Ausführung sicherstellen.“

Bei allen Äußerungen und Berichten über diese Veranstaltung kann ich keine solche Erfahrung oder Qualifikation erkennen (abgesehen von den Rettungsdiensten), sondern es gibt viele Hinweise, das in Duisburg sogar mehrfach/systematisch Menschen mit Kenntnissen und/oder Erfahrung, die Risiken aufzeigten und gelöst haben wollten aus einer Beteiligung der  Planung/Genehmigung/Ausführung/Überwachung ausgeschlossen wurden.

Jeder Schausteller (wohl selbst der mit einem Ponyreitstand) muss(te) die DIN 4112 erfüllen – 62 hätte mit Verweis auf diese Norm, oder mögliche nachfolgende Normen dem Veranstalter gründliche Kenntnisse belegbar abschreiten können und wenn schon nicht nach DIN 4112 die Genehmigung untersagen können, dann immerhin den Geist berücksichtigen und wirklich ganz ganz genau zu prüfen. Für die DIN 4112 gibt es sicherlich Nachfolge Normen/Vorschriften, die bei Kirmes o.ä. Anwendung finden.

Den Geist dieses Präambel der DIN 4112 hatten alle Beteiligten, vor allem Gutachter, Stadt, Innenminister, Politik und Ruhr 2010 GmbH berücksichtigen müssen.

Wir brauchen keine neuen Vorschriften, auch keine neue Sicherheitstechniken (Überwachungskammerass, Nacktscanner) wenn fundamentales Sicherheitsdenken und Vorgaben (selbst die von 50 Jahren) wissentlich aus primitiven Gründen missachtet wird. Unsere Innenminister werfen nur Nebelkerzen und machen
wie Schily Nebenbei Geschäfte mit Biometrie und „Sicherheit“.

An einem gut gebildeten, gewissenhaften Beamten kann ein Politiker nichts (dran vorbei) verdienen….

Hoffentlich werden nicht nur (kleine) Bauernopfer gefunden.

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Liebe Leser, geschätztes xtranews-Team,

bitte nehmt Euch bei Meldungen immer Zeit für die W-Fragen: Wer, was, wann, warum, wie  und vor allem verneint sie:
was nicht….

Die Kanzlei hat ein sehr gefälliges Gutachten erstellt und mit meinem Text über Bauzäune wollte ich aufzeigen, das die Stadt Duisburg nicht Fehlerfrei ist.

Wer hat die Kanzlei engagiert? Für wen arbeitet sie? Und was hat die Kanzlei als Anlagen ausgewählt?

Wenn sie z.B. die Oberen der Stadt retten soll, so sind die Dokumente sicherlich so gewählt, das der Mist an
unteren Beamten hängen bleibt.  Die Oberen waren sicherlich im Vorfeld einem Risiko für die Besucher und um ihre Position bewusst und haben andere reden und schreiben lassen.

Warum hat man sich in München getroffen um über Sicherheit zu reden? Vieles dürfte nur mündliche Absprache gewesen sein, ohne Aufzeichnung – quasi konspirativ.

D.h. die Oberen dürften sowieso schon wenige Dokumente belasten, von diesen hat die Staatsanwaltschaft eventuelle durch langsame Fahndung nicht alle bekommen – geschweige die Kanzlei. Und die Kanzlei sucht 35 Dokumente als geheimen Anhang aus, kann also damit wunderbar der Politik aber auch den Medien eine Spur vorgeben.

Ja so dreist vorzugeben, Duisburg hätte ohne Fehler gehandelt provoziert doch nur, das man in den Anhängen nach Gegenteiligem sucht. Ich würde mich nicht wundern, wenn z.B. mein Kommentar dafür genutzt wird, die Verantwortung auf die Untere Ebene abzuschieben.

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