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Duisburg 1, Paris 0 – Einstweilige Verfügung gegen xtranews.de abgewiesen

So gestern erreichte mich per TNT der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg bezüglich des Antrages auf einstweilige Verfügung gegen uns. Um es vorweg zu nehmen: Der Antrag wurde richtiger Weise abgelehnt. Helga Paris und ihre Juristen bleibt jetzt nur noch der Weg vor einem Gericht gegen uns zu klagen. Doch mit der Begründung der Richterin, die den Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt hat, tendieren dort die Aussichten auf Erfolg ganz stark gegen Null. Dies sollte auch Helga Paris klar sein, so das die Bloggergemeinde zukünftig von ihr und ihren Anwälten verschont bleibt. abschließend möchte ich mich bei den Ruhrbaronen, für die Unterstützung die mir zuteil wurde, bedanken.

Anbei Auszüge der Replik von RA Ronald Schmidt und die Entscheidung des Amtsgerichts. Zum Schluss hänge ich noch drei Fotos von der Entscheidung an. Ich hoffe, dass sich noch einige Blogger auf diesen Beschluss berufen können, damit dieser unsägliche Abmahnwahnsinn endlich ein Ende findet.

Als Antwort auf mein Schreiben vom 30.11.09 strich der RA Ronald Schmidt in einem Schreiben vom 22.12.09 an das Amtsgericht noch einmal die Wiederholungsgefahr und damit die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen xtranews.de

[…]

Der Antragsgegner hat bislang keine strafbewerte Unterlassungserklärung abgegeben. Daher besteht dir Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung unabhängig davon fort, ob das Foto aktuell noch durch den Antragsgegner verwendet wird.

[…]

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder bloße Erklärungen des Rechtsverletzers noch der Wegfall der Störung oder die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen. […] Bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehe das Rechtsschutzbedürfnis und der Unterlassungsanspruch mit seiner Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit fort.

[…]

Der Antragsgegner hätte ohne Weiteres eine Unterlassungserklärung abgeben können, um den Rechtsstreit zu vermeiden.

Die Frage die sich Ronald Schmidt hätte stellen sollen, bevor er das Geld seiner Mandantin zum Fenster geschmissen hat, ist doch: Will xtranews überhaupt einen Rechtsstreit aus dem Wege gehen? Und wenn RA Schmidt genauso akribisch im Netz recherchiert hätte wie beim Aufspüren der Fotos, dann hätte er sehr schnell Aussagen finden können, dass wir einen Rechtsstreit mit ihm und seiner Mandantin eben nicht aus dem Wege gehen wollten und wollen. Waren denn unsere Aussagen so unverständlich, Herr Schmidt?

Auch im Folgenden schreibt er wenig neues und erhellendes.

Sofern sich der Antragsgegner darauf beruft, auch Dritte würden die streitgegenständliche Fotografie benutzen, ändert nichts am vorgetragenen Sachverhalt, der Rechtsverletzung durch den Antragsgegner entsprechend der Antragsschrift zu der unautorisierten Verwendung in der Internetpräsentation des Antragsgegners.

Tja, und genau das sieht ja die Richterin anders.

Danach regt sich Schmidt noch wegen meiner Äußerung zum Thema Erschleichung wirtschaftlicher Vorteile aufgrund unberechtigter Anschuldigungen. Gut Herr Schmidt, wir haben auch nicht erwartet, dass sie offen und ehrlich dem Gericht das Geschäftsmodel der Massenabmahnung vorstellen.

Doch kommen wir zur Argumentation des Amtsgericht vertreten durch die Richterin John. Für Richterin John ist der Antrag auf einstweilige Verfügung unbegründet, da ein Verfügungsanspruch der Antragsstellerin nicht bestehe, da xtranews das Urheberrecht der Antragsstellerin an der streitgegenständlichen Photographie durch dessen Nutzung infolge einer Einstellung auf seiner Webseite nicht widerrechtlich verletzt hat.

Die Richterin moniert, dass RA Schmidt „das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners […] nicht bestritten“ hat.

Insofern ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Foto, wie es sich aus dem Aufruf der vomAntragsgegener angegebenen archivierten Internetseite ergibt, dort von der Porträtierten zum Download bereitgestellt worden ist. Hiervon hat die Antragsstellerin zumindest seit dem 25.09.2009, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des vom Antragsgegners eingereichten Artikels auf der Seite www.ruhrbarone.de und somit vor der hier geltend gemachten Verletzung des Urheberrechts durch den Antragsgegner Kenntnis gehabt. Gleichwohl hat sie die Möglichkeit des Downloads der Photographie, die unstreitig auf der Internetseite von Fr. Wagenknecht ausdrücklich vorgesehen war, nicht unterbunden. Damit hat sie zumindest stillschweigend ihre Einwilligung mit der Nutzung und dem damit einhergehenden Eingriff in ihre Urheberrechte erteilt. Grundsätzlich lässt eine solche Einwilligung, die als rechtsgeschäftliche Handlung auch konkludent erfolgen kann, als rechtfertigende Einwilligung die Urheberrechtsverletzung und damit die Widerrechtlichkeit derselben entfallen […]

Indem die Antragsstellerin der Bereitstellung des Fotos über einen Zeitraum von über 11 Jahren nicht widersprochen hat und es somit zu einem der – ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte – meistveröffentlichten Fotos der Politikerin werden konnte, haben sich Dritte darauf verlassen können, dass es sich hierbei um ein Foto handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung die Antragstellerin als Berechtigte einverstanden ist.

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