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Vertrag ist Vertrag – Miete auch für fehlende Quadratmeter

Nürnberg, 23. Juli 2009. Eine Mietwohnung muss nicht exakt so groß sein wie im Mietvertrag angegeben. Abweichungen von bis zu zehn Prozent berechtigen nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de nicht zu Mietkürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind solche Abweichungen unwesentlich, da sie nicht die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung einschränken. Erst dann, wenn die Abweichung mehr als zehn Prozent beträgt, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung der Miete berechtigt.
Bei kleineren Abweichungen kann der Vermieter sogar auf Basis der falschen Angaben im Mietvertrag die Miete erhöhen, hat der BGH jüngst in einem von Mieterschützern heftig kritisierten Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 205/08). Im verhandelten Fall mietete eine Frau eine angeblich 55,75 Quadratmeter große Wohnung. Tatsächlich hatte diese nur eine Fläche von rund 51 Quadratmetern. Nach einiger Zeit wollte der Vermieter die Miete erhöhen und multiplizierte den neuen Quadtratmeterpreis von 7,76 Euro mit der im Vertrag angegebenen Quadratmeterzahl von 55,75. Die Mieterin vertrat die Ansicht, der Vermieter hätte zumindest hier die tatsächliche Fläche zugrunde legen müssen, berichtet Immowelt.de.
Doch letztinstanzlich scheiterte die Frau mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof. Demnach sei es erst bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent der Mieterin nicht mehr zumutbar, dass die vertraglich vereinbarte und nicht die tatsächliche Wohnfläche bei einer Mieterhöhung zugrunde gelegt würde.
Ein Trost für Mieter: Im umgekehrten Fall – wenn die Wohnung tatsächlich größer ist, als im Vertrag angegeben – muss sich der Vermieter ebenfalls an die vertragliche Vereinbarung halten, solange die die Abweichung maximal zehn Prozent beträgt. So urteilte der BGH, dass der Vermieter einer angeblich 121 Quadratmeter großen Wohnung keine Mieterhöhung auf Basis der tatsächlichen Wohnungsgröße von 132 Quadtratmetern vornehmen dürfe (Az.: VIII ZR 138/06).

Nürnberg, 23. Juli 2009. Eine Mietwohnung muss nicht exakt so groß sein wie im Mietvertrag angegeben. Abweichungen von bis zu zehn Prozent berechtigen nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de nicht zu Mietkürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind solche Abweichungen unwesentlich, da sie nicht die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung einschränken. Erst dann, wenn die Abweichung mehr als zehn Prozent beträgt, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung der Miete berechtigt.

Bei kleineren Abweichungen kann der Vermieter sogar auf Basis der falschen Angaben im Mietvertrag die Miete erhöhen, hat der BGH jüngst in einem von Mieterschützern heftig kritisierten Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 205/08). Im verhandelten Fall mietete eine Frau eine angeblich 55,75 Quadratmeter große Wohnung. Tatsächlich hatte diese nur eine Fläche von rund 51 Quadratmetern. Nach einiger Zeit wollte der Vermieter die Miete erhöhen und multiplizierte den neuen Quadtratmeterpreis von 7,76 Euro mit der im Vertrag angegebenen Quadratmeterzahl von 55,75. Die Mieterin vertrat die Ansicht, der Vermieter hätte zumindest hier die tatsächliche Fläche zugrunde legen müssen, berichtet Immowelt.de.

Doch letztinstanzlich scheiterte die Frau mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof. Demnach sei es erst bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent der Mieterin nicht mehr zumutbar, dass die vertraglich vereinbarte und nicht die tatsächliche Wohnfläche bei einer Mieterhöhung zugrunde gelegt würde.

Ein Trost für Mieter: Im umgekehrten Fall – wenn die Wohnung tatsächlich größer ist, als im Vertrag angegeben – muss sich der Vermieter ebenfalls an die vertragliche Vereinbarung halten, solange die die Abweichung maximal zehn Prozent beträgt. So urteilte der BGH, dass der Vermieter einer angeblich 121 Quadratmeter großen Wohnung keine Mieterhöhung auf Basis der tatsächlichen Wohnungsgröße von 132 Quadtratmetern vornehmen dürfe (Az.: VIII ZR 138/06).

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