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Auch beim Abschleppen ist Alkohol tabu

(openPR) – (Düsseldorf/Frankfurt, 22. Juli 2009) Um ein abgeschlepptes Fahrzeug lenken zu dürfen, ist in Deutschland kein Führerschein erforderlich. Dennoch muss sich auch der Lenker eines Pannenfahrzeugs an bestimmte Promillegrenzwerte halten. Denn wer angetrunken am Steuer eines abgeschleppten Wagens erwischt wird, riskiert eine Strafe. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.

In Deutschland werden keine hohen Anforderungen an den Lenker eines abgeschleppten Kraftfahrzeugs gestellt. Er muss lediglich in die Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen werden und geeignet sein, dieses sicher durch den Verkehr zu bringen. Einen Führerschein braucht er nicht. Trotzdem gehen die Gerichte überwiegend davon aus, dass der Sozius in einem Abschleppgespann einem Kraftfahrzeugführer zumindest gleichzustellen ist. Führer eines Wagens ist demnach, „wer das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Nutzung seiner mechanischen Einrichtung fortbewegt“. Dieses Merkmal liegt beim Lenker eines abgeschleppten Wagens zweifellos vor. Immerhin hat dieser durch die Betätigung der Lenkung und der Bremsen einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Fahrverhalten des geschleppten Fahrzeugs.

Der strenge Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt für den „zweiten Mann“ in einem Abschleppgespann zwar nicht. Daraus lässt sich jedoch nicht automatisch folgern, dass jeder straffrei ausgeht, der sich alkoholisiert ans Steuer eines Pannenfahrzeugs setzt. Schließlich geht von einem Abschleppgespann – und insbesondere von dem mit einem regelmäßig nur sehr kurzen Abschleppseil angehängten Pannenfahrzeug und dessen Fahrer – eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Daher gilt in solchen Fällen zumindest der für die absolute Fahruntüchtigkeit geltende Grenzwert von 1,1 Promille, berichtet das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de.

Wer dem Alkohol in einem solchen Maße zugesprochen hat, dass er diesen Wert überschreitet, sieht sich im Falle einer Verkehrskontrolle ernsthaften Konsequenzen ausgesetzt. Da er nicht mehr die nötige Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen des gezogenen Pkws besitzt, bringt er nicht nur sich und andere in Gefahr, er befindet sich mit seinem Vergehen bereits im Bereich der Straftat „Trunkenheit im Verkehr“ (§ 316 Strafgesetzbuch). Das heißt, ihm droht mindestens eine Geldbuße – im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe.

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