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Duisburg: Neue Höchstgrenzen für die Kosten der Unterkunft

Quelle: pixabay.com/PhotoMIX-Company

Gestiegene Mietkosten führen für Sozialleistungsempfänger zu einer Anpassung der Höchstgrenzen für die Kosten der Unterkunft. Grundlage für die Anhebung ist ein wissenschaftliches Gutachten, das die Stadt Duisburg bei dem Hamburger Unternehmen Analyse & Konzepte in Auftrag gegeben hatte.

Wohnungs- und Sozialdezernentin Astrid Neese erläutert: „In Duisburg lässt es sich für eine Großstadt vergleichsweise preiswert wohnen. Gleichwohl haben die Mieten in den letzten Jahren angezogen, das hat uns die Mietwerterhebung gezeigt, die Basis des Gutachtens war. Unsere örtlichen Höchstgrenzen für die Kosten der Unterkunft passen wir folgerichtig nun an die Marktentwicklung an. Das halte ich nicht nur für rechtlich, sondern auch für sozial geboten.“

„Mieterhöhungen von Bestandmieterinnen und Bestandsmietern, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, werden nun besser aufgefangen. Für wohnungssuchende Leistungsempfänger, insbesondere für große Haushalte, steigt außerdem die Chance, eine angemessene Wohnung zu finden“, so Michael Fechner, Leiter des Amtes für Soziales und Wohnen, zu den Auswirkungen der Anpassung. 

Anträge sind nicht erforderlich. Für Leistungsempfänger, die zum Beispiel die bisherigen Mietobergrenzen überschritten haben, erfolgt die Umstellung automatisch durch das Jobcenter bzw. das Sozialamt. 

Bisherige und neue Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmiete ohne Heizung):

Personenanzahl in der BedarfsgemeinschaftAngemessene Bruttokaltmieteab 01.08.2021Angemessene Bruttokaltmieteseit 01.08.2019Erhöhung von 2019 auf 2021
1396,00 €371,00 €6,7 %
2471,90 €443,95 €6,3 %
3564,00 €545,60 €3,4 %
4687,80 €637,45 €7,9 %
5819,50 €723,80 €13,2 %
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