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Arbeiten in der Pandemie – Risikoreduzierung im Friseurbetrieb

By Bundesarchiv, Bild 183-B0527-0001-772 / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5360201  

Voraussichtlich ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – „unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heißt. Damit sich Friseursalons auf diese Eröffnung vorbereiten können, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt. Er basiert auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Dieser Branchenstandard konkretisiert und ergänzt die Arbeitsschutzmaßnahmen. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisiko zwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden und Kundinnen nötig sind:

Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können. Dabei ist ein angemessener Bewegungsspielraum zu berücksichtigen. Nur der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich für die Dauer der Friseurtätigkeiten einander nähern. Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nasen- Bedeckungen und ein Kundenumhang müssen konsequent eingehalten werden.

Die einzelnen Bewegungsräume sollten durch Markierungen und/oder Absperrungen verdeutlicht werden. Im Kassenbereich sollte ein Schutzschild zwischen Kundschaft und Kasse aufgestellt werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen.

Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden und Kundinnen von einer beschäftigten Person ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich:

  • –  gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden
  • –  Schutzabstand von 1,5 Metern einhalten
  • –  persönliche Hygiene/Händedesinfektion/Wechsel von Einmalschutzhandschuhen und Mund- Nasen-Bedeckung beachten

Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren. Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt. Saloninhaber oder -inhaberinnen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Zahl für die Beschäftigten bereithalten, da sie nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung gewechselt werden müssen. Gleiches gilt für Einmalhandschuhe, die die Beschäftigten ebenfalls nach jeder bedienten Person wechseln müssen.

Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren sich an Haaren anlagern und weitergegeben werden. Bei jedem Kunden, bei jeder Kundin müssen deshalb zu Beginn die Haare gewaschen werden. Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalhandschuhe – von der Begrüßung der Kundschaft bis nach dem obligatorischen Haarewaschen. Nach jedem Kundenkontakt sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Wegen der hohen Hautbelastung durch vermehrtes Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und intensivem Händedesinfizieren und -waschen muss verstärkt auf Hautschutz und Hautpflege geachtet werden. Händedesinfektion ist dem Händewaschen vorzuziehen, da sie hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt“ viruzid sein.

Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden.

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