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Stadt Duisburg: Neue Coronaschutzverordnung

Quelle: pixabay.com/freakwave

Das Land Nordrhein Westfalen hat eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Auch wenn bei vielen Punkten noch Anwendungshinweise fehlen, haben wir nachfolgend schon einmal die wichtigsten Punkte zusammen gefasst:

Die neue Rechtsverordnung tritt mit Wirkung zum 20. April in Kraft. Inhaltlich greift sie die bisherigen Kernpunkte auf. Das Kontaktverbot bleibt bestehen. Veranstaltungen sowie Vereinsaktivitäten bleiben verboten, Restaurants bleiben geschlossen wie auch viele andere Angebote, die Menschen auf engem Raum zusammenführen. Die außerschulische Bildung bleibt eingeschränkt. Bereiche mit besonders gefährdeten Personen bleiben weiterhin besonders geschützt.

Die neue Rechtsverordnung verändert diese Regelungen im Sinne einer vorsichtigen Öffnung des gemeinschaftlichen und insbesondere auch wirtschaftlichen Lebens. Das hat auch Auswirkungen auf Duisburg. Zudem erfolgte nun eine Klarstellung zur Bemessung der Größe der Handelsflächen.

Einzelhandel

Eine gravierende Änderung ist der erweiterte Katalog an Öffnungsmöglichkeiten im Einzelhandel. Es dürfen ab 20. April neben den bisherigen für den wichtigsten Lebensbedarf geöffneten Geschäften auch wieder öffnen: Buchhandlungen, Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, KFZ- und Fahrradhandelsverkaufsstellen sowie Fachmärkte, die Bau- und Gartenbaumärkten vergleichbar sind (zum Beispiel Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte.

Ebenfalls öffnen dürfen Handelseinrichtungen, deren reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigen. Nach Einzelhandelserlass ist die Fläche maßgeblich, die für den Kunden zugänglich ist und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang steht. Pro Zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW darf jeweils eine Person gleichzeitig eingelassen werden.

Bei Shopping-Malls gilt, dass die zulässigen Einrichtungen und Geschäfte in ihnen öffnen dürfen (zum Beispiel Läden nicht größer als 800 Quadratmeter) und der Aufenthalt auf Allgemeinflächen und in den Sanitärräumen unter bestimmten hygienischen und den Kundenstrom ordnenden Voraussetzungen (1,50 Meter Abstand) gestattet ist. Der Verzehr von Essen ist allerdings innerhalb der Mall überall untersagt.

Nach den inzwischen erfolgten Klarstellungen des Landes hat die Stadt das Informationsblatt für Händler aktualisiert (unter www.duisburg.de/coronavirus unter dem entsprechenden Post der aktuellen Meldungen am 19.04. zu finden)

Veranstaltungen

Bei Bestattungen entfällt die Beschränkung auf den engsten Familienkreis, alle notwendigen hygienischen Regelungen sind natürlich einzuhalten.

Autokinos können als besondere Form der Veranstaltung im Hinblick auf die Öffnung des gesellschaftlichen Lebens – unter engen hygienischen Bedingung – erlaubt werden.

Im Hinblick auf die Kommunalwahl im Jahr 2020 sind bestimmte Formen von Veranstaltungen wieder zugelassen, wie zum Beispiel Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl.

Bildungsangebote und Berufsausübung

Es gibt zukünftig erweitere Ausnahmemöglichkeit in Bezug auf bestimmte Bildungsangebote zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung oder zur Absolvierung einer staatlich vorgeschriebenen Prüfung, wie theoretischen Fahrschulunterricht; beim praktischen Fahrschulunterricht darf der Mindestabstand unterschritten werden.

Ebenso sind Lehr- und Praxisveranstaltungen an Hochschulen zulässig.

Für Berufssportler ist die Öffnung des Trainingsbetriebes auf arbeitgeberseitig bereitgestelltem Gelände wieder zulässig.

Schließlich ist in der Rechtsverordnung auch eine besondere Verpflichtung der Arbeitgeber zur Sicherstellung von Hygieneregeln in allen Betrieben aufgenommen worden.

Verbot touristischer Nutzung

Eine kleinere, aber für viele wichtige Anpassung ist die nunmehr ausdrücklich geregelte Vorgabe, dass die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien oder dauerhaft abgestellten Wohnwagen und Wohnmobilen nicht als touristische Nutzung gilt, wenn sie ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten selbst genutzt wird. Eine Vermietung zu touristischen Zwecken bleibt weiterhin verboten.

Bußgelder

Die neu aufgenommenen Elemente sind auch im Hinblick auf die Bußgeldandrohungen entsprechend berücksichtigt worden, so dass jeder Verstoß durch die Ordnungsbehörden geahndet werden kann und auch streng geahndet werden soll.

Hinweis: Städtische Ämter bleiben weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen

Da nach wie vor Kontaktbeschränkungen gelten, bleiben die städtischen Ämter bis einschließlich 3. Mai für den offenen Publikumsverkehr geschlossen. Für viele Ämter gibt es die Möglichkeit, telefonisch Notfalltermine zu vereinbaren. Auf der Internetseite der Stadt Duisburg www.duisburg.de finden sich dazu weitergehende Informationen.

Oberbürgermeister Sören LInk äußert sich zur Bedeutung von Alltagsmasken:
„Die Experten sind sich einig, dass das Tragen von Alltagsmasken andere vor einer Infektion schützt. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel hat dazu eindringlich aufgefordert. Deswegen bitte ich alle Duisburgerinnen und Duisburger, überall dort, wo der Mindestabstand schwer einzuhalten ist, eine Maske zu tragen. Besonders im öffentlichen Personennahverkehr und beim Besuch von Geschäften dient dies dem Schutz der besonders gefährdeten Menschen. Auch an die Eltern der Duisburger Kinder richte ich den Appell, ihre Kinder mit Stoffmasken auszustatten. Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Hygienehinweise und das Gebot des Abstandhaltens zwingend weiter fortgeführt werden müssen. Masken dienen primär dem Schutz der Anderen – nicht dem eigenen Schutz. Wir haben bisher mit Geduld und Konsequenz vieles richtig gemacht. Gerade deshalb dürfen wir das Erreichte nun nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.“

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