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Duisburg: Osterwochenende – Verbote der Coronaschutzverordnung

Das Osterwochenende steht vor der Tür, das schöne Wetter wird die Menschen wieder nach draußen locken.

Das Bürger- und Ordnungsamt weist daher nochmal auf die Regeln der Coronaschutzverordnung zum Verhalten in der Öffentlichkeit hin:

Picknicken und Grillen
Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Anlagen ist nicht gestattet.

Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind nicht erlaubt. Hierzu gehören beispielsweise Osterfeuer und Gottesdienste.

Eisdielen und andere gastronomische Einrichtungen
Der Verkauf von Waren außer Haus ist erlaubt, wenn alle erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen eingehalten werden. Die Abholung der Ware muss kontaktfrei erfolgen, Speisen müssen verpackt sein. Für Eisdielen zum Beispiel bedeutet das, dass der Verkauf von Eis im „Waffelhörnchen in die Hand“ und unverpackten Bechern ausdrücklich nicht gestattet ist. Bitte beachten Sie auch, dass Sie den Mindestabstand von 1,5 Metern bei Warteschlangen einhalten.

Besuche von Angehörigen
Besuche in Seniorenheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen für Behinderte sind grundsätzlich untersagt. Ältere und kranke Menschen gehören zur Hochrisikogruppe. Bitte beachten Sie dies auch bei Besuchen im privaten Bereich; denken Sie zum Schutz an sich und an Ihre Familie.

Ansammlungen
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen (Ausnahmen u.a. Verwandte in gerader Linie, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen) sind verboten. Bitte beachten Sie auch bei einem Osterspaziergang zu zweit, dass die Abstände zu anderen Personen eingehalten werden können. Meiden Sie notfalls Orte an denen dies nicht mehr gewährleistet ist.

Spiel-und Bolzplätze
Der Betrieb von Freizeit- und Tierparks ist untersagt, Spiel- und Bolzplätze dürfen nicht genutzt werden.

Die Außendienstkräfte des Bürger- und Ordnungsamtes werden verstärkt zum Osterwochenende die Einhaltung der Coronaschutzverordnung kontrollieren. Bislang mussten über 660 Verstöße allein gegen das Kontaktverbot mit einem Bußgeld geahndet werden. Dazu kommt eine Vielzahl von Verstößen gegen das Grillverbot.

Auch zu Ostern gilt: Bitte beschränken Sie die sozialen Kontakte auf das Nötigste!

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