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Kippt der Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ)?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Entscheidung zum Rundfunkbeitrag gefällt, die wirklich bemerkenswert ist. Die dortigen Richter stellten fest, dass der Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer nur erhoben werden darf, wenn in den Zimmern auch Empfangsmöglichkeiten vorhanden sind. Nur in diesem Fall sei die Zahlung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz vereinbar.

Eine Hostel-Betreiberin aus Bayern hatte geklagt. Sie weigerte sich neben dem allgemeinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten den zusätzlichen Beitrag für ihre Gästezimmer zu zahlen. Sie hatte argumentiert, dass es in den Zimmern keine Fernseher, Radios und keinen Internetempfang gebe. In den Vorinstanzen war sie erfolglos. Für jedes Zimmer beziehungsweise jede Ferienwohnung muss ein Drittel des Rundfunkbeitrags gezahlt werden, das sind monatlich 5,83 Euro pro Zimmer, wobei die erste Räumlichkeit beitragsfrei ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall an die zuständige Vorinstanz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zurückgegeben.

Es ist das allererste Gerichtsverfahren, in dem jemand mit dem Einspruch gegen den Rundfunkbeitrag Erfolg hat. Sämtliche Verwaltungs- und Landesverfassungsgerichte hatten bisher geurteilt, dass der Rundfunkbeitrag auch dann zu zahlen ist, wenn man die öffentlich-rechtlichen Sender nicht empfangen kann oder will. Auch Argumente, dass Geräte am Arbeitsplatz verboten seien, hatten die Gerichte nie gelten lassen.

Angeblich wird nun sogar vom Bundesverfassungsgericht der Zusatz-Beitrag grundsätzlich in Frage gestellt. Dazu haben die Verfassungrichter einen Fragenkatalog an die Landesmedienanstalten versendet.

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