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Amtsgericht weist Antrag auf Löschung des MSV Duisburg zurück

Der Meidericher Spielverein 02 e. V. Duisburg ist ein sogenannter Idealverein und damit zurecht im Vereinsregister eingetragen. Das hat das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 12.10.2016, der jetzt zugestellt wurde, bestätigt.

Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Glasfassade_MSV-Arena.jpg

Ausgangspunkt für dieses Verfahren war eine bereits seit Juni beim Amtsgericht Duisburg anhängige Eingabe einer dem MSV Duisburg nicht bekannten Person, die das Ziel hatte, die Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister zu erwirken. Der Antragsteller gab zur Begründung seiner Rechtsauffassung an, der Meidericher Spielverein 02 e. V. sei aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Spielbetriebsgesellschaft, der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA, wirtschaftlich tätig und damit kein „Idealverein“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Deshalb sei er mit der Folge des Verlusts der Rechtsfähigkeit aus dem Vereinsregister zu löschen.

Insoweit sind deutliche Parallelen zu dem erst zu einem späteren Zeitpunkt von einer anderen Person gegen den FC Bayern München eingeleiteten Verfahren festzustellen. Rechtsanwalt Frank Nolte, RWP Rechtsanwälte PartG mbB, der den MSV Duisburg auch in diesem Verfahren vertreten hat, erklärt dazu: „Mit welcher Motivation der hiesige Antragsteller die Löschung des Meidericher Spielverein 02 e. V. erreichen wollte, kann nicht erkannt werden. Vermutlich hatte die Verfahrenseinleitung – wie auch in dem ähnlichen Verfahren gegen den FC Bayern München – ausschließlich das Motiv, eine gewisse namentliche Publizität zu erlangen. Die zuständigen Vereinsregisterabteilungen der Amtsgerichte müssen derartigen Eingaben kraft Gesetzes von Amts wegen nachgehen, selbst wenn ein eigenes Interesse des Antragstellers an einer Löschung des betroffenen Vereins nicht im Ansatz ersichtlich ist.“

Das Amtsgericht Duisburg hat die rechtliche Situation des MSV Duisburg nunmehr nach einer schriftlichen Stellungnahme von Rechtsanwalt Nolte und einer zusätzlich eingeholten Bewertung der IHK rechtlich beurteilt. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Meidericher Spielverein 02 e. V. trotz seiner Mehrheitsbeteiligung an der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Es hat u.a. Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1982, wonach ein eingetragener Verein, der einen wirtschaftlichen Betrieb auf eine von ihm gehaltene Gesellschaft ausgegliedert hat, selbst keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausführt, wenn zwischen den vertretungsberechtigten Organen des Vereins und denen der Gesellschaft keine Personenidentität besteht.

Das Amtsgericht bestätigte, dass der Meidericher Spielverein 02 e. V. zurecht seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt hat und eine Löschung des Vereins rechtlich nicht veranlasst ist. Rechtsanwalt Nolte: „Auch aus vereinsrechtlichen Gründen hat die Mitgliederversammlung des MSV Duisburg im Jahre 2001 die richtige Entscheidung getroffen, indem sie der Ausgliederung des Lizenzspielbetriebs vom Verein auf die MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA zugestimmt hat. Da eine Mehrheitsbeteiligung des Muttervereins an der Spielbetriebsgesellschaft bereits statutenmäßig aufgrund der 50 + 1 Regel zwingend erforderlich ist, damit überhaupt eine Teilnahme am Ligabetrieb erfolgen kann, wäre es systemwidrig, wenn das Vereinsregistergericht aufgrund der so vorgegebenen Kapitalbeteiligung des e. V. an der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA zu dem Schluss gelangt wäre, der Verein wäre aus dem Vereinsregister zu löschen. Dies entspricht im Übrigen auch der von dem Amtsgericht in seinem Beschluss in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Problematisch dürfte die Rechtslage jedoch für diejenigen Vereine zumindest der ersten drei Bundesligen sein, welche ihre wirtschaftlich tätigen Lizenzspielerabteilungen nach wie vor unmittelbar und ohne Einschaltung einer Spielbetriebsgesellschaft selbst betreiben.“

Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg sorgt im Nachgang zu der Entscheidung des Amtsgerichts München für weitere Rechtssicherheit für die bestehenden Strukturen des MSV Duisburg.

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