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Piraten Duisburg: „Auch Bürgeranträge unterliegen dem Datenschutz“

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) bestätigt Kritik eines Duisburger PIRATEN an der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus einem Bürgerantrag durch die Stadt Duisburg.

Bürgeranträge nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) müssen schriftlich eingereicht werden. Dies bedeutet, dass der Antragsteller und gegebenenfalls weitere Unterstützer die Urkunde eigenhändig unterschreiben müssen. Damit wird die Identität der antragstellenden Person und ihrer Unterstützer sichergestellt.

Im konkreten Fall hatte die Stadt Duisburg solch einen Bürgerantrag im öffentlichen Teil des Ratsinformationssystems, inklusive aller personenbezogenen Daten des Antragstellers und seiner Unterstützer, veröffentlicht. Zu dieser Veröffentlichung lag jedoch keine erkennbare Einwilligung seitens des Antragstellers oder seiner Unterstützer vor. Aus Sicht des PIRATEN ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Auf die erste Anfrage diesbezüglich antwortete das Büro des Datenschutzbeauftragten der Stadt Duisburg, dass diese Veröffentlichung rechtskonform sei. Der daraufhin angerufene LDI NRW sieht das jedoch anders. Für ihn ist die Weitergabe der personenbezogenen Daten dieser Personen an den Rat der jeweiligen Kommune nur zulässig, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Damit endet aus seiner Sicht das Recht zur Weitergabe dieser Daten.

Zitat LDI: „Eine Rechtsgrundlage, die generell eine Veröffentlichung der aus Anlass von Bürgeranträgen, Beschwerden oder Einwendungen der Kommune bekanntgewordenen personenbezogenen Daten im Internet erlauben, besteht nicht. Insbesondere dürften die strengen Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 16 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW), der ausnahmsweise eine Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erlaubt, nur in seltenen Einzelfällen vorliegen und noch weniger eine weltweite Veröffentlichung im Internet zulassen. Personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern dürfen daher regelmäßig nur nach vorheriger Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden.“

Das Büro des Datenschutzbeauftragten der Stadt Duisburg folgt jetzt der Einschätzung des LDI und hat die Unterschriftenliste des betreffenden Bürgerantrages mittlerweile aus dem Ratsinformationssystem entfernen lassen. Zudem wird zugesichert, solche Unterschriftenlisten zukünftig nur noch in der Gremiumssitzung zur Einsicht vorzuhalten und nicht mehr im Ratsinformationssystem zu veröffentlichen.

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