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Panoramafreiheit: Wo darf noch geknipst werden?

Foto-Sperre in sozialen Medien? Hobbyfotografen wie Journalisten waren entsetzt, als Anfang des Jahres eine Einschränkung der sogenannten Panoramafreiheit diskutiert wurde. Im Rahmen einer Urheberrechtsreform hätte bald das beliebte Selfie vorm Brandenburger Tor oder der Schnappschuss vor vielen anderen Sehenswürdigkeiten verboten werden können – oder zumindest das Fotografieren der Bauwerke ohne explizite Erlaubnis des Architekten oder Künstlers. Doch die deutsche Fotogemeinde kann aufatmen, denn die zuständige EU-Kommission hat mit eindeutiger Mehrheit gegen den Antrag gestimmt. Lesen Sie im Folgenden, was Panoramafreiheit eigentlich bedeutet und in welchen Ländern man vorsichtig sein muss.

Panoramafreiheit in Deutschland

Die Panoramafreiheit besagt, dass das Fotografieren von öffentlichen Gebäuden oder Kunstwerken in Deutschland keiner gesonderten Erlaubnis bedarf. Sind diese Motive auch von der Straße oder öffentlich zugänglichen Plätzen aus sichtbar, kann der Fotograf diese Fotos auch kommerziell verwenden und beispielsweise auf Produkte wie Postkarten oder T-Shirts drucken lassen und natürlich in sozialen Netzwerken teilen. Das wird auch weiterhin so bleiben, denn einen Antrag auf Einschränkung der sogenannten Panoramafreiheit hat das EU-Parlament Anfang Juli abgelehnt. Gestartet wurde die Diskussion von der Piraten-Abgeordneten Julia Reda, die in einem Berichtentwurf eine europaweit einheitliche Panoramafreiheit forderte. Der EU-Rechtsausschuss hatte diese Forderung jedoch stark eingeschränkt und im überarbeiteten Entwurf wurde diese durch folgende Regelung ersetzt: Die kommerzielle Nutzung von Werken, die „dauerhaft an öffentlichen Orten platziert sind“ setzt immer eine „vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten“ voraus. Diese geplante Erweiterung des Urheberrechts wird jedoch nicht in Kraft treten.

Einschränkungen in einigen Ländern

In Frankreich, Belgien, Italien, Luxemburg und Griechenland gilt weiterhin keine Panoramafreiheit. Einen Sonderfall stellt der Eiffelturm in Paris dar: Die Lichtshow, die den Turm in der Dunkelheit beleuchtet, ist urheberrechtlich geschützt. Die kommerzielle Nutzung des illuminierten Turms ist also nicht ohne Erlaubnis möglich. Wer eine Postkarte mit dem beliebten Motiv bedrucken lassen möchte, muss an den Rechteinhaber zahlen. Für den privaten Gebrauch spielt das keine Rolle. Wer beispielweise einen Leinwanddruck bei einem Online-Anbieter für Fotodruck wie WhiteWall in Auftrag geben möchte, kann dies bedenkenlos tun, sollte der Abzug für den privaten Gebrauch, zum Beispiel im heimischen Wohnzimmer, bestimmt sein. Wer jedoch ein Fotos des Turms auf Facebook teilen möchte, muss vorsichtig sein: Mit der Zustimmung zu den Nutzungsrichtlinien der Plattform erlaubt man Facebook zugleich auch die kommerzielle Verwendung der Nutzerbilder.

Bildrechte: Flickr Airport Photographer (not me) Joe Hunt CC BY 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten

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