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Über den richtigen Umgang mit gerichtlichen Mahnbescheiden

Mahnbescheide können bei einer bestehenden Forderung beim am Standort zuständigen Mahngericht beantragt werden. Online-Dienste wie Mahnbescheide.de bieten ein standardisiertes Verfahren, mit dem es seit Neuestem auch möglich ist, gerichtliche Mahnbescheide via Internet zu erwirken. Aber aufgepasst: Echte gerichtliche Mahnbescheide kommen ausschließlich von dem zuständigen Mahngericht und unterscheiden sich von bloßen Mahnungen durch einen leuchtend gelben Umschlag, der per Einschreiben / Postzustellungsurkunde eingesendet wurde. Reine Mahnungen liegen vor, wenn das Schreiben etwa von einem Anwalt oder Inkassobüro kommt. Noch eindeutiger ist der Fall, wenn das Schreiben den Titel „Aussergerichtlicher Mahnbescheid“ trägt. Bei Erhalt von Mahnungen dieser Art ist es zunächst immer angebracht, zu prüfen, ob es in der betreffenden Sache zu einem gültigen Vertragsabschluss gekommen ist. Nicht zulässige Forderungen können mit einem schriftlichen Widerspruch und der Gegenforderung, einen Beleg für den angeblich bestehenden Vertrag zu erbringen, abgewiesen werden. Hinter Mahnungen, die per Mail versendet werden, verbergen sich immer Fälschungen, denn echte gerichtliche Mahnbescheide werden niemals via Mail verschickt. Anhänge sollten in diesem Fall nicht geöffnet werden, da in ihnen häufig Trojaner und Viren enthalten sind, die dem Computer schaden. Besser ist es, solche dubiosen Mails unbeantwortet zu lassen und sofort zu löschen.

Recht auf Widerspruch

Nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides hat der Empfänger ein Recht darauf, Widerspruch gegen das Schreiben einzureichen, wenn die Forderungen nicht berechtigt sind. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben werden. Das ist auch der zeitliche Rahmen, den Gläubiger haben, um den gerichtlichen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid steht die Möglichkeit des Einspruchs offen, allerdings lässt sich der Vollstreckungsbescheid viel schwieriger abwehren als der Mahnbescheid. Auf den Einspruch folgt zumeist das streitige Verfahren (§700 V ZPO). Erst daraufhin wird per Gericht über das weitere Vorgehen entschieden. Einfach ignorieren sollte man einen echten gerichtlichen Mahnbescheid jedenfalls nicht, sonst könnte kurz nach dem Vollstreckungsbescheid schon der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen. Egal welche Form von Mahnung in dem Briefkasten liegt, ein Anwalt oder die Verbraucherzentrale sollten stets hinzugeschaltet werden.

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