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Lebensversicherung. Staatlich erlaubter Betrug ?

(Photo credit: Wikipedia)

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Wer hat sie nicht? Die kapitalvernichtende Lebensversicherung – des Deutschen liebstes Vorsorgeprodukt, das von der Versicherungsbranche mit freundlicher Unterstützung der demokratischen Politiker offiziell unter der Bezeichnung „Kapitalbildende Lebensversicherung“ vermarktet wird.

Wie lange solche Produkte noch überleben, hängt jedoch wesentlich davon ab, dass langfristig mindestens so viele neue Verträge abgeschlossen werden wie alte ablaufen. Daneben ist es eine entscheidende Frage, ob die bestehenden Kunden ihre Verträge fortführen und Ihr Vermögen trotz globaler Schuldenkrisen weiterhin in Rückzahlungsversprechen investieren.

Die Versicherungskonzerne und ihre Interessenvertreter in den Parlamenten scheinen sich in dieser Frage nicht mehr ganz sicher zu sein, denn kaum beachtet von den Massenmedien wurde das Versicherungsaufsichtsgesetz § 89 in die Wege geleitet, ein Gesetz, das es unter anderem ermöglicht, Auszahlungen aus Lebensversicherungen zeitweise oder ganz zu stoppen, falls die Vermögenslage des betroffenen Unternehmens dies erfordert. Festgelegt wurde außerdem, dass die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterhin zu bezahlen, vom Auszahlungsstopp unberührt bleibt.

Solch ein gewaltiger Eingriff in die Ersparnisse der Menschen hätte eigentlich auf den Titelseiten aller Finanzmedien erscheinen müssen, zum Beispiel unter der Schlagzeile: „Einbahnstraße Lebensversicherung: Auszahlungsstopp mit Einzahlungspflicht!“ Haben die Inhaber der Medienkonzerne dieses Thema etwa völlig übersehen?

Am Beispiel dieses  Gesetzes ( § 89 VAG )  sieht man deutlich, dass die verantwortlichen Konzerne und Politiker den kommenden Zusammenbruch ihrer Systeme bereits erwarten und die dafür erforderlichen Gesetze heute schon verabschieden.

Dass damit wieder einmal vertraglich garantierte Leistungen rückwirkend  „zur Rettung des Finanzsystems“ geändert werden, ist nach den rechtswidrigen Rettungspaketen für bankrotte Staaten und Banken ein weiterer Beweis dafür, dass unser angeblicher „Rechtsstaat“ längst abgeschafft wurde und Rechtssicherheit nicht mehr besteht.

Doch ohne Rechtsstaat und Rechtssicherheit muss jedem spätestens jetzt bewusst werden: Sämtliches Vermögen, das in Rückzahlungsversprechen investiert wurde, ist vom Totalausfall bedroht.

Was wir über das gesetzliche Rentensystem schon lange wissen, gilt auch für Lebensversicherungen, Riester- und Rürup-Rente, Bausparverträge und alle sonstigen Pyramidensysteme. Wer heute noch die Verluste aus solchen Produkten vor sich her schiebt, um sie möglichst spät zu realisieren, der könnte bald eine noch schlimmere Überraschung erleben und aus seiner als Altersvorsorge gedachten Investition gar nichts mehr bekommen.

Daher stellt sich heute mehr denn je die Frage: Wie kommt man mit möglichst wenig Verlust aus der sogenannten „Kapitalbildenden Lebensversicherung“ (KLV) heraus?

Einfach mal kündigen ist – wie heute jeder weiß, der sein Kapital in solche Verträge investiert hat (meist in Erwartung hoher nominaler Endbeträge ) – gar nicht so einfach,beziehungsweise mit enormen Verlusten verbunden. In der Regel ist inflationsbereinigt die Hälfte des Kapitals weg, was nach aktuellem Geldwert  mehrere Zehntausend Euro ausmachen kann. Die Geschädigten stehen heute also vor der finanziell schwerwiegenden Entscheidung: „Wie gehe ich mit diesem Schaden um? Augen zu und weiterzahlen, beitragsfrei stellen oder kündigen?“

Leider gibt es auch sehr viele Menschen, denen eine Lebensversicherung in Verbindung mit einem Hauskredit verkauft wurde, bei dem sie als Tilgungsinstrument dienen soll. Hier könnte eine wirkliche Zeitbombe ticken, denn wenn die angeblich sichere Auszahlung reduziert wird oder ausbleibt (z. B. wegen VAG § 89), könnte ausgerechnet die Bank, die einem diese Finanzierung einst (gegen Provision) empfohlen hatte, das als Pfand hinterlegte Haus zwangsversteigern.

Der Vollständigkeit halber seien hier noch kurz der Verkauf, das Beleihen und die steuerlichen Aspekte erwähnt. Der Verkauf kann die Verluste im Vergleich zur Kündigung nur marginal reduzieren, weshalb ich hier nicht näher darauf eingehe. Beim Beleihen, was natürlich nur in Höhe des tatsächlich angelegten Kapitals möglich ist, leiht man sich sein eigenes Restkapital, das man für einen niedrigen Zinssatz langfristig verliehen hat, zu einem höheren Zinssatz zurück. Solch ein Unsinn wird, wenn überhaupt, nur in Verbindung mit steuerlichen Überlegungen und unerwarteten Stornokosten in Erwägung gezogen. Doch insgesamt bewegen wir uns auch hierbei nur im marginalen Bereich im Vergleich zu dem Kapital, das es heute zu retten gilt.

Bei den steuerlichen Aspekten muss man ab sofort aber auch berücksichtigen, dass man sich auf solche Versprechen langfristig nur in einem Rechtsstaat verlassen kann.

Wie jedoch unter anderem VAG § 89 gezeigt hat, können Politiker schon heute ungeniert rückwirkend in bestehende Verträge eingreifen, um ihre eigenen Interessen und die der Konzerne zu schützen. Deshalb gehe ich davon aus, dass die steuerlichen Aspekte n bei Bedarf ebenfalls rückwirkend „angepasst“ werden.

Bei der Frage, ob man nun weiterzahlen, beitragsfrei stellen oder kündigen soll, empfehlen viele Finanzexperten, wie zum Beispiel Prof. Max Otte, solche Verträge zumindest beitragsfrei zu stellen, um die Verluste wenigstens nicht noch weiter zu vergrößern. Doch was passiert dann eigentlich mit dem Teil des eingezahlten Vermögens, der nicht von den Konzernen und ihrem Vertriebsapparat für Verwaltungskosten und Provisionen abgeschöpft wurde? Wo steckt denn dieses Kapital heute und wie kommt man da überhaupt noch jemals wieder heran?

Vom Restkapital wird je nach Konzern und in welchem Staat er seinen Sitz hat ein mehr oder weniger kleiner Teil in Aktien, Grundstücke und andere Sachwerte investiert, und ein großer Anteil fließt direkt oder indirekt in Staatsanleihen. Im Zuständigkeitsbereich der BRD heißen solche Papiere „Bundesanleihen“, und Versicherungskonzerne, die hier ansässig sind, sind gesetzlich dazu verpflichtet, in solche festverzinslichen Wertpapiere zu investieren und dadurch der Bundesrepublik Deutschland  einen Teil der ergatterten Kundengelder zu leihen. Jeder Inhaber einer KLV ist also – meist ohne es zu wissen – Gläubiger von hoffnungslos überschuldeten Staaten oder ähnlichen Institutionen.

An dieser Stelle wird manch ein aufmerksamer Leser schon einen großen Interessenkonflikt bemerkt haben. Soll die BRD wirklich gegen die Konzerne vorgehen, die vom erbeuteten Kapital wesentliche Politikerausgaben finanzieren? Oder lieber nicht? Der „demokratische Rechtsstaat“, der definitionsgemäß seine Bürger eigentlich vor den Interessen übermächtiger Konzernen schützen sollte, leiht sich von ihnen lieber einen Anteil des erbeuteten Geldes und sorgt im Gegenzug für die zweckdienliche Gesetzeslage.

Hier findet man dann auch eine mögliche Erklärung für eines der wohl fragwürdigsten Gerichtsurteile, die es in einem angeblichen Rechtsstaat jemals gab und von dem die Massenmedien bisher kaum zutreffend berichteten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03) die intransparenten Kostenklauseln in KLV-Verträgen zwar beanstandet, jedoch ohne die erforderlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

Versteckte Kostenklauseln, die dem Kunden bei Abschluss des Vertrags nicht ersichtlich sind und ihm erst im Nachhinein im Kleingedruckten der Police zugestellt werden, sind normalerweise unwirksam, was bei anderen Vertragsarten bereits in vielen Gerichtsurteilen zu Gunsten von Verbrauchern bestätigt wurde ( Transparenzgebot ).

So kam auch der BGH in seinem Urteil nicht umhin, solche Klauseln in KLV-Verträgen für unwirksam zu erklären. Und da sie unwirksam sind, müssten diese unrechtmäßigen Kostenabzüge eigentlich erstattet werden! Nicht aber, wenn wichtige Geldgeber der Politiker und somit indirekt auch der BGH-Richter davon betroffen sind!

Aus diesem Urteil, so fährt der BGH dann also fort, sei nun die Konsequenz zu ziehen, dass die Konzerne ihren Kunden bei einer vorzeitigen Kündigung mindestens die Hälfte der Beiträge zurückzahlen müssen… Wie bitte?

Ein Trickbetrug mit rechtswidrigen Kostenklauseln wird höchstrichterlich bestätigt – und „zur Strafe“ muss der Täter nur die Hälfte seiner Beute zurückgeben? Hat man so etwas schon jemals gehört? Und dabei handelt es sich auch noch um die Hälfte, die er ohnehin hätte zurückgeben müssen!  

Scheinbar gilt, das Finanzsystem steht in einer geldgesteuerten Scheindemokratie über dem Recht.

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